Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75   

Sexualkundeunterricht

Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 GG, Gesetzesvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sexualkundeunterricht

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1; SchulGder Freien, Hansestadt Hamburg § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sexualerziehung in Schulen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 47, 46
  • NJW 1978, 807
  • MDR 1978, 380
  • FamRZ 1978, 177
  • DVBl 1978, 263
  • DÖV 1878, 244



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Wird zitiert von ... (184)  

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97  

    Rechtschreibreform

    Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 47, 46 ).

    Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ).

    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 m.w.N.; 83, 130 ).

    (b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ).

    Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen Bereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 47, 46 ).

    Auch wenn die Rechtschreibung staatlichen Normen unterliegt, ist die darauf beruhende Rechtschreibunterweisung wertfreie Wissensvermittlung, für die die Schule als darauf vorbereitete und mit entsprechend befähigtem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung am ehesten geeignet ist und die deshalb zum typischen Aufgabenbereich dieser Einrichtung gehört (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    (cc) Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der Schulen sind für das Elternrecht schließlich nicht deshalb wesentlich, weil mit der Umsetzung der Rechtschreibreform im Gefolge einer schul- und bildungspolitischen Grundsatzentscheidung neue Groblernziele (vgl. BVerfGE 47, 46 ) festgelegt worden wären.

    Außerdem können sie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    Auch diese Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 47, 46 ), indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 ).

    Hier in den Grundzügen den notwendigen Ausgleich herzustellen, ist ebenfalls Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73  

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Art. 7 Abs. 1; Zusatzprotokoll zur Konvention

    Diese Richtlinien gliedern sich in Vorbemerkungen, in denen die Ziele der Sexualerziehung dargelegt werden, in Teil I, der den vollen Wortlaut der am 3. Oktober 1968 von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen "Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen" wiedergibt, und in Teil II, der Angaben zum Lehrstoff für die einzelnen Klassenstufen und Schularten sowie Hinweise zur Didaktik und Methodik der Sexualerziehung in der Schule enthält (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Richtlinien in BVerfGE 47, 46 (49 - 54().

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [8o ff.]) in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Senats entschieden, daß die zur Prüfung vorgelegten hamburgischen Rechtsvorschriften insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien, als diese Vorschriften die Einführung einer Sexualerziehung nach den Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg der Schulbehörde überließen.

    Dies ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [78 - 83]) geklärt.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 (BVerfGE 47, 46 [82 f.]) - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluß des Senats vom 15. November 1974 (BVerfGE 47, 194 [199() - darlegt, bedeutet der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen im Schulwesen nicht, daß sämtliche Modalitäten der Sexualerziehung, wie sie in den hamburgischen Richtlinien vom Jahre 1970 niedergelegt sind, in einem förmlichen Gesetz zu regeln wären.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1977 ausführt, gehört zwar die individuelle Sexualerziehung in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 47, 46 [69 ff.]).

    Die Eltern können die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung verlangen; die Schule muß insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziele unterlassen ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (BVerfGE 47, 46 [75 ff.]).

    Die Eltern haben auch einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden (BVerfGE 47, 46 [76]).

    Es wird eine Lebensführung angestrebt, in der Sexualität als wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird (vgl. BVerfGE 47, 46 [68]; Richtlinien-Abdruck S. 4 - 6, 9 - 10).

    Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Schule einen "pädagogisch legitimen Auftrag zur geschlechtlichen Erziehung der Kinder" im Sinne eines "wichtigen Bestandteils der Gesamterziehung des jungen Menschen" zu (vgl. BVerfGE 47, 46 [72]).

