Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 05.11.1998

Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98   

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https://dejure.org/1998,5442
BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98 (https://dejure.org/1998,5442)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98 (https://dejure.org/1998,5442)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98 (https://dejure.org/1998,5442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls (hier: Versorgungswerk als einziger Gläubiger)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2374 (Ls.)
  • NJW-RR 1999, 712
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82

    Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 18/98
    Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150).
  • OLG Celle, 18.12.2003 - 8 U 39/03

    Ansprüche wegen des Diebstahls an einer Sache gegen eine Versicherung;

    Von der Beklagten zu 2 als einem großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, dass es ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkommt, ohne dass es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitel bedürfte (vgl. BGH NJW 1999, 2374, 2375; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rdnr. 8).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 18/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Gefährdung der Interessen

    Diese Vermutung kann der Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine umfassende Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt; dabei muss er insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschluss vom 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschluss vom 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09); seine laufenden Einkünfte hat er ebenfalls umfassend darzulegen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712).

    Das anwaltliche Versorgungswerk wird - schon im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder - auf weitere Vollstreckungsversuche nicht verzichten können, die möglicherweise Vermögenswerte von Mandanten des Antragstellers berühren (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712).

  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 57/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Zudem ergab sie sich für den rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 21/15, juris Rn. 5 mwN), auf die in der Kommentarliteratur durchgehend hingewiesen wird (vgl. nur Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 36, § 7 BRAO Rn. 91; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn. 60; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 31; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 24 f., § 7 Rn. 128; vgl. dort die Hinweise unter anderem auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 22/08, juris Rn. 7; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 Rn. 9; vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 45/06, juris Rn. 11 und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712).
  • BGH, 10.12.2008 - AnwZ (B) 75/07

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über ihre Verbindlichkeiten und über ihre laufenden Einkünfte, hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt.
  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 71/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche (dazu: Senat , Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt.
  • BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 35/08

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten und über seine laufenden Einkünfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt.
  • BGH, 12.03.2021 - AnwZ (Brfg) 1/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Nicht entscheidend ist insoweit auch, ob der Vermögensverfall nur durch eine einzige Verbindlichkeit begründet gewesen ist und diese nicht aus einem Mandatsverhältnis stammt, sondern gegenüber dem Versorgungswerk besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712 unter II).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.03.2017 - 1 AGH 71/16
    Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, hätte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen müssen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.2016 - 1 AGH 50/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Um den ihn treffenden Nachweis zu erbringen, muss er in diesem Zusammenhang seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenlegen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen beibringen und nachweisen, welche Forderungen inzwischen von ihm erfüllt worden sind (BGH NJW-RR 2011, 483; BGH NJW-RR 1999, 712).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.08.2009 - 1 AGH 89/08

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Diesen Beweiszeichen ist der Antragsteller, der insoweit darlegungspflichtig ist (BGH NJW-RR 1999, 712; Henssler/Prütting, BRAO [2. Aufl. 2004], § 14 Rdnr. 28 m. w. Nws.) und worauf er durch Verfügung des Vorsitzenden vom.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 10/14

    Widerruf einer Rechtsanaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Versäumung der

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 1 AGH 77/10

    Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft bei Eintragung von Haftbefehlen im

  • AGH Schleswig-Holstein, 02.05.2005 - 2 AGH 12/04

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft wegen

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4345
OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98 (https://dejure.org/1998,4345)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.1998 - 1 UF 155/98 (https://dejure.org/1998,4345)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 1998 - 1 UF 155/98 (https://dejure.org/1998,4345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578 § 1581 § 1582 Abs. 1
    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Kindern des Unterhaltsschuldners aus Zweitehe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2374
  • FamRZ 1999, 1080
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Damit handelt es sich in jedem Fall um eine lange Ehe im Sinne der genannten Bestimmung (BGH, FamRZ 1983, 886, 888).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83

