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   BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86   

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BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86 (https://dejure.org/1987,1111)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1987 - IX ZR 74/86 (https://dejure.org/1987,1111)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86 (https://dejure.org/1987,1111)
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Wachmann

§ 823 Abs. 1 BGB, Außenhaftung des Arbeitnehmers, Haftung für Unterlassen, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. § 328 BGB, hier verneint), ergänzende Vertragsauslegung, Drittschadensliquidation

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des Handelns der Diebe wie eine eigene unerlaubte Handlung des Bewachers - Schuldhafte Verletzung der sich aus einem Bewachungsvertrag ergebenden Bewachungspflichten - Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung durch Unterlassen - Rechtspflicht zur ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 328; BGB § 823

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung eines Wachmanns bei Nichtverhinderung eines Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2510
  • NJW-RR 1987, 1433 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1260
  • MDR 1988, 48
  • VersR 1988, 34
  • VersR 1988, 35
  • BB 1987, 1816
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Aus dem Arbeitsvertrag können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. dazu BGHZ 49, 278, 279 ff; 49, 350, 353 ff; 56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69]; 70, 327, 328 ff [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77], jeweils m.w.N.) vertragliche Schutzpflichten des Beklagten zu 2. gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände hergeleitet werden.

    Dieses Bedürfnis fehlt, wenn der Dritte durch andere vertragliche Ansprüche, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, ausreichenden rechtlichen Schutz genießt (vgl. BGHZ 70, 327, 330) [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77].

  • BGH, 28.04.1953 - I ZR 47/52

    Verjährung mehrerer miteinander konkurierender Ansprüche

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Eine allgemeine Rechtspflicht, fremdes Eigentum gegen Gefahren zu schützen und vor Diebstahl oder Beschädigung zu bewahren, besteht nicht (BGHZ 9, 301, 307).

    Darüber hinaus kann ein Unternehmer, zu dessen Beruf oder Gewerbe es gehört, fremdes Eigentum zu bewahren oder zu befördern, schon aufgrund dieser Berufsausübung, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzuliegen brauchen, verpflichtet sein, alle in seinem Gewerbebetrieb an ihn gelangenden fremden Sachen sorgfältig zu behandeln und zu überwachen (vgl. BGHZ 9, 301, 307).

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 117/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Der Wachmann haftet daher den Eigentümern von Lagergut nicht dafür, daß er dessen Diebstahl nicht verhindert hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

    Die außervertragliche Haftung wegen Verletzung beruflicher und gewerblicher Fürsorge- und Verwahrungspflichten ist deshalb auf Unternehmer mit einer gewissen Selbständigkeit zu begrenzen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Falls den geschädigten Eigentümern des Lagerguts kein unmittelbarer vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zustände, wäre jedenfalls ein Anspruch der Firma Ha. gegen die Beklagte zu 1. aus positiver Vertragsverletzung begründet, mit dem die Firma Ha. den am Lagergut entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation (vgl. dazu BGHZ 40, 91, 100 ff m.w.N.) geltend machen könnte; die Abtretung dieses Schadensersatzanspruchs kann dann der geschädigte Eigentümer gemäß § 281 BGB verlangen.
  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Aus dem Arbeitsvertrag können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. dazu BGHZ 49, 278, 279 ff; 49, 350, 353 ff; 56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69]; 70, 327, 328 ff [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77], jeweils m.w.N.) vertragliche Schutzpflichten des Beklagten zu 2. gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände hergeleitet werden.
  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Aus dem Arbeitsvertrag können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. dazu BGHZ 49, 278, 279 ff; 49, 350, 353 ff; 56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69]; 70, 327, 328 ff [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77], jeweils m.w.N.) vertragliche Schutzpflichten des Beklagten zu 2. gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände hergeleitet werden.
  • BGH, 07.02.1968 - VIII ZR 179/65

    Schutzbereich des Miet- oder Leihvertrages

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Aus dem Arbeitsvertrag können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. dazu BGHZ 49, 278, 279 ff; 49, 350, 353 ff; 56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69]; 70, 327, 328 ff [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77], jeweils m.w.N.) vertragliche Schutzpflichten des Beklagten zu 2. gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände hergeleitet werden.
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 141/69

