Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81   

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https://dejure.org/1985,346
BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81 (https://dejure.org/1985,346)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 (https://dejure.org/1985,346)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 (https://dejure.org/1985,346)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Zustellung - Verfahrensfehler - Übergabe an Geschäftsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel; Quantitative Begrenzung der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe im Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1004
  • NVwZ 1986, 373 (Ls.)
  • VBlBW 1985, 382
  • ZfBR 1985, 143
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80

    Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    Zur quantitativen Begrenzung der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe im Wohngebiet (im Anschluß an das Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - <BVerwGE 68, 324>).

    Entscheidend ist, ob bei der Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche Berufe der Charakter des Plangebiets verloren ginge (vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gestattet § 13 BauNVO in Mehrfamilienhäusern eine freiberufliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung jedenfalls in dem Umfange, daß sie nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nimmt (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - a.a.O. - S. 329).

  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    Wird ein Urteil, statt verkündet zu werden, zugestellt, übergibt aber das Gericht innerhalb der Zweiwochenfrist nach der mündlichen Verhandlung nicht zumindest die unterschriebene Urteilsformel gemäß § 116 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO der Geschäftsstelle, so liegt ein Verfahrensfehler vor (im Anschluß an das Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - <BVerwGE 38, 220>).

    Dabei hätte in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO n.F. (= § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.) die Übergabe der von den Richtern unterschriebenen Urteilsformel mit alsbaldiger nachträglicher Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 ; Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG 1 C 64.67 - BVerwGE 39, 51 ).

  • BVerwG, 11.11.1971 - I C 64.67

    Zahlung von Ausgleichsabgaben für Milch - Zustellung eines Urteils

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    Dabei hätte in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO n.F. (= § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.) die Übergabe der von den Richtern unterschriebenen Urteilsformel mit alsbaldiger nachträglicher Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 ; Urteil vom 11. November 1971 - BVerwG 1 C 64.67 - BVerwGE 39, 51 ).

    In aller Regel ist nicht gewährleistet, daß ein erst sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung beschlossenes Urteil wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung erlassen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1971 - a.a.O. S. 53).

  • BGH, 18.09.1952 - III ZR 144/51

    Verspätete Abfassung der Urteilsgründe

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruht ein Berufungsurteil, das nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde, sogar stets auf der Verletzung des Gesetzes (vgl. BGHZ 7, 155; BGH MDR 1962, 37; vgl. auch BSGE 53, 186 ).
  • BVerwG, 03.09.1982 - 4 CB 20.82

    Urteilsgründe - Berufung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    In einem darartigen Falle müssen konkrete Umstände allein oder in ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, daß zwischen der verzögerlichen Urteilsfällung und dem Entscheidungsergebnis ein Zusammenhang bestehen kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - NJW 1983, 466).
  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruht ein Berufungsurteil, das nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde, sogar stets auf der Verletzung des Gesetzes (vgl. BGHZ 7, 155; BGH MDR 1962, 37; vgl. auch BSGE 53, 186 ).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Die Beschränkung auf Räume in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO berücksichtigt, dass die freien Berufe wohnartig im Sinne von "gleichsam privat" und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können (Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - ZfBR 1985, 143).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 8.00

    Büroräume; freiberuflich Tätiger; Wirtschaftsprüfer; Steuerberater;

    Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.

    In dem an diese Grundsatzentscheidung anknüpfenden Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 (NJW 1986, 1004 = ZfBR 1985, 143) hat der Senat den wesentlichen Inhalt des § 13 BauNVO im Hinblick auf die Wohngebiete gemäß §§ 2 bis 4 BauNVO wie folgt zusammengefasst: Entscheidend sei, ob bei der Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche Berufe der Charakter des Plangebiets verloren gehe.

  • VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03

    Freiberufliche Tätigkeit im Wohngebiet nur in einzelnen Räumen

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 BauNVO ( vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004) will der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise -- generell -- die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebietes eintreten kann.

    Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1985 aaO) auch davon aus, dass niemals die geänderte Nutzungsweise für ein einzelnes Gebäude prägend werden darf.

    Auch hier reicht eine abstrakte Gefährdung dieses Ziels für einen Eingriff in die Grundzüge der Planung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 34/81 -, NJW 1986, 1004).

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984 - 6 D 2/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,345
OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.02.1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - 6 D 2/83 (https://dejure.org/1984,345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids eines Grundstücks; Prüfungsmaßstab im einstweiligen Rechtsschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1004
  • NVwZ 1986, 393 (Ls.)
  • DVBl 1984, 1134
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2019 - 6 B 11122/19

    Umfang der Prüfung der Erhebung des Ausbaubeitrags im Verfahren des vorläufigen

    Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche summarische Überprüfung der Abgabenerhebung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die (vorläufig) abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (wie OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

    Ferner bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die derart überwiegen, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (hierzu bereits OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

    5 a) Die im Eilverfahren nur mögliche summarische Überprüfung der Abgabenerhebung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die (vorläufig) abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des geforderten Beitrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, AS 18, 381 = KStZ 1984, 215).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1988 - 3 B 2564/85
    Demgegenüber wird in der jüngeren Rechtspr. zunehmend die Ansicht vertreten, daß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen nur dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen sei (vgl. VGH München, BayVBl 1975, 171; OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134; VGH Mannheim, DVBl 1984, 345 [346] und NVwZ 1985, 202 [203]; OVG Bremen, DVBl 1985, 1162; nunmehr auch Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 647; ferner Schornig, BayVBl 1982, 442).«.

    ... Die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO danach enthaltene Grundentscheidung würde aber geradezu unterlaufen, wenn schon bei einem nach summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren offenen Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache die Vollziehung ausgesetzt werden würde (vgl. entsprechend die Darlegung des OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134, und des OVG Bremen, DVBl 1985, 1162).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 15 B 3022/93

    Erhebung öffentlicher Abgaben; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Summarische

    Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur verbreitet vertretenen Auffassung, daß bei einer Erhebung von öffentlichen Abgaben i. S. des § 80 II Nr. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Mißerfolg ist (vgl. die Rspr. der mit Abgaben schon bislang befaßt gewesenen Senate des erkennenden Gerichts: OVG Münster, Beschl. v. 17.6.1992 - 2 B 808/92; v. 28.7.1992 - 2 B 2322/92; OVGE 40, 160 = NWVBl 1990, 16 sowie OVG Münster, Beschl. v. 29.7.1992, OVG RSE § 80 OVGO Aussetzungsverfahren; KStZ 1990, 138 = DVBl 1990, 720; OVG Münster, ZKF 1990, 279; NVwZ-RR 1993, 269; NVwZ 1989, 588 = Gmhlt 1989, 209; ferner: VGH Mannheim, DVBl 1984, 345; OVG Koblenz, DVBl 1984, 1134 sowie NJW-RR 1992, 1426; OVG Hamburg, NVwZ-RR 1992, 318 = DVBl 1991, 1325; OVG Saarlouis, DÖV 1987, 1115; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnrn. 699 f.; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 36; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 70, jew. m. w. Nachw.).
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