Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen Rechtschutzverfahren - Versagung der Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 234 Abs 3 EG, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, Art 1 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 7 Abs 1a EWGRL 439/91, Art 8 Abs 2 EWGRL 439/91, Art 9 EWGRL 439/91, Art 10 Abs 2 EWGRL 439/91, § 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 Nr 3 FeV, § 28 Abs 5 S 1 FeV
    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen Rechtschutzverfahren - Versagung der Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine zuvor im Inland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Fahrerlaubnis; Gültigkeit; EU-Ausland; Anerkennung; Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Neuerteilung Fahrerlaubnis; ordentlicher Wohnsitz; Alkoholmissbrauch; Verkehrssicherheit; Vorlagepflicht

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    Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ordentlicher Wohnsitz, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Fahrerlaubnis, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ordentlicher Wohnsitz, Alkoholmissbrauch, Verkehrssicherheit, Vorlagepflicht

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 10.05.2005 - 2 K 589/05
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 1153
  • VBlBW 2006, 27
  • DVBl 2006, 188



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Wird zitiert von ... (42)  

  • LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05  

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im

    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Un-recht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

    Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos nicht mehr einschränken könne, verbleibe der Norm mithin kein Anwendungsbereich (VGH Mannheim NJW 2006, 1153f; VG München NJW 2005, 1818; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (326)).

    Nach dem Urteil des EuGH dürfe jedoch der Charakter des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmevorschrift von dem grundsätzlich geltenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht verkannt werden, weil dieses die erleichterte Ausübung der primär-rechtlich garantierten Grundfreiheiten bezwecke (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157); Otte/Kühner NZV 2004, 321 (322)).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Im Kontext zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach eine Person nicht Inhaber zweier EU-Führerscheine verschiedener Mitgliedstaaten sein kann, ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG somit dahingehend auszulegen, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis hinsichtlich solcher Ereignisse ablehnen kann, die bereits vor ihrer Erteilung eingetreten sind (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155)).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

    Da nach Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG eine Alkoholabhängigkeit oder die Unfähigkeit der Trennung des Führens von Kraftfahrzeugen und des Alkoholkonsums der Fahrerlaubniserteilung ausdrücklich entgegensteht, ist eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Aufnahmestaates, dem die mangelnde Eignung bereits bekannt ist, unvereinbar mit dem Schutz der Verkehrssicherheit (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist bei einer Alkoholabhängigkeit des Betroffenen wegen der von ihm im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit nur möglich, wenn eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen ist (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Daher ist der aufnehmende Mitgliedstaat - im Gegensatz zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG - zur Ablehnung der Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt, wenn eine Bemühung des Betroffenen um die Beseitigung der Mängel der Fahreignung nicht ersichtlich ist und begründete Zweifel an der ausreichenden Eignungsprüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat bestehen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157)).

    Im Verfahren C-476/01 hat die Kommission implizit ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 erteilt (EuGH DAR 2004, 333 (339); VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155); OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

  • OVG Thüringen, 29.06.2006 - 2 EO 240/06  

    "Ausbauprogramm" ist eine Planung

    Gegen die Richtigkeit der oben dargestellten Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG wird eingewandt, dies hätte zur Folge, dass erst ein erneutes Auffälligwerden des Fahrerlaubnisinhabers nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis - wofür es im Fall des Antragstellers keine Hinweise gibt - zum Anlass dafür genommen werden dürfte, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG anzuwenden (vgl. OVG NordrheinWestfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris).

    Die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann jedoch nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 19. September 2005 (-10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris).

    Weil es Konsumenten mit einem solchen Trinkverhalten nicht um Genuss-, sondern um Wirkungstrinken geht, wurde die psychologische Sperre ebenso überschritten wie die für den Alkoholkonsum geltende soziale Norm (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris, m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 29.12.2005 - 5 K 2115/05  

    "Entziehung" einer EU-Fahrerlaubnis aus der Tschechischen Republik

    Es besteht insoweit lediglich die Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend macht, die Tschechische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie das innerstaatliche Recht hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses nicht an die Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG angepasst und dem Antragsteller danach zu Unrecht eine Fahrerlaubnis erteilt habe (vgl. hierzu: EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C -476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005 - a.a.O - m. w. N.).

    Die Kammer vermag entgegen der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung, insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG) und der 11. Kammer des VG Karlsruhe (Beschl. v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -) nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004 - a.a.O. -) erhalten hat, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist und schließt sich der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - u. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 - vgl. auch: OVG Münster, Beschl. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 - BeckRS 2005 Nr. 30527; VGH München, Beschl. v. 01.07.2005 11 C 05.940) an.

    Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - a.a.O.- u. v. 19.09.2005 - a.a.O.-).

    Die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik hatten - wie der vorliegende Fall und eine Vielzahl der zum Wohnsitzerfordernis ergangenen Rechtsprechung zeigt (vgl. Beschlüsse des VGH Bad.-Württ. v. 07.11.2005 - a.a.O. - u. v. 19.09.2005 - a.a.O. -, v. 14.10.2005 - 10 S 1866/05, Beck RS 2005 Nr. 30764; OVG Lüneburg, Beschl., v. 12.10.2005 - 12 ME 288/05 - Beck RS 2005 Nr. 30476; sowie die vom Antragsteller genannten Entscheidungen) - zunächst das - hier nicht zu prüfende - Wohnsitzerfordernis offenkundig missachtet.

    Dass der Antragsteller hierauf nicht eingegangen ist, verstärkt zudem die Zweifel an der Annahme, der Antragsteller habe seinen die Verkehrssicherheit gefährdenden Alkoholkonsum so eingeschränkt, dass er für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.09.2005, a.a.O).

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