    Pflichten des Schiffsmaklers im Seeverkehr im Rahmen eines Agenturvertrages;

    Auszug aus BGH, 16.06.1987 - IX ZR 74/86
    Das gilt einmal dann, wenn jemand die Sache eines anderen vertraglich in seine Obhut nimmt, für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Gefahren abzuwenden, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 - II ZR 141/69, LM BGB § 823 Db Nr. 17).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    In einem solchen Falle Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden (BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 ff; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511).
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97

    Formularmäßige Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von

    Dabei kann dahinstehen, ob der der C. D. GmbH als Eigentümerin der zu bewachenden und von dem diensthabenden Wachmann vorsätzlich in Brand gesetzten Halle und der darin befindlichen Gegenstände entstandene Schaden nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadensliquidation zu ersetzen ist (ebenfalls offengelassen in BGH, Urteil vom 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86 - NJW 1987, 2510, 2511).
  • BGH, 08.12.1988 - VII ZR 83/88

    Pflichten des Veräußerers einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung

    Der Veräußerer einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung, der den Erwerber schuldhaft über den geplanten, auf einer behördlichen Auflage beruhenden Einbau einer Feuertreppe vor dem einzigen Fenster der Wohnung nicht aufklärt, hat dem Erwerber, der am Vertrag festhält, als Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß den Betrag zu ersetzen, um den dieser die Wohnung zu teuer erworben hat (im Anschluß an BGHZ 69, 53 [BGH 25.05.1977 - VIII ZR 186/75]; BGH NJW 1980, 2408; 1981, 2050 [BGH 01.04.1981 - VIII ZR 51/80]; 1987, 2511) [BGH 16.06.1987 - IX ZR 74/86].
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 23 U 180/11

    Beratungspflichten des Steuerberaters einer GmbH im Hinblick auf die

    Dem Zedenten stehen aus dem insoweit seinerzeit unstreitig existenten, die persönlichen Steuerangelegenheiten des Zedenten als Gesellschafter betreffenden Steuerberatungsvertrag mit dem Steuerberater bzw. -bevollmächtigten T ein eigener Anspruch zu, der denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hat wie ein Beratungsanspruch oder - im Falle einer Schlechtberatung - ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Zedenten aus einer - unterstellten - Schutzwirkung des Steuerberatungsvertrages zwischen der GmbH und den Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327; BGH, Urteil vom 16.06.1987, IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510; BGH, Urteil vom 02.07.1996, X ZR 104/94, BGHZ 133, 168; Zugehör, NJW 2008, 1105, dort zu II.; Zugehör, a.a.O., Rn 1649 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2014 - 2 U 78/13

    Umfang der Schutzwirkung eines anwaltlichen Beratungsvertrages zu Gunsten Dritter

    Diese kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will, denn in einem solchen Fall Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden (BGH, NJW 2004, 3420, 3421; BGH, NJW 2004, 3630, 3632; BGHZ 70, 327, 329 f. = NJW 1978, 883; BGHZ 133, 168, 173 ff. = NJW 1996, 2927; BGH NJW 1987, 2510, 2511).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 65/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in

    In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Klägerin nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbedürftig (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904, 1905).
  • LG Frankfurt/Main, 07.10.2022 - 28 O 238/21

    Diebstahl von Koffern am Flughafen

    Eine solche Fürsorgepflicht besteht für alle Personen, die gewerbsmäßig die Lagerung oder Beförderung von Sachen betreiben (so bereits BGHZ 9, 301, 307 im Anschluss an RGZ 102, 38 [42-44]; 105, 302 [304]; 120, 121 [122 f.], weitergeführt in BGH NJW 1987, 2510), also auch die Beklagte, die gewerbsmäßig das Gepäck auf dem von ihr betriebenen Flughafen transportiert.
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2004 - 6 W 36/04

    Rechtsweg für eine Schadenersatzklage des Arbeitgebers gegen einen

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1987 (NJW 1987, 2510) vermag - abgesehen davon, dass diese Entscheidung keinerlei Ausführungen zum eingeschlagenen Rechtsweg enthält - an allem schon deswegen nichts zu ändern, weil der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt mangels Aufspaltung der Arbeitgeberstellung und des damit verbundenen Weisungsrechts mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.
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