Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.10.1984

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,913
BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 (https://dejure.org/1988,913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeugs - Abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Teilnahme eines fahruntüchtigen Fahrers am Straßenverkehr - Entwicklung von der abstrakten zur konkreten Gefährdung anderer ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes des § 315 c StGB bei Gefährdung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1227
  • NJW 1989, 1227
  • MDR 1989, 173
  • NStZ 1989, 320 (Ls.)
  • NStZ 1989, 73
  • NStZ 1990, 125 (Ls.)
  • NZV 1989, 31
  • StV 1989, 154
  • JR 1990, 72
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BayObLG, 26.07.1983 - RReg. 2 St 194/83

    Gefährdung; Straßenverkehr; Tatbestand; Verletzung; Mehrere; Personen

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Mit der neuen Fassung des § 315 c StGB ist an die Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NJW 1974, 1904 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]; BayOblG NJW 1984, 68).

    Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn der Täter nur eine Gefahrenlage gegenüber mehreren Personen herbeigeführt hat (BayObLG NJW 1984, 68), sondern muß auch dann gelten, wenn es zu mehreren Gefahrenlagen für verschiedene Personen oder Sachen gekommen ist; denn in § 315 c StGB wird allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt, die durch das Führen eines Fahrzeuges im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird.

  • BGH, 30.06.1955 - 4 StR 127/55
    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Aus dieser nebenbei geäußerten Bemerkung hat das Bayerische Oberste Landesgericht geschlossen, der Senat habe dabei zum einen seine Entscheidung BGHSt 8, 28 nicht bedacht, er sei zum anderen der Ansicht, die Insassen eines Kraftfahrzeugs seien (stets) schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage sei.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat übersehen, daß sich der Beschluß BGHSt 8, 28 - entsprechend der damaligen Rechtslage in § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. - mit dem Begriff der "Gemeingefahr" und nicht mit demjenigen der "konkreten Gefahr" in § 315 c Abs. 1 StGB befaßt.

  • BGH, 14.05.1970 - 4 StR 131/69

    Zechkameraden - § 315c StGB, Einwilligung; § 226a StGB aF (§ 228 StGB nF),

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: "in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt"; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat.
  • BGH, 05.11.1969 - 4 StR 519/68

    zwei Unfälle - §§ 315c, 142 StGB; § 264 StPO, Strafklageverbrauch; § 52 StGB,

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315 c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2: "in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt"; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, daß die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat.
  • BGH, 04.12.1987 - 2 StR 533/87

    Festgestellung der Schuldfähigkeit des Angeklagte bei der Tatbegehung - Bewertung

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    In Anbetracht des gesamten von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens schließt der Senat jedoch das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aus (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 1, 4, 6).
  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 543/86

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Die Strafkammer hätte in den Urteilsgründen die Grundlagen der von dem Sachverständigen - dem sie sich angeschlossen hat - angestellten Berechnung wiedergeben müssen (vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 BAK 2).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 401/85

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 671/53
    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Daß nach Beseitigung des Begriffs der Gemeingefahr somit die Insassen eines Fahrzeuges zu dem von § 315 c StGB geschützten Personenkreis gehören, "versteht sich deshalb wieder von selbst" (Hillekamp JuS 1977, 166, 167), so daß auch die in BGHSt 6, 100, 103 angestellten Erwägungen, auf die der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 hingewiesen hat, wieder Gültigkeit erlangt haben (OLG Karlsruhe a.a.O.; Hillekamp a.a.O. Fußn. 10).
  • OLG Stuttgart, 01.04.1974 - 3 Ss 33/74

    Gründe für die Ausschließung eines Staatsanwalts von der Ausübung seines Amtes;

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Mit der neuen Fassung des § 315 c StGB ist an die Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NJW 1974, 1904 [OLG Stuttgart 01.04.1974 - 3 Ss 33/74]; BayOblG NJW 1984, 68).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88
    Ein Strafantrag liegt insoweit vor (vgl. BGHSt 19, 320; 28, 18, 19).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.1967 - 1 Ss 125/67
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

