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   BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85   

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BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85 (https://dejure.org/1986,1361)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1986 - 2 AZR 258/85 (https://dejure.org/1986,1361)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1986 - 2 AZR 258/85 (https://dejure.org/1986,1361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist - Unverzügliche Erklärung einer Kündigung - Voraussetzungen der Kündigung eines Schwerbehinderten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1508 (Ls.)
  • NZA 1986, 640 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    In einem solchen Fall geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB jedoch nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (st. Rechtspr. und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; zuletzt Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 b der Gründe; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37 jeweils m. w. N.).

    Jedoch kann sich aus dem Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger und deren besonderen Art ergeben, daß der Erklärungsempfänger, wenn er das niedergelegte Schriftstück nicht abholt, sich so behandeln lassen muß, als sei es in seinen Machtbereich gelangt (BGHZ 67, 271, 278).

  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    Nicht erforderlich ist es, daß der Empfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflußbereich gehören (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1977 - 2 AZR 770/75 - AP Nr. 10 zu § 130 BGB, zu II 3 d der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 4 a der Gründe).
  • BAG, 18.02.1977 - 2 AZR 770/75

    Zugang der Kündigung - Anschriftenänderung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    Nicht erforderlich ist es, daß der Empfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflußbereich gehören (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1977 - 2 AZR 770/75 - AP Nr. 10 zu § 130 BGB, zu II 3 d der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 4 a der Gründe).
  • BGH, 18.12.1970 - IV ZR 52/69

    Abwesenheit - Benachrichtigungszettel - Einschreibebrief - Verkehrsunfall -

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    In einem solchen Fall geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB jedoch nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (st. Rechtspr. und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; zuletzt Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 b der Gründe; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 122/82

    Rechtsfolgen der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 22 Abs. 2 SchwbG

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    Der Einwand des Klägers, der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sei nicht ordnungsgemäß gehört worden, ist unerheblich, weil diese Anhörung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung des Schwerbehinderten ist (BAG 43, 210 = AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG).
  • BAG, 03.07.1980 - 2 AZR 340/78

    Kündigungsregelung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    Die Kündigung ist nur dann im Sinn dieser Vorschrift erklärt, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums dem Schwerbehinderten nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist; die Absendung der Kündigungserklärung genügt nicht (BAG 34, 20 = AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG, zu II 2 d der Gründe, mit zust. Anm. von Hueck, unter II 3 a, m. w. N.; ebenso jetzt auch Gröninger, SchwbG, Ergänzung Juni 1984, § 18 Anm. 7, unter der Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Ansicht).
  • BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

    Eingeschriebener Brief - Zugang

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    In einem solchen Fall geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB jedoch nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (st. Rechtspr. und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; zuletzt Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 b der Gründe; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    Nicht erforderlich ist es, daß der Empfänger den Zugang schuldhaft vereitelt hat; es reicht aus, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die zu seinem Einflußbereich gehören (vgl. BAG Urteil vom 18. Februar 1977 - 2 AZR 770/75 - AP Nr. 10 zu § 130 BGB, zu II 3 d der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 4 a der Gründe).
  • BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 521/84

    Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung - Fristwahrung durch einen

    Auszug aus BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 258/85
    In einem solchen Fall geht das Einschreiben dem Adressaten gem. § 130 Abs. 1 BGB jedoch nicht bereits mit dem Einwurf des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten, sondern erst dann zu, wenn der Brief dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt wird (st. Rechtspr. und überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB; zuletzt Senatsurteil vom 25. Oktober 1985 - 2 AZR 521/84 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 b der Gründe; BGH VersR 1971, 262; BGHZ 67, 271 - für den Fall der Zustellung durch die Post; BGB-RGRK, Krüger/Nieland, 12. Aufl., § 130 Rz 16; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 37 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

    Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt

    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34, 36; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 = VersR 1971, 262, 263: BGHZ 67, 271, 278; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 = NJW 1983, 929, 930; BAG, Urteil vom 3. April 1986 = DB 1986, 2336 f).

    Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34, 37; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 = LM BGB § 130 Nr. 1; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1970 aaO; BAG, Urteil vom 3. April 1986 aaO unter II 4 e).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

    Ein solcher Fall kann insbesondere in einem Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn etwa ein schwerbehinderter Arbeitnehmer aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle weiß, daß der Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch seinen Arbeitgeber unmittelbar bevorsteht, und er den Benachrichtigungsschein über die Postzustellung des Kündigungsschreibens tatsächlich erhält oder die Unkenntnis von dessen Zugang zu vertreten hat und er dann das Kündigungsschreiben verspätet bei der Poststelle abholt (BAG 3. April 1986 - 2 AZR 258/85 - AP SchwbG § 18 Nr. 9 = EzA SchwbG § 18 Nr. 7).
  • LAG Hamburg, 08.04.2015 - 5 Sa 61/14

    Kündigung - Zugang - Einschreiben mit Rückschein - Aushändigung des Schreibens -

    Ob die Beklagte auch hinsichtlich dieser streitigen Frage darlegungs- und beweisbelastet bleibt (BAG 03. April 1986 - 2 AZR 258/85 -, juris), kann offenbleiben, denn jedenfalls die dritte kumulativ vorliegende Anforderung an eine Fiktion ist nicht erfüllt.

