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   BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 80/06   

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https://dejure.org/2006,669
BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,669)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2006 - VIII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,669)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06 (https://dejure.org/2006,669)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sach- und Haftungspflichtversicherung als neue umlagefähige Betriebskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der anteiligen Umlegung der Kosten einer vom Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abgeschlossenen Sachversicherung und Haftpflichtversicherung; Bezeichnung einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten im ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Neu entstehende Betriebskostenarten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umlage neu entstehender Betriebskosten; Versicherungskosten

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 556 Abs. 1
    Prämien für eine während des Mietverhältnisses vom Vermieter abgeschlossene Versicherung können umlagefähige Betriebskosten sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556 Abs. 1
    Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung auf die Mieter.

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sach- und Haftpflichtversicherung: Mieter trägt anteilig Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Neue Nebenkosten nachträglich umlegbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sach- und Haftpflichtversicherung auf Mieter umlegbar!

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Umlage der Kosten für eine später abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Betriebskosten darf der Vermieter umlegen wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthält

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Umlagefähigkeit "nachträglich entstandener Betriebskosten"

  • fahrschule-online.de (Leitsatz)

    Haus-Haftpflicht ist umlegbar

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neue Sach und Haftpflichtversicherung als umlagefähige Betriebskosten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Auch neu entstehende Betriebskosten können auf Mieter umgelegt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter darf auch neu entstehende Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung auf den Mieter umlegen - Betriebskosten müssen aber grundsätzlich umlagefähig sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Betriebskosten bei entsprechender Vereinbarung umlegbar! (IMR 2006, 175)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3558
  • MDR 2007, 262
  • NZM 2006, 896
  • ZMR 2007, 25
  • VersR 2007, 217
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 80/06
    Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei § 2 Abs. 3 des Mietvertrages um eine über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendete Klausel mit der Folge handelt, dass das Revisionsgericht sie frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, oder ob die Verwendung der Klausel nicht über dessen Bezirk hinausgeht und das Revisionsgericht ihre Auslegung daher nur in demselben Umfang überprüfen kann, wie es bei Individualverträgen der Fall ist, nämlich allein auf die Verletzung von Auslegungsregeln, auf Denkfehler und auf Verstöße gegen Erfahrungssätze (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232 ff. unter 2 b).
  • LG Frankfurt/Main, 31.01.1997 - 17 S 295/96
    Auszug aus BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 80/06
    Bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - wie hier - können dem Mieter auch neue Betriebskosten anteilig auferlegt werden (vgl. zur Umlegungsfähigkeit neuer Betriebskosten LG Frankfurt am Main, WuM 1999, 46; aus dem Schrifttum: Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 556 Rdnr. 5; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3032 ff.; Langenberg, Betriebskosten der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., Kap. C Rdnr. 22; Weitemeyer in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 560 Rdnr. 12).
  • LG München I, 15.04.2021 - 31 S 6492/20

    Wartungskosten für Rauchmelder

    In der Entscheidung vom 27.9.2006 - VIII ZR 80/06 hingegen hat der BGH die anteilige Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt als möglich angesehen, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

    Sofern der BGH in den Entscheidungen vom 27.9.2006 - VIII ZR 80/06 (Sach- und Haftpflichtversicherung) und 16.4.2008 - VIII ZR 75/07 (Einbau von Einzelwasseruhren) jeweils für die Umlage neu entstandener Betriebskosten offenbar keine entsprechende (vorherige) Erklärung verlangt, spricht dies nicht gegen die hier vertretene Ansicht.

    Denn dort war im Mietvertrag die jeweilige Betriebskostenart bereits in der Betriebskostenaufstellung mit enthalten gewesen, so dass "die Mieterin nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags damit rechnen (musste), dass neue Betriebskosten (neu gegenüber dem Zeitpunkt der vertraglichen Einigung) hinzukommen können und dass zu diesen möglichen künftigen Betriebskosten Aufwendungen für eine bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversicherung zählen" (BGH v. 27.9.2006 aaO.).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

    Bei diesem Formular, das die bundesweit tätige Klägerin für Abnahmebestätigungen bei den von ihr getätigten Mietkaufgeschäften verwendet, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und die der Senat deshalb frei und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen kann (vgl. BGHZ 133, 184, 187; Senatsurteile vom 27. September 2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, Tz. 11; vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056, Tz. 9).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 13 U 145/06

    Nebenkosten bei Gewerberaummiete: Umlagefähigkeit der Kosten einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558) können die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
  • OLG Frankfurt, 26.06.2009 - 2 U 54/09

    Gewerberaummiete: Umlagefähigkeit der Prämien für eine Terrorversicherung

    Die Verpflichtung der Beklagten erstreckt sich auch auf Kosten, die erst nach Vertragsschluß zusätzlich entstanden sind, da eine solche Versicherung zunächst von der Gebäudeversicherung umfaßt war, da die Beklagte gemäß § 3 Nr. 2 verpflichtet ist, auch eine durch Neueinführung von Betriebskosten eintretende Mehrbelastung der Vermieterin zu zahlen (vgl. BGH, WuM 2006, 612).
  • AG Hanau, 25.06.2014 - 37 C 285/13

    Vermieter schuldet Wärmeversorgung aufgrund des Mietvertrages

    etwa die der Entscheidung BGH vom 27. September 2006 (VIII ZR 80/06 - juris) zugrunde liegende Klausel:.
  • OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 3 U 12/09

    Gewerbe- und Wohnungsmietvertrag: einheitlicher Mietvertrag; Höhe des

    Denn Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechende Kostenart bereits im Mietvertrag erwähnt wird, woran es im Streitfall fehlt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 80/06, NZM 2006, 896 = BGH-Rp 2006, 1511; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerbliche Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdn. 513).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2014 - 6 U 116/12

    Gewerberaummietvertrag: Recht zur fristlosen Kündigung bei Vornahme baulicher

    Wenn der Einbau der Klimaanlage erst nach Vertragsschluss vereinbart worden wäre, wie die Beklagte behauptet, wäre die Klägerin ohnehin nach § 5 Ziff. 3 des Mietvertrages verpflichtet, hierdurch verursachte neu hinzutretende Betriebskosten zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2006, VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558, zitiert nach Juris).
  • AG Berlin-Neukölln, 19.02.2007 - 19 C 459/06

    Wohnraummiete: Voraussetzungen für die Umlage neu entstandener Betriebskosten

    Voraussetzung für die Umlage neu entstandener Betriebskosten auf Mieter während bestehender Mietverhältnisse ist, dass im Mietvertrag die Kosten der neu entstandenen Betriebskosten als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 80/06, NJW 2006, 3558).
  • AG Halle/Saale, 31.03.2011 - 93 C 3393/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unklarheitenregel bei DDR-Garagenmietvertrag

    Solche sogenannten neuen Nebenkosten müssen im Vertrag allerdings als umlagefähige Kosten bezeichnet werden (BGH vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06).
  • AG Halle/Saale, 11.01.2011 - 95 C 3168/10

    Schuldrechtanpassung für einen Garagengrundstücksmietvertrag mit einer Stadt im

    Solche sogenannten neuen Nebenkosten müssen im Vertrag allerdings als umlagefähige Kosten bezeichnet werden (BGH vom 27.09.2006, VIII ZR 80/06).
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