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   BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00   

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https://dejure.org/2002,3395
BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00 (https://dejure.org/2002,3395)
BVerfG, Entscheidung vom 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00 (https://dejure.org/2002,3395)
BVerfG, Entscheidung vom 28. März 2002 - 1 BvR 1082/00 (https://dejure.org/2002,3395)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Angestellter Steuerbevollmächtigter - Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung - Arbeitslosigkeit - DDR - Keine Strafe ohne Gesetz

  • Judicialis

    StBerG § 67; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StBerG § 37 § 90 Abs. 1 Nr. 1
    Pflicht des arbeitslosen Steuerbevollmächtigten zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3163
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 96, 68 ) sowie der Grenzen strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 92, 1 ) bereits entschieden.

    Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das pönalisierte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 92, 1 ).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ; 87, 399 ).

    Bei Auslegung und Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften muss der Richter den Grundgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG beachten, der sicherstellen soll, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe oder Buße bedroht ist, und andererseits gewährleistet, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit oder Ahndbarkeit entscheiden (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (vgl. BVerfGE 87, 209 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ; 87, 399 ).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 96, 68 ) sowie der Grenzen strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 92, 1 ) bereits entschieden.
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Art. 103 Abs. 2 GG schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ; 87, 399 ).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 96, 68 ) sowie der Grenzen strafausweitender Interpretation durch die Fachgerichte (vgl. BVerfGE 92, 1 ) bereits entschieden.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.03.2002 - 1 BvR 1082/00
    Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 10/04

    Widerruf der Bestellung als Stb. wegen Vermögensverfalls

    Soweit eine falsche Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 67 StBerG durch das FG gerügt wird, kann es offen bleiben, ob das FG-Urteil insoweit --wie die Beschwerde meint-- von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 1 BvR 1082/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3163) abweicht bzw. ob eine Abweichung überhaupt schlüssig dargelegt ist, denn das FG hat seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, indem es die Widerrufsgründe sowohl nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG als auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG als gegeben angesehen hat.
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