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   BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10   

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https://dejure.org/2010,1223
BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10 (https://dejure.org/2010,1223)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 S 1 BGB
    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • verkehrslexikon.de

    Zur Ersatzfähigkeit der fiktiven Reparaturkosten bei Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch einen Unfallgeschädigten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz; Sechs-Monats-Frist der Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs für die fiktive Abrechnung des Schadens; Reparatur ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nur bei 6-monatiger Weiterbenutzung des Pkw möglich; § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - fiktive Schadensabrechnung

  • Betriebs-Berater

    Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis

  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Ersatz fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts setzt grundsätzlich Reparatur des Fahrzeugs und Weiterbenutzung für mindestens sechs Monate voraus

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Abrechnung bei Veräußerung des Fahrzeugs innerhalb der 6-Monats-Haltefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Voraussetzungen für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten durch einen Unfallgeschädigten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz; Sechs-Monats-Frist der Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs für die fiktive Abrechnung des Schadens; Reparatur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Ersatz von Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fiktive Abrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftlicher Totalschaden und die Weiterveräußerung nach Eigenreparatur

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert nur bei mindestens sechsmonatiger Weiternutzung oder konkreter Abrechnung

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Zu fiktiven Reparaturkosten bei Eigenreparatur und Weiterverkauf

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Neue BGH-Entscheidung zur Unfallregulierung bei Eigenreparatur und anschließendem Verkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fiktive Schadensabrechnung bei teilrepariertem Fahrzeug

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Recht auf Netto-Reparaturkosten erfordert längere Nutzung - Instandgesetztes Auto muss sechs Monate gehalten werden

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil zu fiktiver Abrechnung bei Eigenreparatur und Weiterverkauf - Sechsmonatige Weiternutzung ist erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 667
  • MDR 2011, 223
  • NZV 2011, 125
  • NJ 2011, 251
  • VersR 2011, 28
  • VersR 2011, 280
  • BB 2011, 257
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.04.2008 - VI ZR 220/07

    Abrechnung des Unfallgeschädigten auf Reparaturkostenbasis

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).

    Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weitergenutzt hat.

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 77/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bundesgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen hätten.

    Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372).

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZR 192/05

    Umfang der Ersatzpflicht des Fahrzeugschadens

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10
    In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer über den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.).
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

  • OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - 4 U 324/11

    Zum Reparaturkostenersatz bei Eigenreparatur durch Werkstattinhaber

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil)reparieren lässt (vgl. BGHZ 154, 395 ff; BGH, NJW 2011, 667 - 669, juris Rdn. 7).
  • BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21

    Abrechnung nach fiktiver Schadensberechnung - kein Anspruch auf Umsatzsteuer

    Zwar kann die Teilreparatur des Unfallfahrzeugs zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - neben dessen weiterer Nutzung durch den Geschädigten über einen Zeitraum von im Regelfall mindestens sechs Monaten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43) - zur Voraussetzung für die Abrechenbarkeit von fiktiven Reparaturkosten werden, wenn diese den Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) überschreiten (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 399 f., juris Rn. 10 ff.; vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941 Rn. 9; vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, NJW 2011, 667 Rn. 7).
  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Damit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sodass der Klägerin lediglich ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand zusteht, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zusammensetzt und bei der zulässigen Berechnung auf Gutachtenbasis den - auch nicht streitigen - Feststellungen des Sachverständigen entnommen werden kann (BGH NJW 2010, 2724, 2725; NJW 2011, 667, 668; je m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2017 - 4 U 82/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Fiktive

    Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

    Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger hätte einen höheren Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten Restwertaufkäufer verkauft hätte, war der Kläger nach dem oben gesagten dazu nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243; Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280).

  • LG Köln, 08.10.2014 - 13 S 31/14

    Keine Berücksichtigung von Restwertangeboten aus Online-Börsen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 10 ff.; BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04 Rn. 13 f.; so auch Palandt-Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 249 BGB Rn. 17 m.w.N.) kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

    Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12).

    Diese Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Köln lässt sich nicht mit dem von dem Bundesgerichtshof zitierten Grundsatz in Einklang bringen, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (so ausdrücklich BGH vom 23.11.2010, VI ZR 35/10 juris Rn. 12).

  • LG Saarbrücken, 03.07.2015 - 13 S 26/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden:

    a) Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine konkrete Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280 ff.; Urteil vom 1. Juni 2010 aaO; Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130; Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat dies verneint (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10, VersR 2011, 280-282; Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 18/1/92, VersR 1993, 769-770; ähnlich OLG Koblenz Schaden-Praxis 2012, 220; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG München DAR 1999, 407; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 U 56/98, juris; OLG Hamm NZV 1993, 432; LG Köln Schaden-Praxis 2015, 11 f.; LG Dresden, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 8 O 406/11, juris; LG Konstanz zfs 2005, 491; LG Köln DAR 2003, 226 f.; LG Wuppertal zfs 1999, 518; AG Betzdorf zfs 1999, 380; AG Weinheim zfs 1998, 332 f.; Bergmann DAR 2013, 33; van Bühren, Unfallregulierung, 7. Aufl. 2014, § 7 Rd. 75; Richter in: Himmelreich, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 5. Aufl. 2014, Teil 1 Kap. 4 Rdn. 583; Lemcke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2011, Teil 3 Rdn. 80; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVG Rdn. 8).

