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   BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88   

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BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88 (https://dejure.org/1990,1589)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.1990 - 1 BvR 237/88 (https://dejure.org/1990,1589)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 (https://dejure.org/1990,1589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sitzblockade - Gewalt - Verwerflichkeitsprüfung - Nötigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 971
  • StV 1990, 491
  • JR 1991, 13
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch das Bayerische Oberste Landesgericht wendet, kann offen bleiben, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).

    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejahen und der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.

    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; ferner BVerfGE 76, 211 [216 ff.]).

    Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktionen, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Ob und in welchem Umfang auch die Fernziele und sonstigen Tatmotive der Demonstranten schon bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht freilich der abschließenden Beurteilung durch die Strafgerichte überlassen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).

    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).

    Die grundrechtssichernde Funktion der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [253 ff.]) kann auch dann mißachtet worden sein, wenn das Strafgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung zwar auf die Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung hingewiesen hat, den Gründen der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen ist, ob diese Abwägung stattgefunden hat und aufgrund welcher besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles die Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung bejaht wurde.

    Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, S. 1883 ; NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).

    Zwar ist das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 73, 206 [235]).

    Eine Auslegung des § 240 Abs. 2 StGB , die dazu führen würde, daß die dortige Verwerflichkeitsregel nicht mehr ihre den Täter begünstigende Funktion als tatbestandsregulierendes Korrektiv (vgl. hierzu BVerfGE 73, 206 [238]) erfüllen könnte, wäre deshalb mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; ferner BVerfGE 76, 211 [216 ff.]).

    Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktionen, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, S. 1883 ; NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch das Bayerische Oberste Landesgericht wendet, kann offen bleiben, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejahen und der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, S. 1883 ; NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den zuständigen Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet jedoch keinen Schutz gegen bloße Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 [172]); ein Verstoß gegen das Grundrecht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Vorlagepflicht willkürlich außer acht gelassen hat (vgl. BVerfGE 42, 237 [241] m.w.N.; 67, 90 [94 f.]).
  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet jedoch keinen Schutz gegen bloße Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 [172]); ein Verstoß gegen das Grundrecht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Vorlagepflicht willkürlich außer acht gelassen hat (vgl. BVerfGE 42, 237 [241] m.w.N.; 67, 90 [94 f.]).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet jedoch keinen Schutz gegen bloße Verfahrensfehler (vgl. BVerfGE 29, 166 [172]); ein Verstoß gegen das Grundrecht kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Vorlagepflicht willkürlich außer acht gelassen hat (vgl. BVerfGE 42, 237 [241] m.w.N.; 67, 90 [94 f.]).
  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88
    Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, S. 1883 ; NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Das gilt auch unter Berücksichtigung der grundrechtssichernden Funktion der Verwerflichkeitsklausel (BVerfG NJW 1991, 971).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände (BVerfGE 73, 206, 255 f., 260; BVerfG NJW 1991, 971 f.) ist neben den unter aa) aufgeführten Gesichtspunkten zu beachten, daß das angewandte Nötigungsmittel der Gewalt (BVerfGE 73, 206, 252 ff.; BGHSt 34, 71, 77 f.; Tröndle aaO § 240 Rdn. 24 b, 25) für sich bereits eine strafbare Handlung nach § 303 StGB darstellt.

  • OLG Koblenz, 24.04.2013 - 1 Ss 161/12

    Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten: Freispruch aufgehoben; Täterschaft,

    Allerdings muss sich die Tat nach Ort und Zeitpunkt eingrenzen lassen; aus ihrer Beschreibung muss sich die Tatbestandsverwirklichung im Vorhinein feststellen lassen (vgl. BVerfG NJW 1991, 971; NJW 1992, 2688 [Aufruf zu Sitzblockaden im Hinblick auf § 240 StGB]; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 111 Rdn. 4a ff.).
  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfüllt den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB, wer im Rahmen eines "Sitzstreiks" oder einer "Sitzblockade" gemeinschaftlich mit anderen durch das Sitzen auf der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt hindert (vgl. BGHSt 23, 46, 54; 35, 270, 274; BVerfGE 73, 206, 239 f.; 76, 211, 216 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 242/86]; vgl. auch BVerfG, StV 1990, 491 f.).
  • AG Freiburg, 21.11.2022 - 24 Cs 450 Js 18098/22

    Verwerflichkeit von Straßenblockaden

    Für die Feststellung eines Verhaltens als "verwerflich" bedarf es einer "wertenden Gesamtbetrachtung des Nötigungsmittels und des Nötigungszwecks, die zueinander in Relation zu setzen sind (sog. "Zweck-Mittel-Relation"), so dass die Verwerflichkeit nicht allein nach dem eingesetzten Mittel oder dem angestrebten Zweck zu beurteilen ist" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.1990 - 1 BvR 237/88; BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u. a.; Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, Rdnr. 28).
  • BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 f. des Umdrucks = JR 1991, S. 13 ff. und vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 8 f. des Umdrucks).

    Dementsprechend reicht es von Verfassungs wegen auch nicht aus, wenn das Gericht die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung lediglich unter Verweis auf eine abstrakte, vom konkreten Sachverhalt losgelöste Fallkonstellation begründet (Beschluß vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 des Umdrucks = JR 1991, S. 15).

    Dabei können aber nur solche Vorstellungen Verwendung finden, die in dem öffentlichen Aufruf Ausdruck gefunden haben (so schon der Kammerbeschluß vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).

  • OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90

    Revision gegen den Freispruch einer gemeinschaftlichen Nötigung; Verwerflichkeit

    Auch das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen die Strafgerichte sogar von Verfassungs wegen angehalten, bei Nötigungen durch Sitzblockaden die Verwerflichkeit der Tat mittels Abwägung aller unrechtsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BVerfGE 73, 206, 247, 253 ff.; 76, 211, 216 ff.; unveröffentlichter Kammerbeschluß vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88).
  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
    Diese im Senatsurteil vom 11.- November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 >253 ff. 217<) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.7.1990 (NjW 1991, 971) und in vorliegender Sache können nicht anders verstanden werden.

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Betreffenden können nur insoweit Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (BVerfG NJW 1991, 971 ; BVerfG v. 14.2.1991 - 1 BvR 742/90 - Umdruck S. 9 = NStZ 1991, 279 ; BVerfG v. 23.3.1992 - 1 BvR 687/88 - Umdruck S. 9).
  • BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in

    Diese im Senatsurteil vom 11. November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [217]) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).
  • BVerfG, 21.01.1999 - 2 BvR 172/93

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bei Erledigung der Hauptsache

    Mit der in dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren entscheidenden Frage, ob die Wiederaufnahmegerichte in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum notwendigen Prüfungsprogramm bei der Feststellung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 252 ff.]; 76, 211 [217]; Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 -, NJW 1991, S. 971) im Jahre 1992 zu Unrecht die Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG abgelehnt haben, konnte sich das Landgericht Tübingen gar nicht (mehr) befassen.
  • OLG Stuttgart, 09.11.1990 - 3 Ss 571/90

    Begriff der Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes; Erörterung des Begriffs

  • BayObLG, 01.10.1991 - RReg. 2 St 115/91
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