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   BVerfG, 03.05.2004 - 1 BvR 479/04   

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https://dejure.org/2004,2636
BVerfG, 03.05.2004 - 1 BvR 479/04 (https://dejure.org/2004,2636)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2004 - 1 BvR 479/04 (https://dejure.org/2004,2636)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2004 - 1 BvR 479/04 (https://dejure.org/2004,2636)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2585
  • FamRZ 2004, 1542
  • WM 2004, 1190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 1 BvR 479/04
    Diese Differenzierung ist von einem sachlichen Grund hinreichend getragen (vgl. BVerfGE 97, 271 ).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZA 2/09

    Umfang des Pfändungsschutzes einer Todesfallversicherung

    Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind (BVerfG NJW 2004, 2585).
  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 392/04

    Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Sterbegeld mit einem Erstattungsanspruch

    a) Diese Vorschrift bezieht sich auf Versicherungsleistungen, die allein auf den Todesfall abgeschlossen werden und dazu dienen, die Sterbekosten abzudecken (Stöber in Zöller, ZPO, 50. Aufl. § 850 Rdnr. 10; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. § 850 b Rdnr. 14; Kemper in Saenger, ZPO, § 850 b Rdnr. 7; BVerfG, Beschl. vom 3.5.2004, NJW 2004, 2585).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2006 - L 9 B 20/06

    Sozialhilfe

    Gleichwohl sind die Versicherungen angesichts vor allem ihrer Kündbarkeit vorrangig zur Minderung des Sozialhilfebedarfs als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerfG - Beschluss - im Rahmen einer Pfändbarkeit - vom 3.5.2004 - 1 BvR 479/04 in NJW 2004, 2585; BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 -, Rn 24, 26 - auch in NJW 2004, 2914).
  • FG München, 01.03.2011 - 13 K 2710/08

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen erfolgter Pfändung einer

    Der Pfändungsschutz gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasst nur Versicherungen, die für den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind und nicht auch Lebensversicherungen bei denen - wie im Streitfall - die Versicherungssumme auch bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze fällig wird (BVerfG-Beschluss vom 3. Mai 2004 1 BvR 479/04, NJW 2004, 2585; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 850b Rz. 10 m.w.N.).
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