  • BGH, 26.05.1964 - 5 StR 136/64
  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 576/86

    Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die

  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 212/87

    Anforderungen an die Einlegung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren -

  • BGH, 06.10.1987 - 1 StR 249/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Resorptionsverlusten

  • BGH, 26.02.1964 - 4 StR 496/63
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur

  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 419/87

    Strafbarkeit wegen Versuchs der sexuellen Nötigung - Strafbarkeit wegen

  • BGH, 15.06.1978 - 4 StR 282/78

    Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

    Insofern hat der Senat allerdings in früheren Entscheidungen beiläufig in Erwägung gezogen, ob der Insasse des von einem fahruntüchtigen Fahrer geführten Fahrzeugs wegen des ihn ungleich stärker als jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Risikos regelmäßig auch dann konkret gefährdet sein könne, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen komme (BGH NStZ 1985, 263, 264; 1989, 73, 74).

    1 St 203/89">NStZ 1990, 237; Geppert NStZ 1985, 264, 265; 1989, 320, 322; Hauf DAR 1994, 59; Hentschel JR 1985, 434; ders. NJW 1995, 627, 634; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. Rdn. 288 b; Ströber DAR 1989, 414; Werle JR 1990, 76).

    Der Senat hat im übrigen offen gelassen, inwieweit die Fahruntüchtigkeit des Täters sich "indiziell nach außen gezeigt" haben muß (NStZ 1989, 73, 74; NZV 1992, 370; vgl. auch Jähnke DRiZ 1990, 427 ff.); insofern trifft die Kritik, daß er allein auf die starke Alkoholisierung des Fahrers abgehoben habe, nicht zu.

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Eine solche Gefährdung der Beifahrerin, die hierin nicht rechtswirksam einwilligen konnte (BGHSt 6, 232, 234 f; 23, 261, 264; OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321), war bei einer BAK des Angeklagten von 1, 72 Promille spätestens im Zeitpunkt der Kollision mit den Leitplanken gegeben; sie wäre im übrigen auch zu bejahen gewesen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in anderen die Sicherheit seiner Mitfahrerin beeinträchtigenden Fahrfehlern, wie beispielsweise dem Fahren in Schlangenlinien, einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver "indiziell nach außen gezeigt" hätte (vgl. BGH NStZ 1989, 73, 74).

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Insasse bereits durch die bloße Mitfahrt bei einem alkoholisierten Pkw-Lenker konkret gefährdet sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 263; 1989, 73 mit Anm. Geppert NStZ 1989, 320), was im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2, 0 Promille naheliegen wird (vgl. auch Geppert NStZ 1985, 265; 1989, 320, 322; Janiszewski NStZ 1985, 257: "bei völlig betrunkenem Fahrer"); denn das regelmäßig mit einer Gefährdung der Insassen verbundene Risiko eines Alleinunfalls erhöht sich bereits ab einer BAK von 1, 1 Promille um das 65fache (Borkenstein u.a. BA 1974 Suppl. 1, S. 105 f; Müller: Der Trunkenheitstäter im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland, 1976, S. 71) und das allgemeine Unfallrisiko steigt bei einer BAK von 2, 0 Promille um das 80fache (Crondeau u.a. ZVS 1992, 66, 77; vgl. auch Heifer in Anlage 1 zu: Alkohol und Straßenverkehr, Zweites Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, 1977, S. 72 ff, 78; Borkenstein aaO S. 101 f; Müller aaO S. 27, 71 ff).

