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   OLG Schleswig, 24.10.1973 - 1 Ws 92/73   

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OLG Schleswig, 24.10.1973 - 1 Ws 92/73 (https://dejure.org/1973,2060)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.1973 - 1 Ws 92/73 (https://dejure.org/1973,2060)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24. Oktober 1973 - 1 Ws 92/73 (https://dejure.org/1973,2060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 714
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Die Wiederaufnahmegründe, insbesondere die im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO vorgebrachten Anknüpfungstatsachen und Beweismittel, sind i.S.d. § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO genügend bestätigt, wenn einerseits aufgrund der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme nach § 369 StPO ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist, ihnen also Beweiskraft zukommt (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 17, 18), und andererseits die Urteilsfeststellungen so erschüttert werden, dass genügend Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 19; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 370 Rn. 2; Meyer-Goßner / Schmitt StPO § 370 Rn. 4; RGSt 57, 317; BVerfG NJW 1990, 3193; OLG Bremen NJW 1957, 1730; OLG Hamm NJW 1962, 69; OLG Saarbrücken JBlSaar 1965, 47; OLG Köln NJW 1968, 2219; OLG Schleswig NJW 1974, 714; KG JR 1984, 393; OLG Stuttgart StV 1990, 539).
  • OLG Karlsruhe, 08.10.2004 - 3 Ws 100/04

    Probationsverfahren zur Wiederaufnahme: Bewertung im Wiederaufnahmeantrag

    Es genügt ein Wahrscheinlichkeitsergebnis, ein jeden Zweifel ausschließender Beweis ist nicht erforderlich (OLG Hamburg NJW 1987, 3016 f; OLG Schleswig NJW 1974, 714; Gössel aaO Rdnr.18, Fn. 20).
  • BVerfG, 20.06.1990 - 2 BvR 1110/89

    Überspannung an die Anforderungen eines Wiederaufnahmeantrags

    Gemessen an dem von der fachgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen angelegten Maßstab, daß nämlich für die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgestellten Behauptungen im Probationsverfahren nicht voller, jeden Zweifel ausschließender Beweis erbracht werden muß, sondern die Behauptungen nach § 370 Abs. 1 StPO lediglich "genügende Bestätigung" finden müssen (vgl. LG Hamburg, NJW 1987, S. 3016; OLG Karlsruhe, Justiz 1984, S. 308 [309]; OLG Schleswig, NJW 1974, S. 714; Kleinknecht/Meyer, StPO , 39. Aufl., § 370 Rdnr. 4), ist eine solche Entscheidung nicht verständlich.
  • OLG Köln, 09.03.2004 - 2 Ws 32/04

    Phallographie

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Beweisanordnung unzulässig ist, denn Beweiserhebungen mit denen in unzulässiger Weise in seine Grundrechte eingegriffen wird, braucht der Angeschuldigte auch im Zwischenverfahren nicht hinzunehmen (OLG Hamm NJW 1974, 714; Tolksdorf, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 202 Rdnr. 8; Rieß: in Löwe/Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 25. Aufl., 2001; § 202 Rdnr. 17).
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