    Dazu gehört in der Regel, dass sie nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, ihre Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BAG 3. April 1986 aaO unter II 4 e; BGH 26. November 1997 aaO unter Verweis auf: RGZ 110, 34, 37; BGH, 13. Juni 1952 - I ZR 158/51 - LM BGB § 130 Nr. 1).

    Die weitere Voraussetzung für den Einwand der treuwidrigen Berufung auf den verspäteten Zugang ist damit, dass die Erklärende unverzüglich nach Kenntnis von dem noch nicht erfolgten Zugang erneut eine Zustellung vorgenommen hat (BAG 3. April 1986 aaO, Mauer aaO).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 118/11

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    b) Erteilt iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. zur Vorgängerregelung des § 18 Abs. 6 SchwbG 1979 BAG 3. April 1986 - 2 AZR 258/85 - zu II 1 der Gründe, AP SchwbG § 18 Nr. 9 = EzA SchwbG § 18 Nr. 7) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2019 - 26 Sa 1847/18

    Kündigung im Bundesfreiwilligendienstverhältnis - Anforderungen und Folgen für

    Deshalb kann der Benachrichtigungsschein nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungsscheins nicht den Zugang des Einschreibebriefs ersetzen oder vermitteln (vgl. BAG 3. April 1986 - 2 AZR 258/85, Rn. 16).

    Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt (vgl. BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, Rn. 22; BAG 3. April 1986 - 2 AZR 258/85, Rn. 28).

  • LAG München, 15.12.2004 - 10 Sa 246/04

    Zugang einer Kündigungserklärung mit Postzustellungsurkunde - Zugangsvereitelung

    Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (vgl. BGH AP Nr. 19 zu § 130 BGB; BAG vom 3.4.1986 - DB 1986, 2336).
  • LAG Bremen, 17.09.2001 - 4 Sa 43/01

    Abwicklungsvertrag; Kündigung: Zugangsvereitelung; Annahmeverzug: Anrechnung

    Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgen Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung der Art in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (vgl. BAG DB 1986 S. 2336; BGH a.a.O.).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.10.1998 - 11 Sa 21/98

    Vertretungsbefugnis von angestellten Rechtsschutzsekretären der DGB-Rechtsschutz

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  • LAG Hessen, 10.04.2000 - 2 Sa 231/99

    Nachweis des Zugangs eines per Telefax übermittelten Kündigungsschreibens durch

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  • ArbG Fulda, 09.08.2018 - 2 Ca 79/18
    die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des 8.174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und:.der: antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine "Entscheidung" innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall "gilt die Zustimmung mit, Ablauf der Frist : gem. & 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. so bereits zur Vorvorgängerregelung des 8 18 Abs. 6 SchwbG 1979 BAG 03.04.1986 - 2 AZR 258/85 - zu ll 1 "der Gründe, AP SchwbG 8 18 Nr. 9=EzA SchwbG 8 18 Nr. N).
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Rechtsprechung
   BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85   

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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 313
  • NJW 1987, 1508
  • MDR 1987, 435
  • NZA 1987, 487
  • BB 1987, 406
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 47/70

    Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeld durch Allgemeine Ortskrankenkasse oder

    Auszug aus BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85
    Das hat das Bundessozialgericht bereits durch Urteil vom 12. Dezember 1972 mit näherer Begründung ausgeführt (BSGE 35, 102, 103 f.).
  • BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73

    Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BAG, 06.08.1986 - 5 AZR 607/85
    Wenn das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, so bedeutet dies, daß der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen soll (so zutreffend BGH Urteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 27/73 - AP Nr. 1 zu § 4 LohnFG, zu III 2 b der Gründe).
  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 167/16

    In-vitro-Fertilisation - Entgeltfortzahlung - Mutterschutzlohn

    Der Kinderwunsch betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers (vgl. BVerfG 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Rn. 13, BVerfGK 15, 152) und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber, als gesetzlicher Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht, zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko (vgl. zu § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG und zur Entgeltfortzahlung bei Organspenden BAG 6. August 1986 - 5 AZR 607/85 - zu I der Gründe, BAGE 52, 313) .
  • BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 491/88

    Muß der Arbeiter bei Vertragsschluß oder bei Beschäftigungsbeginn arbeitsfähig

    Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle stellen eine gesetzliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar (vgl. BAGE 52, 313, 315 = AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, zu I der Gründe).