  • BGH, 23.05.1989 - 4 StR 190/89

    Tateinheit und Tatmehrheit bei Verkehrsdelikten - Schutzgut des Delikts

    Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 - (NJW 1989, 1227 [BGH 20.10.1988 - 4 StR 335/88]) angenommen, daß der Täter auch bei der konkreten Gefährdung mehrerer Personen den Tatbestand des § 315 c StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung insofern nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiere.
  • BayObLG, 14.02.1994 - 1St RR 222/93

    Trunkenheitsfahrer - § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 222 StGB, zu Kausalität und

    Das Amtsgericht kann sich bei seiner Ansicht auf die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1984 (NJW 1985, 1036 = NStZ 185, 263) und vom 20.10.1988 (NZV 1989, 31) stützen.
  • OLG Köln, 19.03.1991 - Ss 63/91

    Der Beifahrer eines fahruntüchtigen Fahrzeugführers wird nicht allein durch die

    In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1988 (VRS 76, 194 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = NJW 1989, 1227 = NStZ 1989, 73) hat der BGH diese Ansicht dem Grundsatz nach bestätigt und gegen Einwände des BayObLG verteidigt.

    Den vom BayObLG geäußerten Bedenken, daß hiernach auch alle Kfz und ihre Insassen, die dem vom alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer gelenkten Kfz entgegenkommen oder von diesem überholt werden, ebenso aber auch alle parkenden Fahrzeuge, an denen der Weg dieses Fahrzeugs vorbeiführt, und alle Fußgänger gefährdet wären, hat der BGH in der Entscheidung vom 20.10.1988 (aaO [NZV 1989, 31]) entgegengehalten, der Mitfahrer werde in ganz anderer, stärkerer Weise gefährdet als sonstige Verkehrsteilnehmer.

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Die herrschende Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und in der Literatur hält einen Widerruf für möglich, wenn im Einzelfall die weiteren Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Karlsruhe in MDR 1982, 341; OLG Düsseldorf in StV 1986, 25 ; OLG Celle in MDR 1987, 956 ; Dreher, a.a.O.; Stree in Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl., § 56 c Rdn. 24; Lackner, StGB , 19. Aufl., § 56 c Rdn. 9; SK-Horn, StGB , § 56 f Rdn. 17; Sturm in JZ 1970, 83, 86 zum mit § 56 c identischen § 24 b in der Fassung des 1. StrRG ; Mrozynski in JR 1983, 397, 398; Terhorst in JR 1990, 72).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 4 Ss 604/03

    Bedrohung; Freiheitsberaubung; Hausfriedensbruch; Tateinheit;

    Die Ausführungshandlungen dieser verschiedenen Tatbestände treffen zwar nicht allesamt unmittelbar zusammen, doch wird eine Tateinheit hier dadurch hergestellt, dass sie sich jeweils mit der Ausführungshandlung des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung überschneiden (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 70, 71; 1993, 39 und 134; NJW 1989, 1227 f; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., vor § 52 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BayObLG, 18.08.1989 - RReg. 1 St 203/89
    »Der Senat hält auch nach der Entscheidung des BGH vom 20.10.1988 (NJW 1989, 1227 = NZV 1989, 31 = DAR 1989, 32 = MDR 1989, 173 = VRS 76, 194 [hier: III (336) 266 c]) an seiner Rechtsauffassung fest (BayObLGSt 1988, 76 = NZV 1988, 70 = VRS 75, 205 [hier: III (336) 265 a]), daß die Insassen eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nicht allein schon deshalb konkret gefährdet sind, weil der Führer dieses Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage ist.«.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,521
BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 (https://dejure.org/1984,521)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,521) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    PatG (1981) § 73 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 130 Nr. 6
    "Servomotor"; Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1227
  • MDR 1985, 407
  • VersR 1985, 164
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84
    Eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO und des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG genügende Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus (BGH NJW 1975, 1704), das nicht lesbar zu sein braucht (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467).

    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe; NJW 1982, 1467), und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (BGHSt 12, 317).

    Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1974, 1090; NJW 1982, 1467).

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84
    Eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO und des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG genügende Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus (BGH NJW 1975, 1704), das nicht lesbar zu sein braucht (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467).

    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe; NJW 1982, 1467), und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (BGHSt 12, 317).

  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84
    Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (BGH MDR 1964, 747; NJW 1975, 1704).

    Eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO und des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG genügende Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus (BGH NJW 1975, 1704), das nicht lesbar zu sein braucht (BGHSt 12, 317; BGH NJW 1975, 1704; NJW 1982, 1467).