    Verfassungsmäßigkeit - Vorrang von geschiedenen Ehegatten - Scheidung - Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Entschieden worden ist bislang, dass der statuierte Vorrang in § 1582 BGB dann beanstandungsfrei ist, wenn die geschiedene Ehe von langer Dauer war, wie hier, und aus der neuen Ehe keine betreuungsbedürftigen Kinder hervorgegangen sind (BGH, NJW 1985, 1029 ).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Dabei ist für die beiden Kinder, jetzt (ab August 1997, in welchem Monat die jüngere Tochter C. ihr 6. Lebensjahr vollendet hat) beide in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, der aus dem Einkommen des Klägers von 4.888,-- DM abgeleitete Tabellensatz einzusetzen, ohne Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes (BGH, FamRZ 1997, 806 ), also jeweils 620,-- DM, im Fall der Tochter S. vermindert um 200,-- DM unstreitige Eigeneinkünfte aus Vermögenserträgnisse:.
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 34/87

    Unterhaltsberechtigung minderjähriger unverheirateter Kinder neben dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Soweit der BGH in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1987, 456, 458 f.) den Vorwegabzug des Kindesunterhalts im Zuge der Differenzmethode für nicht aus der Ehe stammende Kinder missbilligt hat, beruhte dies auf einem anderen Verständnis des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten notwendigerweise verbleibenden Selbstbehalts, der seinerzeit noch nach einem Festbetrag (meist großer Selbstbehalt) bemessen wurde (z.B. BGH, FamRZ 1988, 705, 708).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Soweit der BGH in einer früheren Entscheidung (FamRZ 1987, 456, 458 f.) den Vorwegabzug des Kindesunterhalts im Zuge der Differenzmethode für nicht aus der Ehe stammende Kinder missbilligt hat, beruhte dies auf einem anderen Verständnis des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten notwendigerweise verbleibenden Selbstbehalts, der seinerzeit noch nach einem Festbetrag (meist großer Selbstbehalt) bemessen wurde (z.B. BGH, FamRZ 1988, 705, 708).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Im Anschluss daran hat der BGH jedoch sein Verständnis des angemessenen Eigenbedarfs im Sinn des § 1581 BGB verändert und diesen Bedarf dem des Unterhaltsberechtigten nach § 1578 BGB grundsätzlich gleichgestellt (BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260 ).
  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89

    Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98
    Soweit der BGH auch einen im großen zeitlichen Abstand von der Rechtskraft der Scheidung den Wegfall von Kindesunterhalt wegen dessen Voraussehbarkeit der Ehe prägenden Entwicklung zugerechnet hat (BGH, FamRZ 1990, 1085, 1087), gilt dies nicht in gleicher Weise für die damit korrespondierende Erhöhung der Erwerbseinkünfte des bisher betreuenden Ehegatten, da dies sich nicht in gleicher Weise voraussehen lässt.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 UF 96/00

    Rückständiger Unterhalt: Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen

    (vgl. Senatsurteil vom 05.11.1998, FamRZ 1999, 1080, 1081).
  • OLG Frankfurt, 03.08.1999 - 1 WF 143/99
    Ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.11.1998 - 1 UF 155/98 - hat der Beklagte zu 2. nicht 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus der 2. Instanz zu tragen, sondern 1/12.2/3 dieser Kosten hat er selbst, 1/4 dieser Kosten hat die Beklagte zu 1. zu tragen.
  • OLG Frankfurt, 31.10.2000 - 1 UF 96/00A
    Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch derjenigen des Senats (vgl. Senat, FamRZ 1999, 1080 mit Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 30.11.1999 - 9 WF 620/99

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs von Kindern aus zweiter Ehe beim

    Unter diesen tatsächlichen Gegebenheiten teilt der Senat die Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (NJW 1999, 2374), dass die Unterhaltsberechnung dann nach Billigkeitserwägungen gemäß § 1581 Satz 1 BGB zu korrigieren ist, wenn dem Unterhaltspflichtigen wegen des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder aus zweiter Ehe ein geringerer Betrag als seinem geschiedenen Ehegatten verbliebe.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 UF 96/00B
    (vgl. Senatsurteil vom 05.11.1998, FamRZ 1999, 1080, 1081).
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