    Das Gesetz - § 1 Abs. 1 LFZG, § 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO - verlangt vom Arbeitgeber, das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer zu tragen (vgl. BAGE 52, 313, 315 = AP, aaO).

    Hieraus ergibt sich, daß die Rechtsfolgen dieser ganz ungewöhnlichen und im Arbeitsleben nur selten anzutreffenden Fallkonstellation - dem Senat sind ähnliche Fälle bislang nicht zur Entscheidung vorgelegt worden - jedenfalls im Regelfall nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden können (vgl. zum Schutzzweck von § 1 LFZG auch BAGE 52, 313 = AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, Organspendenfall).

  • LAG Düsseldorf, 13.06.2008 - 10 Sa 449/08

    Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; künstliche Befruchtung

    Um seiner Auffassung trotz fehlendem Verschuldensvorwurf Geltung verschaffen zu können, meint Müller-Roden unter Berufung auf eine zum Thema der entgeltfortzahlungsrechtlichen Behandlung von Organspenden ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 - = NJW 1987, 1508) auf den sozialen Schutzzweck der Vorschrift zurückgreifen zu können (Müller-Roden, a. a. O., S. 131).

    Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer wegen des Lohnausfalls ein Anspruch gegen den Versicherungsträger zustehe, der für die Heilbehandlung des Organempfängers aufzukommen habe (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 = EzA § 1 LohnFG Nr. 81 = NJW 1987, 1508 unter I der Entscheidungsgründe).

    Die Antwort auf all diese Fragen gibt die von Müller-Roden zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: "Wenn das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen soll" (BAG vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 a.a.O.) Zweifellos belastet schon diese gesetzgeberische Grundentscheidung den Arbeitgeber mit Kosten, die prinzipiell auch von der Solidargemeinschaft getragen werden könnten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2015 - L 4 KR 325/11
    Zur Bemessung der Verdienstausfall-Entschädigung an Organspender bei Lebendorganspenden wird nach damaliger Rechtslage auf die einschlägige Entscheidung des BSG vom Dezember 1972 Bezug genommen, die die Ersetzung des Netto-Verdienstausfalles vorsah, wobei zur Begründung auf die Grundsätze des Krankengeldbezuges (in der gesetzlichen Krankenversicherung) bzw. des Verletztengeld-Bezuges (in der gesetzlichen Unfallversicherung) Bezug genommen wurde (BSGE, Urteil vom 12. Dezember 1972, 3 RK 47/70, Rdnr. 17 Zitierung nach Juris = BSGE 35, 102; BAG, Urteil vom 6. August 1986 5 AZR 607/85, Rdnr. 15 Zitierung nach Juris; Versicherungsschutz für die Lebendorganspende, herausgegeben von der Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG), Essen, Stand: Januar 2003, Seiten 3 ff).

    Denn die Begrenzung der Verdienstausfall-Entschädigung auf den Nettobetrag (auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1972) war zum Zeitpunkt des Erlasses des EFZG (1994) bzw. des Transplantationsgesetzes (1997) bereits mehr als 20 Jahre bekannt, ohne dass der Gesetzgeber beider gesetzlicher Neuregelungen einen Handlungsbedarf festgestellt hat (so auch: Link/Flachmeyer, Ersatz des Verdienstausfalls von Organspendern, Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht AuA , Heft November 2002 Seiten 509, 510; BAG, Urteil vom 6. August 1986, a.a.O.).

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 32/90

    Arbeitslosengeld - Kurzzeitigkeit - Heimarbeiter - Beitragsfreiheit

    Die Vorzüge der Berechnungsweise der Klägerin, die ihr Prozeßbevollmächtigter auch in Veröffentlichungen vertreten hat (Otten BB 1983, 258 f und NZA 1987, 487 ff), haben in der Literatur Zustimmung gefunden (Gagel/Steinmeyer, Komm zum AFG, § 102 RdNrn 20 bis 22; teilweise auch Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, § 101 RdNr 8).
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.01.2016 - 4 Sa 323/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: künstliche Befruchtung

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.08.1986 - 5 AZR 607/85 -) entschieden, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts im Krankheitsfall bedeute, dass der Arbeitgeber das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer tragen sollte.
  • BSG, 23.09.2015 - B 1 KR 86/15 B
    Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, angesichts der seit langem bekannten Rechtsprechung (BSGE 35, 102 = SozR Nr. 54 zu § 182 RVO; BAGE 52, 313) habe 2007 keine planwidrige Regelungslücke bestanden.
  • LAG Berlin, 12.12.1990 - 13 Sa 84/90

    Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

    Die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Stollen eine gesetzliche Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar (vgl. BAG AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, zu I dar Gründe).
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