  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84
    Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben erkennen lassen (vgl. dazu BGH NJW 1982, 1647), sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte und gewollte Namensabkürzung (Paraphe) darstellt, werden demgegenüber nicht als formgültige Unterschrift anerkannt (BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe).
  • BGH, 21.03.1974 - VII ZB 2/74

    Unterschrift - Rechtsanwalt - Gekrümmte Linie - Anerkennung

    Auszug aus BGH, 11.10.1984 - X ZB 11/84
    Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH NJW 1974, 1090; NJW 1982, 1467).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 268/86

    Ersatzzustellung in der Wohnung; Unterzeichnung von Ausfertigungen durch den

    Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1984 - VI ZB 11/84 - VersR 1985, 59, 60; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 - VersR 1984, 873; vom 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 und vom 28. Februar 1985 = aaO).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

    Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227; NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH, NJW 1967, 2310; NJW 1985, 1227; NJW 1987, 1333, 1334; NJW 1994, 55; NJW 1996, 3164; NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.; NJW-RR 2007, 351; MünchKomm-BGB/Einsele, a.a.O., § 126 Rdnr. 17; Staudinger/Hertel, a.a.O., § 126 Rdnr. 143; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 126 Rdnr. 10).
  • LAG Hessen, 09.01.1996 - 9 Sa 541/95

    Berufung: Formerfordernisse - Unterschrift; Eingruppierung: Sozialarbeiterin im

    b) Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH Urteil vom 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluss vom 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil vom 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG Urteil vom 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluss vom 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985 unter B I mit zahlreichen Nachweisen).

    Der vollständig auszuschreibende Nachname muss, auch wenn er nicht leserlich sein muss, einen individuellen Charakter aufweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen lässt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen (BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil vom 11.02.1982, a.a.O.; Beschluss vom 11.10.1984 a.a.O.; BAG Urteil vom 29.07.1981, a.a.O.; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90, rechtskräftig; LAG Frankfurt/M. Beschluss vom 11.12.1992 - 9 Sa 1201/92, rechtskräftig; vom 30.05.1995 - 7 Sa 562/95 - rechtskräftig).

    Nicht einheitlich wird lediglich die Frage beurteilt, ob wenigstens einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH Beschluss vom 11.10.1984, a.a.O.; a. A. BGH Beschluss vom 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243 ).

  • LAG Hessen, 27.10.1998 - 9 Sa 1068/98

    Berufungsverfahren: Form - Unterschrift; Arbeitnehmerstatus: Bürogehilfin

    Es ist gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, daß Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften von einem postulationsfähigen, das heißt bei dem Gericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein müssen, weil die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO insofern als zwingend angesehen wird (BGH, Urteil v. 11.02.1982 - III ZR 39/81 - NJW 1982, 1647 f.; Beschluß v. 11.10.1984 - X ZB 11/84 - NJW 1985, 1227 ; Urteil v. 22.10.1993 - V ZR 112/92 - NJW 1994, 55 ; BAG, Urteil v. 29.07.1981 - 4 AZR 632/79 - AP Nr. 46 zu § 518 ZPO ; Beschluß v. 05.07.1990 - 8 AZB 16/89 - NZA 1990, 985; Urteil v. 27.03.1996 - 5 AZR 576/94 - AP Nr. 67 zu § 518 ZPO ; vom 18.06.1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234 ).

    Der vollständig auszuschreibende Nachname muß, auch wenn nicht leserlich sein muß, einen individuellen Charakter ausweisen, der ihn von anderen Unterschriften unterscheidet, seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch erkennen läßt und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichners kennt, ermöglicht, den Namen aus dem Schriftbild des Unterzeichners herauszulesen; eine sogenannte Paraphe (Namenskürzel) genügt nicht (BGH, Beschluß v. 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - MDR 1992, 182 ; Urteil v. 11.02.1982, a.a.O.; Beschluß v. 11.10.1984 a.a.O.; BAG, Urteil v. 29.07.1981 u. Urteile v. 27.03.1996 u. 18.06.1997, a.a.O.; LAG Frankfurt, Beschluß v. 14.02.1990 - 15 Sa 331/90 = Bundesverfassungsgericht, Beschluß v. 04.03.1991 - 1 BvR 1193/90 - rechtskräftig).