    Dies schließt die Befürwortung oder Ablehnung eines bestimmten Sexualverhaltens durch den Lehrer aus (vgl. BVerfGE 47, 46 [77]), ein Gesichtspunkt, der in den hamburgischen Richtlinien mit anderen Worten dahin umschrieben wird, daß es "über Probleme der menschlichen Sexualität in einer öffentlichen Schule keine Fixierung von Meinungen und Urteilen über mögliche Entscheidungen gibt" (Richtlinien-Abdruck S. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der in den KMK-Empfehlungen und den hamburgischen Richtlinien umfassend angestrebten geschlechtlichen Erziehung als Grenze markiert, "daß die Schule sich nicht anmaßen darf, die Kinder in allem und jedem unterrichten zu wollen, weil sonst möglicherweise der Gesamterziehungsplan der Eltern unterlaufen würde" (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, daß schon bei der reinen Wissensvermittlung die pädagogisch richtige Darbietung und die Eignung des verwendeten Materials für den pädagogischen Zweck, gemessen an Alter und Reifegrad der Kinder, problematisch sein könne, weil die Gefahr bestehe, daß über die reine Wissensvermittlung in die Persönlichkeitsbildung des Kindes eingegriffen werde; dem könne durch eindeutige Richtlinien mit klarer Stoff- und Themenbegrenzung vorgebeugt werden (vgl. BVerfGE 47, 46 [69)).

    Das Bundesverfassungsgericht fordert für die bloße Wissensvermittlung, die Belehrungen sollten erst erfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den Reifegrad der Schüler informiert habe (BVerfGE 47, 46 [75]).

    Damit ist nur gesagt, daß die Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung kein Mitbestimmungsrecht haben (vgl. BVerfGE 47, 46 (76().

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01  
    Die angegriffene Neuregelung wird von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung erfasst; für die Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, greift das Landesverfassungsgericht auf die zur Bundesverfassung vorliegende Rechtsprechung zurück (vgl. insoweit insbes.: BVerfG, Beschl. v. 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [240]; Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [56]; Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 [195]; BVerfG, NJW 1984, 89; BVerwG, NJW 1982, 250 [250 l. Sp.]).

    Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.).

    Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]).

    Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] ; BVerfGE 41, 88 [107] ).

    Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]).

    Im Regelfall gilt aber, dass ein mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse abgestimmtes Zusammenwirken in grundsätzlichen Positionen praktisch kaum vorstellbar ist, sobald der Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird; die Eltern können sich daher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr eigenes "Elternrecht" berufen, sondern werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Eltern begrenzt (BVerfGE 47, 46 [76], unter Hinweis auf BVerfGE 41, 29 [50], zu Art. 6 Abs. 2 GG).

    Damit geht die Landesverfassung zwar über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus, die nur ein Informationsrecht der Eltern zu bestimmten Fragen fordert (BVerfGE 47, 46 [54]; 59, 360 [380 ff]; vgl. auch: BVerwG, NJW 1982, 250 f [Nr. 23]), ohne ihnen von Bundesverfassungs wegen bereits "kollektive Mitwirkungsrechte" zuzugestehen (BVerfGE 59, 360 [380]); diese Interessenvertretungsrechte sind aber gerade deshalb auch vom "Eltern(grund)recht" zu trennen und setzen es voraus, ohne dessen Inhalt im Verhältnis zur Schulaufsicht zu erweitern.

    1 Nrn. 1, 2 LSA-GrdSchÖffzG beachtet noch hinreichend den sog. "Wesentlichkeits-Grundsatz", wonach schon der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen treffen muss und diese nicht erst dem Gesetzesvollzug überlassen darf (vgl. insoweit zum Bundesrecht, insbes. zum Schulrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724]; BVerfGE 98, 218 [251]; BVerfGE 34, 165 [192, 198]; 47, 46 [55, 78]; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2000 - 1 BvL 15/00 -, http://www.bverfg.de, AbsNr. 29).

    Ob und in welchem Umfang eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur auf Grund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich allgemein nach der Verfassung; im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfGE 47, 46 [79]; 98, 218 [251]).

    Das gilt besonders für das Schulverhältnis und vor allem, soweit Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie dem Persönlichkeitsrecht des Kindes gezogen werden müssen, die oft flüssig und nur schwer auszumachen sind (BVerfGE 47, 46 [80]).

    Vielmehr unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes nur, was für die Ausübung der Grundrechte in dem unvermeidlichen Spannungsverhältnis "wesentlich" ist; dazu gehören in erster Linie die Festlegung der Erziehungsziele in den Grundzügen ("Groblernziele") (BVerfGE 47, 46 [56, 83]; vgl. weitere Beispiele bei: Oppermann, a. a. O., RdNr. 15 [S. 337]) sowie je nach Auswirkung auf die Grundrechte auch die Festlegung des formalen Rahmens (etwa: Schulpflicht, Klassenverband, Schulart, Zeitrahmen).

    Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

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