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   BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82   

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BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82 (https://dejure.org/1984,1318)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1984 - IVa ZR 159/82 (https://dejure.org/1984,1318)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 (https://dejure.org/1984,1318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus einer Fahrzeug-Vollversicherung - Geltendmachung der Zerstörung des Fahrzeuges durch einen Brand - Bestehen einer Ersatzpflicht aus dem Versicherungsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61; AKB § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB (AVB f. Kraftfahrvers) § 12; VVG § 61
    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Zweifeln an der behaupteten Entwendung des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Versicherungsthemen - Teilkaskoversicherung - Vollkaskoversicherung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 919
  • MDR 1985, 917
  • VersR 1985, 330
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82
    Trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung muß der Versicherungsnehmer den vollen Beweis eines gewissen Mindestmaßes an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen läßt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 = VersR 1980, 229 und 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29).

    In Fällen, in denen von dem Versicherungsnehmer eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt diesem wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29).

  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82
    In den bisher von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Brand des Fahrzeugs feststand, jedoch streitig war, ob ein Diebstahl vorausgegangen war (vgl. Urteil vom 16.5.1979 - IV ZR 20/78 - VersR 1979, 805 und das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene und zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83), war die von dem Versicherer geforderte Leistung der Höhe nach nicht davon abhängig, ob eine Entwendung feststand, da das Fahrzeug sowohl zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung als auch zum Zeitpunkt des Brandes den gleichen Wert hatte.

    Dieser Ansicht kann, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes vorgesehenen Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 unter Berücksichtigung der in ZfS 1983, 87 abgedruckten Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt hat, nicht gefolgt werden.

  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 130/74

    Haftungsfreistellung und Beweislastumkehr bei Kfz.-Miete

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82
    Den Beweis für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 61 Rdn. 33; Prölss/Martin VVG 23. Aufl. Anm. 6 zu § 61).
  • BGH, 28.11.1979 - IV ZR 34/78

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82
    Trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung muß der Versicherungsnehmer den vollen Beweis eines gewissen Mindestmaßes an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen läßt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 = VersR 1980, 229 und 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 20/78

    Fahrzeugversicherung - Brand - Diebstahl - Versicherungsfall

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - IVa ZR 159/82
    In den bisher von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Brand des Fahrzeugs feststand, jedoch streitig war, ob ein Diebstahl vorausgegangen war (vgl. Urteil vom 16.5.1979 - IV ZR 20/78 - VersR 1979, 805 und das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene und zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83), war die von dem Versicherer geforderte Leistung der Höhe nach nicht davon abhängig, ob eine Entwendung feststand, da das Fahrzeug sowohl zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung als auch zum Zeitpunkt des Brandes den gleichen Wert hatte.
  • BGH, 11.02.2009 - IV ZR 156/08

    Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der

    Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).

    Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.).

    Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

    Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an der Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug sei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob der Versicherungsnehmer den späteren Brand selbst herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO).

    Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungsnehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versicherungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahrzeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

  • OLG Koblenz, 27.12.2012 - 10 U 503/12

    Deckungsklage gegen die Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Anforderungen an den

    Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146).

    Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146).

  • OLG Hamm, 20.05.2015 - 20 U 234/11

    Leistungsfreiheit des Wassersport-Kaskoversicherers wegen vorsätzlicher

    Nach dieser Bestimmung wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung an den Versicherungsnehmer frei, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bzw. - dem gleichgestellt - seines Repräsentanten führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 01.10.1975, VIII ZR 130/74, BGHZ 65, 118, 121; Urt. v. 31.10.1984, IVa ZR 33/83, VersR 1985, 78, 79; Urt. v. 19.12.1984, IVa ZR 159/82, VersR 1985, 330, 331; Senat, Urt. v. 15.03.1985, 20 U 259/84, VersR 1986, 567; Urt. v. 02.10.1987, 20 U 365/86, r+s 1988, 221).
  • OLG Rostock, 18.02.2004 - 6 U 76/03

    (Vorgetäuschte) Entwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs - zur Beweislast für

    Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rspr. weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146).
  • OLG Köln, 19.01.2001 - 19 U 198/99

