Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1811
BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85 (https://dejure.org/1987,1811)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1987 - 1 BvR 385/85 (https://dejure.org/1987,1811)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1987 - 1 BvR 385/85 (https://dejure.org/1987,1811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,1811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Mietboykott

    Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit bei Aufruf zum kollektiven Vertragsbruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufruf - Tageszeitung - Unerlaubte Handlung - Gewerbetreibende - Mietboykott

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 381
  • afp 1988, 236
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit schützen die Meinung als Ausdruck der persönlichen Überzeugung und als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung unabhängig von ihrem Wert oder Unwert (BVerfGE 7, 198 >209 f.<).

    Ob ein solcher Eingriff rechtswidrig ist, hängt nach allgemeiner Auffassung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. schon BVerfGE 7, 198 >210<) von einer Abwägung der beteiligten Interessen ab.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG endet erst dort, wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung oder die Öffentlichkeit verlassen und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird (BVerfGE 25, 256 >264 f.<).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Der Umstand, daß dieses Verhalten in einem Vertragsbruch bestehen sollte, kann demgegenüber erst im Zusammenhang mit den Schranken, die Art. 5 Abs. 2 GG der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit im Interesse der Rechtsgüter Dritter zieht, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 62, 230 >244<).
  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Im übrigen fügt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres in die bisherige Rechtsprechung zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann jedenfalls nicht - was im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG allein entscheidend ist (vgl. BVerfGE 71, 202 >205< m.w.N.) - als sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb willkürlich bezeichnet werden.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Auf dieses Grundrecht können sich die Beschwerdeführerinnen nicht berufen, weil ihm im Hinblick auf den untersagten Mietboykottaufruf keine selbständige Bedeutung neben Art. 5 Abs. 1 GG zukommt (BVerfGE 11, 234 >238<).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85
    Einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dieses Grundrecht ohnehin nicht entgegen (BVerfGE 19, 38 >47<).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    bb) Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich der Aufruf, der anderenfalls - wenn überhaupt - nur unter besonderen Umständen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sein könnte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83, VersR 1985, 453, 454; BVerfG, NJW 1989, 381, 382), nicht auf ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten.
  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

    Auch ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1987 - 1 BvR 385/85 -, NJW 1989, S. 381).
  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ;

    Die Meinung wird unabhängig von ihrem Wert oder Unwert geschützt (vgl. zuletzt BVerfGE AfP 1988, 236 - Boykottaufruf).
  • OLG München, 30.11.2001 - 21 U 4137/01

    Zulässigkeit eines Boykottaufrufs gegen einen Buchverlag

    Erst die Verstärkung der geäußerten Meinung durch psychischen, wirtschaftli­chen oder vergleichbaren, zum Beispiel sozialen Druck, verlässt den Rahmen des Grundrechtsschutzes (BVerfG AfP 1988 S. 236 = NJW 1989 S. 381 - Mietboykott).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2002 - 15 U 15/02

    Unterlassungsanspruch gegen eine in einem Schnellbrief aufgestellte wahre

    Ob ein Boykottaufruf oder boykottähnlicher Aufruf rechtswidrig ist, muss vielmehr aufgrund einer Güterabwägung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls entschieden werden, wobei zu beurteilen ist, ob den schützenswerten Interessen derjenigen, die von dem Boykottaufruf beeinträchtigt werden, ein solcher Rang zukommt, dass das Recht zur freien Meinungsäußerung im konkreten Fall dahinter zurückzutreten hat (BVerfG NJW 1989, 381, 382 m.w.N.).

    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG endet erst dort, wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung verlassen und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird (BVerfG NJW 1989, 381, 382).

  • OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung einer Boykottaktion im Eilverfahren

    Wo der Bereich geistiger Einwirkung auf die Adressaten der Meinungsäußerung oder die Öffentlichkeit verlassen wird und physischer, wirtschaftlicher oder vergleichbarer sonstiger Druck zur Verstärkung der geäußerten Meinung eingesetzt wird, endet der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1989, 381 - Mietboykott).
  • VG München, 24.05.2004 - M 22 E 04.799

    Anordnungsgrund bei presserechtlichen Auskunftsverlangen; Einordnung der LfA

    4 BayPrG konkretisiert die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Gewähr leistete, selbst jedoch keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch vermittelnde Pressefreiheit (vgl. BVerwG NJW 1985, 1655; BVerfG NJW 1989, 382 [BVerfG 27.10.1987 - 1 BvR 385/85] lässt offen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse einen unmittelbaren subjektiven Auskunftsanspruch einräumt).
  • VG Hannover, 29.03.2011 - 3 A 960/09

    Ausschlussfrist

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin außerstande gewesen wäre, sich auf die Ausschlussfrist einzurichten oder wenn sie aus Gründen, die die Behörde zu vertreten hat, gehindert war, die Frist einzuhalten (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 - NJW 1989, 381 f., 382).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht