Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 25.08.1992 | OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,61
BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 (https://dejure.org/1992,61)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bauleitplanung - Anpassung - Landesplanerisches Ziel - Nutzungsvorrang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 329
  • NJW 1993, 872 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 167
  • DVBl 1992, 1438
  • DÖV 1993, 118
  • ZfBR 1992, 280
 
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Wird zitiert von ... (238)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens bleibt es vorbehaltlich einer Steuerung durch Optimierungsgebote der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde überlassen, nach Maßgabe der von ihr konkret verfolgten Planungsziele zwischen den einzelnen Belangen ein Rangverhältnis zu schaffen (so die ständige Senatsrechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwGE 34, 301).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
    Die gemeindlichen Belange dürfen im Wege der Abwägung nur dann zurückgestellt werden, wenn und soweit die der Gemeinde im Vergleich zu anderen Gemeinden auferlegte Sonderbelastung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird und noch substantieller Raum für eine konkretisierende Bauleitplanung verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76, 107 [BVerfG 23.06.1987 - 2 BvR 826/83]).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329, 333 f.) dargelegt, dass das Raumplanungsrecht eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und auf Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festlegungen auf Gemeindeebene umfasst.

    Mit anderen Worten: Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung ergeben, sind "gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen" (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - a.a.O., S. 332).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

    Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; Urteil vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274 , im Anschluss an BVerfGE 76, 107 ).

    Ihr muss die substantielle Möglichkeit verbleiben, ihre städtebaulichen Interessen rechtzeitig und ausreichend in den Entscheidungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 335; Urteil vom 14. Dezember 2000 a.a.O., S. 289; Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BVerwGE 95, 123 ).

    So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die regionalplanerische Ausweisung standortspezifischer Nutzungsarten (z.B. Vorranggebiet für Erholung) in der Regel naturräumlichen Zäsuren (Straßen, Schienenwege oder Flussläufe) folgt (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 336 f.), und nicht in Frage gestellt, dass solche Flächenfunktionszuweisungen "aus der Natur der Sache" gebietsscharf sein können.

    Die Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte der Standortplanung hängen zwar maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20. August 1992 a.a.O., S. 334).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90   

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BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90 (https://dejure.org/1992,576)
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BVerwG, Entscheidung vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 (https://dejure.org/1992,576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen - Bräunungsstudio

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 337
  • NJW 1993, 872 (Ls.)
  • MDR 1993, 95
  • NVwZ 1992, 967
  • NVwZ 1993, 182
  • VBlBW 1993, 96
  • DVBl 1993, 41
  • DÖV 1993, 301
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86

    Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden (BVerwGE 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 ).

    Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 ).

    Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinaus (BVerwGE 79, 236 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Dabei ist von Bedeutung, daß nicht nur dem Betrieb einer derartigen Einrichtung für eine Vielzahl von Personen ein anderer Stellenwert zukommen kann als einer vergleichbaren individuellen Betätigung, sondern auch eine auf Gelderwerb gerichtete gewerbliche Tätigkeit vorliegt, deren werktäglicher Charakter für sich genommen auf der Hand liegt (BVerwGE 79, 236 ).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (wie BVerwGE 79, 118 ).

    Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbar, sofern sie der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dienen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Die Grenzen gesetzgeberischen Ermessens zum Sonn- und Feiertagsschutz hat der Senat dahin umschrieben, daß einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage hinreichend gewährleistet und insoweit diese Tage als Institution geschützt sein müssen, andererseits die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ; Urteil vom 29. Mai 1990 - BVerwG 1 C 21.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 10).

    Die daran anschließende Inhaltsbestimmung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist demgegenüber revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterworfen, weil sie auf Bundes(verfassungs)recht beruht (BVerwGE 79, 118 ).

    Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (BVerwGE 79, 118 ).

    Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 ).

    Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ).

    Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlaßt werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften, wie der Senat für den Kauf und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen von Privat an Privat auf einem sonn- oder feiertags organisierten Automarkt entschieden hat (BVerwGE 79, 118 ).

  • OLG Hamm, 16.02.1989 - 4 U 244/88

    Gewerberecht; Betrieb eines Sonnenstudios am Sonntag

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Auf der anderen Seite verlieren persönliche Bedürfnisse ihren sonn- und feiertäglichen Charakter nicht schon dadurch, daß sie auch an Werktagen befriedigt werden und werden können (OLG Hamm NJW 1989, 2478).

    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

  • VG Minden, 04.12.1986 - 2 K 1964/86

    Betrieb eines Sonnenstudios; Feiertagsarbeit; Sonntagsarbeit

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

    Rechtsprechung und Literatur gehen überwiegend von der Vereinbarkeit des Betriebs von Bräunungsstudios mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage in Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG aus (OLG Frankfurt NJW 1988, 2250; OLG Hamm NJW 1989, 2478; OLG Koblenz, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 1 Ss 188/90 - VG Minden NJW 1987, 2605; Mayen, DöV 1988, 409 ; Mattner, NJW 1988, 2207 ; Würkner, GewArch 1987, 262 f; Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze der Bundesländer, 1989, § 3 Rdnr. 47; Scholtissek, WRP 1992, 151 ; a.A. OLG Düsseldorf GewArch 1987, 143 f.; BaWüVGH (10. Senat) VBlBW 1990, 436 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).

  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 59.62

    Geltung des Anwaltserfordernisses für eine Revisionseinlegung durch den Vertreter

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine solche Erklärung noch nach der Verkündung oder Zustellung des Berufungsurteils und zum alleinigen Zweck der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben werden, solange für die anderen Beteiligten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (BVerwGE 16, 265 ; Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 1; Beschluß vom 28. November 1986 - BVerwG 1 C 20.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 83).

    Die bisher in der Rechtsprechung nicht entschiedene Frage, ob die erstmalige Beteiligung des VöI nach Ablauf der Revisionsfrist durch Einlegung einer Anschlußrevision erklärt werden kann (ausdrücklich offengelassen in BVerwGE 16, 265 ), ist zu verneinen, da jedenfalls nach Ablauf der Revisionsfrist das Berufungsverfahren seinen Abschluß gefunden hat.

  • BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Der VöI ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO am Verfahren beteiligt, wenn er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht, unter dieser Voraussetzung kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Rechtsmittel, insbesondere auch Anschlußrevision einlegen (BVerwGE 2, 321 ; 25, 170 ).

    Aus der in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung der Landesregierung einen VöI "bei dem Oberverwaltungsgericht" und "bei dem Verwaltungsgericht" zu bestimmen, ergibt sich, daß die Länder einen VöI institutionell nur bei diesen Gerichten und funktionell nur beschränkt auf die Verfahren dieser Gerichte bestellen können, so wie der Oberbundesanwalt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht bestellt ist und ihm funktionell allein die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen sind (BVerwGE 25, 170 ).

  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 14.88

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einschränkung des

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Aufgrund dieser umfassenden Zielrichtung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist nicht allein darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Bevölkerung das Angebot einer Einrichtung an Sonn- und Feiertagen absolut oder im Vergleich zu Werktagen tatsächlich nutzt (zur Abgrenzung zwischen Nutzung eines Angebotes durch wesentliche Teile der Bevölkerung und einem dahingehenden Bedürfnis vgl. auch Urteil vom 14. November 1989 - BVerwG 1 C 14.88 - Buchholz 451.20 §§ 105 a-i GewO Nr. 8, S. 5); vielmehr ist von Bedeutung, ob ein wesentlicher Teil der Bevölkerung den Betrieb der Einrichtung als Werktagsgeschäft ansieht oder nicht.
  • BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86

    Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 - GewArch 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - BA S. 2).
  • BayObLG, 22.04.1986 - 3 ObOWi 26/86

    Feiertag; Feiertagsruhe; Sonntag; Sonntagsruhe; Flohmarkt; Entgelt

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 547/90

    Lieferung von Speisen an Sonn- und Feiertagen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
    Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1983 - 4 A 871/82
  • VGH Bayern, 12.12.1986 - 21 B 86.02208
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1986 - 5 Ss OWi 433/86
  • OLG Frankfurt, 16.06.1988 - 6 U 27/88
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 3211/89

    Sonntagsverbot und Feiertagsverbot für den Betrieb eines Bräunungsstudios

  • OLG Koblenz, 04.10.1990 - 1 Ss 188/90
  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 639/90

    Betrieb eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen

  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 21.88

    Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe

  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.11.1986 - 1 C 20.85

    Familiennachzug - Wohlwollensgebot - Niederlassen zu Erwerbszwecken

  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55

    Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter

  • BVerfG, 27.10.2016 - 1 BvR 458/10

    Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den

    Eine derartige Auslegung würde nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf BVerwGE 90, 337 ).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Das Verwaltungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38.90 -, juris) beanstandungsfehlerfrei aus, dass die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe.

    Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.).

    Allerdings sollen auch diese Besucher primär zu Tätigkeiten veranlasst werden, die werktäglichen Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

    Unter dieser Voraussetzung kann er sämtliche Rechtsmittel, so auch Revision, einlegen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1992 - 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 und Beschluss vom 4. Mai 1999 - 4 C 1.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 223 S. 7).
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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2422
OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92 (https://dejure.org/1992,2422)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.08.1992 - 4 L 3/92 (https://dejure.org/1992,2422)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 (https://dejure.org/1992,2422)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenverkehrsbehörde; Anordnung; Verkehrsbeschränkung; Verkehrsverbot; Umfang; Anlieger; Sperrung; Straße; Lkw

  • rechtsportal.de (Auszüge)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 3 A 28/91
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 872
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vor seiner Änderung durch die Verordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I 1060), durch die § 45 Abs. 1 StVO seinen jetzigen Wortlaut erhielt, ist die Auffassung zu entnehmen, die Beschränkung auf Gründe "des Verkehrs" hindere nicht auch Maßnahmen zum Schutze der Umgebung vor verkehrsbedingten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -NJW 1980, 1640 (1641)).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO in dieser Fassung dahin ausgelegt, daß der Verordnungsgeber die Regelung mit der Generalklausel "Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" eingeleitet habe, daß diese Generalklausel durch die daran anschließend aufgeführten Ermächtigungsfälle lediglich beispielhaft konkretisiert werde und daß daher die vorangestellte Generalermächtigung auch zur Abwehr von Gefahren herangezogen werden könne, die nicht den Straßenverkehr selbst beträfen sondern von diesem auf die Umwelt ausstrahlten (vgl. BVerwG, 13.12.1979, a.a.O., 1641).

    Daran schließen sich Einzelermächtigungen an, die nur Beispiele der Generalermächtigung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979, a.a.O., 1641).

    Das Straßenverkehrsrecht betrifft nicht nur die Abwehr der vom Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern umfaßt auch vorwiegend die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (381 f.); BVerwG, 13.12.1979, a.a.O., 1641).

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 76.84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Einzelne hat aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113); U. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 (611); U. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.); B. v. 03.07.1986 - 7 B 191/85 - NJW 1987, 1096; B. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 - …

    Das Schutzgut umfaßt nicht nur die Grundrechte sondern auch im Vorfeld der Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (BVerwG, U. v. 04.06.1986, a.a.O., 236 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Das Straßenverkehrsrecht betrifft nicht nur die Abwehr der vom Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern umfaßt auch vorwiegend die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (381 f.); BVerwG, 13.12.1979, a.a.O., 1641).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    In diesem Zusammenhang erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, daß das Grundrecht nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektive Grundsatzentscheidung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet (vgl. BVerfG, Bschluß vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 (73, 78 und 80); Beschluß vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (201 f. mwN); jeweils zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Einzelne hat aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113); U. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 (611); U. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.); B. v. 03.07.1986 - 7 B 191/85 - NJW 1987, 1096; B. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 - …
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    In diesem Zusammenhang erkennt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, daß das Grundrecht nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektive Grundsatzentscheidung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet (vgl. BVerfG, Bschluß vom 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 (73, 78 und 80); Beschluß vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (201 f. mwN); jeweils zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
  • BVerwG, 29.06.1983 - 7 C 102.82

    Klagebefugnis der Gemeinde bei belastender Verkehrsbeschränkung auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Einzelne hat aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113); U. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 (611); U. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.); B. v. 03.07.1986 - 7 B 191/85 - NJW 1987, 1096; B. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 - …
  • BVerwG, 02.08.1989 - 7 B 62.89

    Gewerbebetrieb - Innerörtliche Wegweiser - Verkehrszeichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Einzelne hat aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113); U. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 (611); U. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.); B. v. 03.07.1986 - 7 B 191/85 - NJW 1987, 1096; B. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 - …
  • BGH, 23.11.1988 - IVb ZR 20/88

    Berücksichtigung kindbezogener Steigerungsbeiträge zum Ortszuschlag bei der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Die Pflicht des Staates, die durch Grundrechte gewährleisteten Schutzgüter vor Eingriffen durch andere zu schützen, richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der mit den Mitteln des Rechts grundrechtlich geschützte Güter auch gegenüber Beeinträchtigungen durch nicht staatliche Dritte ausreichend abzuschirmen hat (vgl. Hermes, NJW 1990, 1764 (1765); Klein, NJW 1989, 1033.) Fehlt es an einer verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Schutznorm, sind Exekutive und Rechtsprechung regelmäßig gehindert, durch unmittelbaren Rückgriff auf das jeweils einschlägige Grundrecht Lücken des gesetzlichen Schutzsystems zu schließen (vgl. Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, 1987, S. 272 f.).
  • BVerwG, 04.10.1985 - 7 B 191.85

    Nichtzulassung einer Revision

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1992 - 4 L 3/92
    Der Einzelne hat aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1971 - VII C 48.69 - BVerwGE 37, 112 (113); U. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 - NVwZ 1983, 610 (611); U. v. 04.06.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234 (235 f.); B. v. 03.07.1986 - 7 B 191/85 - NJW 1987, 1096; B. v. 02.08.1989 - 7 B 62.89 - …
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02

    Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor

    Zur Begründung hat es sich wesentlich auf ein 1992 ergangenes Urteil des OVG Schleswig (NJW 1993, 872 ff.) bezogen, wonach - erstens - § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur Gefahren betreffe, die sich auf den Verkehr selbst auswirkten, und - zweitens - § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nach seinem Wortlaut Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit voraussetze und demgemäß der Straßenverkehrsbehörde nur erlaube, hinsichtlich dieser Maßnahmen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen; deshalb fehle eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der baulichen Substanz von Gebäuden vor Erschütterungen, die vom Straßenverkehr ausgehen.

    a) Es bedarf zunächst keiner abschließenden Entscheidung über die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil verlautbarten Annahme, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das klägerische Begehren könne sich von vornherein nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. hierzu Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41 S. 21 m.w.N.) ergeben, weil diese Vorschrift die erstrebten Verkehrsbeschränkungen nur "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" ermögliche (vgl. das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993, 872 f.; vgl. auch den Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 - BVerwGE 109, 29 , begrenzter Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).

    Deswegen vermag der erkennende Senat der Annahme des angefochtenen Urteils, die auf das Urteil des OVG Schleswig vom 25. August 1992 (a.a.O., S. 873 f.) zurückgeht, nicht zu folgen, wonach es derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 45 StVO zum Schutz der baulichen Substanz von Gebäuden vor Erschütterungen fehle, die vom Straßenverkehr ausgehen.

  • VG Stade, 08.03.2002 - 1 A 1496/98

    Gewichtsbeschränkung; Verkehrsbeschränkung

    Zum Regelungsbereich dieser Bestimmung hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Urt. v. 25.08.1992, 4 L 3/92, NJW 1993, 872) ausgeführt, dass sie nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ermächtige, die den Verkehr selbst betreffen.

    Vielmehr sind vom Schutzbereich des § 45 Abs. 1 StVO nur die Erscheinungsformen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfasst, die von der Vorschrift auf Tatbestandsseite genannt sind, so dass ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann bestehen kann, wenn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm zusätzlich die Betroffenheit in einer Grundrechtsposition gegeben ist oder zusätzlich zu konstatieren ist, dass der Einzelne unzumutbaren Einwirkungen durch den Straßenverkehr ausgesetzt ist (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 25.08.1992, 4 L 3/92, NJW 1993, 872).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2022 - 5 MB 4/22

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr zur

    So deckt sie z.B. - wie vorliegend - Verkehrslenkungsmaßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.08.1992 - 4 L 3/92 -, juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96

    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung

    Würden Behörden allein aufgrund grundrechtlicher Schutzansprüche zum Einschreiten verpflichtet, würde diese vorrangige Auswahlkompetenz des Gesetzgebers mißachtet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1992 - 4 L 3/92 - NJW 1993 S. 872).
  • VG Göttingen, 08.12.1994 - 1 A 1156/94

    Anspruch auf Erlass eines Fahrverbotes oder anderer Maßnahmen zur Verminderung

    Zunächst kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO als Ermächtigungsgrundlage für die beantragten verkehrsrechtlichen Anordnungen deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zuläßt, der hier in Frage stehende Schutz anderer Rechtsgüter aber durch § 45 Abs. 1 Satz 2, Absätze 1 a , 1 b StVO sichergestellt wird (VG München, Urt. vom 10.03.1993, DAR 1993, 313 [VG München 10.03.1993 - 6 IC 1346/92] ; Kniep, a.a.O., S. 405 und in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerwG zu § 45 Abs. 1 StVO a.F.: OVG Schleswig, Urt. vom 25.08.1992 - 4 L 3/92 -, NJW 1993, 872 ff.; differenzierter: Schenke, a.a.O., Rn. 117 ff., 152).

    Allerdings folgt die Kammer nicht der durch den Beklagten in seiner Klageerwiderung im Anschluß an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.08.1992, NJW 1993, 872, 873) [OVG Schleswig 25.08.1992 - 4 L 3/92] vertretenen Ansicht, derzufolge § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO nicht zu verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ermächtigt, sondern vielmehr Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit voraussetzt und den Straßenverkehrsbehörden lediglich die Befugnis verleiht, hinsichtlich dieser Maßnahmen auch Verkehrsbeschränkungen vorzunehmen.

  • VG Berlin, 12.12.2016 - 11 K 90.16

    Anordnung von Haltverboten zur Sicherstellung eines Brandschutzes für ein

    Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO liegen nicht vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht, die vom Straßenverkehr ausgehen und auf die Umgebung ausstrahlen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. August 1992 - 4 L 3/92 - juris, Rdnr. 34).
  • VG Stade, 27.07.2007 - 1 A 155/07

    Anspruch eines Anliegers auf nahe gelegene Parkmöglichkeiten; Beschränkung der

    Zum Regelungsbereich dieser Vorschrift hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 25.8. 1992, 4 L 3/92, NJW 1993, 872) ausgeführt, dass sie nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ermächtige, die den Verkehr selbst betreffen.
  • VG Stade, 05.04.2005 - 1 B 283/05

    Anordnung von Verkehrszeichen; Beschränkung der Straßenbenutzung durch die

    Die Kammer hatte im Anschluss an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 25.8.1992,4 L 3/92, NJW 1993, 872) hinsichtlich dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, dass sie nur zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ermächtigte, die den Verkehr selbst betreffen.
  • VG Schleswig, 12.11.1998 - 12 A 103/95
    Grundsätzlich folgt aus diesen Bestimmungen, insbesondere § 45 StVO, kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörden, allenfalls ist in besonders gelagerten Einzelfällen ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung angenommen worden (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO Rnr. 28 a mwN; BVerwG, Beschluß vom 02.04.1993 - 11 B 11.93, Buchholz, 442.151 § 45 StVO Nr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.08.1992 -4 L 3/92 -, VM 1992, Seite 85 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.03.1985 - 12 A 123/83 - NJW 1985 2966 ff).
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