    Autorecht; Diebstahl eines Mietwagens

    Dementsprechend hatte der Beklagte Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein versicherter Diebstahl ergibt (sog. Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls, BGH VersR 91, 1047; 85, 559; 86, 53), die Klägerin hingegen musste Indizien darlegen und beweisen, aus denen sich eine "erhebliche" Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung ergab (BGH VersR 84, 29; 85, 330; siehe ausführlich Stiefel/Hofmann, AKB, 6. Auflage, § 12 Nr. 33).
  • OLG Nürnberg, 01.04.1993 - 8 U 3326/92

    Beweislast für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung

    Dem Versicherungsnehmer, dem der Nachweis einer Entwendung seines Fahrzeugs nicht gelingt, kann deshalb nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliege (vgl. BGH VersR 1985, 78 ; 1985, 330; vgl. auch OLG Saarbrücken VersR 1991, 1330; OLG Köln, RuS 1992, 44).

    Im Hinblick auf den vom Versicherer zu führenden vollen Beweis ist aber für die Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung eine so hohe Wahrscheinlichkeit zu fordern, daß sie nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzusetzen ist (vgl. BGH VersR 1985, 330).

  • OLG Koblenz, 05.11.2012 - 10 U 503/12

    Deckungsklage gegen die Kraftfahrzeugkaskoversicherung: Anforderungen an den

    Entschieden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings weiterhin, dass der Versicherer einen gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen kann, dass er seinerseits konkrete Tatsachen dartut und beweist, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte (vgl. BGH, NJW 1985, 919 = VersR 1985, 330; VersR 1987, 146).
  • BGH, 03.04.1985 - IVa ZR 158/83

    Nachweis eines Kfz-Diebstahls durch den Versicherungsnehmer in der

    Von dieser Anforderung an die Beweislast des Versicherungsnehmers kann trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht abgegangen werden (vgl. Zuletzt Senatsurteil vom 05.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und das noch nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 19.12.1984 - IVa ZR 159/82 auf S. 9 Abs. 2 des Urteilsumdrucks).
  • BGH, 18.06.1986 - IVa ZR 225/84

    Einbruchdiebstahl - Äußeres Bild - Entwendung

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29, vom 19. Dezember 1984, IVa ZR 159/82 = VersR 1985, 330 und vom 3. April 1985, IVa ZR 158/83 = VersR 1985, 559) Da das Berufungsgericht aber davon ausgeht, daß der Versicherungsfall nachgewiesen sei, wirkt sich dieser Rechtsfehler nicht zum Nachteil der Klägerin aus.
  • OLG Hamburg, 19.11.1993 - 14 U 59/90

    Fahrzeugentwendung; Minimalsachverhalt; Beweislast des Versicherungsnehmers;

    Auszugehen ist allerdings davon, daß dem VN bei der Geltendmachung einer Entschädigung gem. § 12 Abs. 1 I b AKB wegen Diebstahls nach der ständigen Rechtsprechung des BGH Beweiserleichterungen zugute kommen, so daß der VN zunächst nur Tatsachen vortragen und beweisen muß, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (vgl. z. B. BGH VersR 1985, 330; 1985, 559; 1986, 53; Hoegen VersR 1987, 221; Prölss/Martin/Knappmann, VVG § 12 Rdnr. 3 b AKB m. w. N.; dazu Bauer, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. 1993 Rdnr. 727 ff.; Knoche MDR 92, 101).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1996 - 18 U 21/96

    Äußeres Bild des Kfz-Diebstahls professioneller Tatausführung an einem älteren

  • LG Berlin, 03.06.2013 - 44 O 159/12

    Zur Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch Falschangaben zur

  • LG Hildesheim, 16.01.1997 - 4 O 489/96

    Geltendmachung eines Vandalismusschadens bei einer Kaskoversicherung; Anspruch

  • OLG Hamm, 16.05.1990 - 20 U 150/89

    Fingierter KFZ-Diebstahl? - Welche Tatsachen muss der Versicherungsnehmer

  • OLG Hamm, 25.11.1988 - 20 U 289/87

    Geltendmachung eines Unfallschadens; Versicherungsnehmer; Diebstahl des Wagens;

  • LG Kaiserslautern, 30.06.2004 - 3 O 1176/03

    Das Vorliegen eines Grundes für die Leistungsfreiheit ist vom Versicherer

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