  • KG, 06.08.2015 - 22 U 6/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abwarten des Restwertangebots der gegnerischen

    a) Anders als das Landgericht meint, musste er auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, nicht warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - NJW 1993, 1849, 1851 [II.4.]; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800, 802 [B.1.c)cc)]; BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 35/10 - NJW 2011, 667, 668 [12]; vgl. auch Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 46).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2019 - 22 U 190/18

    Zu den Anforderungen an die Darlegung der fachgerechten Beseitigung von

    Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10 - DAR 2011, 131).
  • AG Remscheid, 11.08.2015 - 8 C 88/15

    Fälligkeit der Abrechnung von Nettoreparaturkosten

    Die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des BGH vom 23.11.2010 (MDR 2011, 223 f.) betraf einen Fall, bei dem der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiter genutzt hat.
  • LG Aachen, 07.06.2013 - 6 S 6/13

    Naturalrestitution, Reparatur, Ersatzsache, Schadensminderungspflicht, fiktive

    Vielmehr ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für eine Reparatur ihres Fahrzeuges anfallenden Kosten durch den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, da die Klägerin ihr Fahrzeug nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 unstreitig zwar noch nicht veräußert hat, aber es andererseits auch nicht für die Dauer von jedenfalls sechs Monaten nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 24.03.2012 genutzt, sondern im Hinblick auf ihre grundsätzliche Veräußerungsabsicht abgemeldet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 -, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 -, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 24).

    Die Klägerin kann von der Beklagten daher entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts Geilenkirchen im angefochtenen Urteil vom 20.12.2012 Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, also des durch den Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 26.03.2012 mit einem Betrag in Höhe von 7.950,- EUR angesetzten Wiederbeschaffungswertes ihres bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges abzüglich des Restwertes verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 -, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, jeweils zitiert nach juris).

    Zwar bildet das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris).

  • AG Monschau, 04.05.2016 - 1 C 148/15

    Zahlung eines weiteren Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls;

  • LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15

    Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des

  • OLG München, 19.12.2023 - 24 U 3811/23

    Wiederbeschaffungswert, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Fiktive Abrechnung,

  • OLG Hamburg, 08.04.2015 - 14 U 112/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer fiktiven

  • OLG Bamberg, 06.09.2017 - 5 U 74/17

    Bruttoreparaturkosten und deren Verhältnis zum Bruttowiederbeschaffungswert

  • AG Düsseldorf, 19.11.2020 - 40 C 134/20

    Verkehrsunfall - Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung bei fiktiver

  • LG Berlin, 30.03.2022 - 42 O 324/21

    Fälligkeit eines Anspruchs auf Reparaturkostenersatz bei einer fiktiven

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2021 - 2 O 3834/21

    Prozessuale Folgen einer Verweisung auf eine günstigere Fachwerkstatt

  • OLG München, 07.10.2016 - 10 U 1537/16

    Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei Fahrzeugen

  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 26 U 21/18

    Umfang des Schadensersatzes auf der Basis fiktiver Reparaturkostenabrechnung

  • OLG Hamm, 06.04.2018 - 26 U 21/18

    Umfang des Schadensersatzes auf der Basis fiktiver Reparaturkostenabrechnung

  • OLG Bamberg, 25.07.2017 - 5 U 74/17

    Kein Ersatz fiktiver Reparaturkosten im Falle von den Wiederbeschaffungswert

  • LG Saarbrücken, 09.01.2015 - 13 S 166/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattung der Wertminderung des

  • OLG Hamm, 16.05.2023 - 7 U 18/22

    Eigentumsvermutung; Einwilligung in einen Verkehrsunfall

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2022 - 4 U 110/21

    Schadensabrechnung bei voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen

  • LG Saarbrücken, 22.03.2013 - 13 S 199/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Restwert eines Unfallfahrzeugs

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 90/19

    1. Beim wirtschaftlichen Totalschaden eines gebrauchten Kraftrads mit

  • LG Kempten, 22.08.2023 - 14 O 730/23

    Wiederbeschaffungswert, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Fiktive Reparaturkosten,

  • LG Ingolstadt, 17.02.2016 - 12 S 1523/15

    Verkehrsunfall -Unfallwagenverkauf ohne Information der gegnerischen

  • AG Saarlouis, 21.12.2011 - 26 C 2093/10
  • AG Donaueschingen, 12.06.2019 - 1 C 37/18

    Unfallregulierung, Restwert, Nutzungsausfallentschädigung

  • OLG Stuttgart, 19.12.2019 - 1 U 200/19

    Schadensersatz aus Kfz-Unfall: Fiktive Schadensabrechnung bei einer Privatperson

  • LG Coburg, 05.05.2015 - 14 O 732/13

    Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Abrechnung auf Totalschadensbasis

  • AG Gießen, 27.10.2016 - 41 C 279/16

    Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet, mit der Veräußerung des

  • OLG München, 19.10.2018 - 10 U 1153/17

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei Zusammenstoß auf einer Straßenkreuzung

  • LG Kleve, 24.03.2017 - 2 O 386/14
  • LG Berlin, 11.01.2023 - 46 O 45/22
  • LG Wuppertal, 21.02.2022 - 17 O 376/19
  • LG Essen, 27.05.2013 - 3 O 288/11

    Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall bei nicht abgrenzbaren Vorschäden

  • AG Bielefeld, 09.11.2015 - 421 C 256/15

    Verkehrsunfall - Abzug "neu für alt" bei Brillengläsern

  • AG Obernburg, 07.04.2011 - 1 C 317/10
  • LG Bochum, 07.06.2023 - 4 O 238/22
  • AG Wuppertal, 06.07.2016 - 31 C 70/16
  • AG Hattingen, 01.12.2015 - 5 C 88/15

    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

  • AG Erding, 18.03.2015 - 7 C 2331/14
  • AG Lampertheim, 21.03.2023 - 3 C 374/22
  • AG Lemgo, 19.11.2015 - 20 C 241/15

    Unfallregulierung, Restwert, Gutachten

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