    Nicht einheitlich wird lediglich die Frage beurteilt, ob wenigstens noch einzelne Buchstaben erkennbar sein müssen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle (so BGH, Beschluß v. 11.10.1984, a.a.O.; aA Beschluß v. 08.10.1991 - XI ZB 6/91 - NJW 1992, 243 ).

  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

    Die - hier nach §§ 518 Abs. 4, 130 Ziff. 6 ZPO erforderliche - Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz braucht nicht lesbar zu sein (ständige Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, vgl. die Nachweise bei BGHSt 12, 317; soweit ersichtlich zuletzt Beschlüsse vom 11. und 23.10.1984 - X ZB 11/84 und VI ZB 11 und 12/84 - VersR 1985, 164 und 59).
  • OLG Hamm, 15.05.2001 - 15 W 21/01

    Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift

    Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 - Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 20.11.1986 - III ZR 18/86

    Unterschrift eines Rechtsanwalts als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung

  • BFH, 20.09.1991 - III R 36/90

    Zur Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines

  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

  • OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 260/06

    Wahrung des Schriftformerfordernisses bei der Einlegung der Revision;

  • BGH, 13.05.1992 - VIII ZR 190/91

    Anwaltliche Unterschrift auf Empfangsbekenntnis

  • OLG Brandenburg, 24.09.2012 - 53 Ss 128/12

    Revisionsbegründungsschrift: Anforderungen an eine Unterzeichnung

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 149/87

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

  • OLG Stuttgart, 27.07.1990 - 2 U 168/89

    Zeitungsannouncen eines Mietervereins, in der die Mieterberatung als Aufgabe des

  • KG, 17.05.1990 - 5 Ws (B) 130/90

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Festsetzung einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen das

  • KG, 17.05.1990 - 2 Ss 107/90
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - L 14 AS 206/12

    Regelsätze seit dem 01.01.2011 - Prozesskostenhilfe - hinreichende

  • VG Aachen, 25.05.2023 - 4 K 1827/22

    Personalausweis; Unterschrift

  • BGH, 08.01.1997 - XII ZB 199/96

    Anforderungen an die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz

  • KG, 01.09.2023 - 3 ORs 52/23

    Strafverfahren: Anforderung an die richterliche Unterschrift;

  • OLG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 U 26/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision ; Antrag auf Zurückweisung einer Berufung durch

  • BGH, 29.01.1997 - XII ZB 11/97

    Zulässigkeit einer Berufung bei fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift des

  • FG Hessen, 24.08.1995 - 11 K 5112/91

    Schriftform bei Klageerhebung; Anforderungen an die Unterschrift; Absicht zur

  • BAG, 15.12.1986 - 5 AZB 26/86

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

  • BFH, 20.09.1991 - III R 115/89

    Bestimmung des Erstreckungsumfangs einer Vollmachtsurkunde auf die Durchführung

  • BAG, 15.12.1986 - 5 AZB 28/86

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift

  • BFH, 28.09.1988 - X R 32/88

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • OLG Nürnberg, 26.07.1988 - 9 W 2444/88

    Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung

  • OLG Bamberg, 19.10.1992 - 7 WF 123/92

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 76/89

    Unterzeichnung einer Revisionsschrift mit einer Paraphe

  • BGH, 23.06.1988 - VII ZB 12/88

    Werklohnzahlung für die Lieferung und den Einbau einer Spindeltreppe -

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.1995 - 4 L 176/94

    Form; Unterschrift

  • BGH, 23.11.1989 - VII ZB 17/89

    Anforderungen an eine wirksame Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis -

  • BGH, 21.10.1987 - IVb ZB 103/87

    Verwerfung einer Berufung als unzulässig aufgrund der Nichtwahrung der

  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 3 Ss OWi 181/97

    Anforderungen an Urteilsgründe, wenn nicht auf ein von einem Verkehrsverstoß

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht