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   BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17   

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https://dejure.org/2018,34269
BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 (https://dejure.org/2018,34269)
BAG, Entscheidung vom 24.10.2018 - 10 AZR 278/17 (https://dejure.org/2018,34269)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 (https://dejure.org/2018,34269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung - Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

  • IWW
  • bag-urteil.com

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung -Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung - Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschrift als zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung -Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unterschriftsstempel unter der Berufungsbegründung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsbegründung - Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 698
  • NZA 2019, 270
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 849/13

    Zulässigkeit der Berufung - Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Die Prüfung der für eine Unterschrift erforderlichen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66) .

    aa) Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und diesen auch bei Gericht einreichen will (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66; BGH 26. März 2012 - II ZB 23/11 - Rn. 9) .

    Auch dessen Wille, am 9. Februar 2016 durch einen Telefaxdienst eine Berufungsbegründung in den Rechtsverkehr zu bringen, ist daher nicht zu erkennen (zu der Unterzeichnung mit einer unleserlichen "Linienführung" BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 23, BAGE 151, 66) .

    a) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen dienen der Rechtssicherheit, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und nicht zuletzt dem Schutz der anderen Partei (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22, BVerfGK 11, 48; für die Berufungsfrist BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 28, BAGE 151, 66) .

    Vielmehr hat er bei der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 27 mwN, BAGE 151, 66) .

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 238/16

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    b) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17; BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 9) .

    Unabhängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der Fristversäumung hatte - was offenbar durch die Verwendung des Faksimile-Stempels verhindert werden sollte -, sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittelschriften, namentlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, grundsätzlich einer Heilung unzugänglich (vgl. BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN) .

    Auch bei Rechtsmittelbegründungsfristen kann es nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelbegründungsschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind (BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN) .

    Das gilt insbesondere für die Unterschrift oder deren Wiedergabe auf der bei Gericht erstellten Kopie als nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung (BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - aaO) .

  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 692/08

    Unzulässigkeit der Berufung - Faksimile-Stempel unter der Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    b) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17; BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 9) .

    Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21) .

    Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher Begründung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 18 ff.; vgl. auch BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15; 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20) .

  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    a) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen dienen der Rechtssicherheit, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und nicht zuletzt dem Schutz der anderen Partei (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22, BVerfGK 11, 48; für die Berufungsfrist BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 28, BAGE 151, 66) .

    Der Zugang zu Gericht wird dadurch nicht unzumutbar erschwert (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22, BVerfGK 11, 48) .

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher Begründung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 18 ff.; vgl. auch BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15; 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20) .

    Wird ein Schriftsatz dem Gericht durch einen Telefaxdienst übermittelt, besteht auch keine technische Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15) .

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 224/17

    Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts über das Vorliegen und die

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Wenn es diese Frage bejaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen (BGH 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - Rn. 27) .
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02

    Einhaltung der Klagefrist durch nicht unterschriebene Klage

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    c) Eine "Heilung durch nachträgliche 'Bestätigung'", wie sie der Kläger für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine bereits abgelaufene Frist durch nachträgliche Heilung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe) .
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 952/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Auch im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 16, BAGE 147, 291) .
  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 204/11

    Regelstreitwert von pro zu kontrollierender Klausel bei Klage eines

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (BGH 26. September 2012 - IV ZR 204/11 - Rn. 14) .
  • BGH, 26.10.2015 - AnwZ (Brfg) 25/15

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei fahrlässigem Verstoß

    Auszug aus BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 278/17
    Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher Begründung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 18 ff.; vgl. auch BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15; 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20) .
  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 275/16

    Unzulässige Berufung - Bonuszahlungen

  • BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83

    Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 136/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

  • BGH, 26.03.2012 - II ZB 23/11

    Beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift als

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 452/16

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

  • LAG München, 14.12.2016 - 8 Sa 1064/15

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Boni - Billiges Ermessen

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 640/13

    Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Fünf-Monats-Frist -

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 549/18

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 12; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 499/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

    Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13 mwN) .

    Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz von einem bei einem Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben ist, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16) .

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 158/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

    Entgegen dem Wortlaut "sollen" handelt es sich bei bestimmenden Schriftsätzen - wozu die Berufungsbegründung zählt - nach ständiger Rechtsprechung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 9, BAGE 172, 186; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16; Anders/Gehle/Anders ZPO 81. Aufl. § 129 Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 498/17

    Beitragspflichten zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Sie ist vom Revisionsgericht deshalb von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13 mwN) .

    Eine zulässige Berufung setzt ua. voraus, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem bei einem Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben ist, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. für die Berufungsbegründung BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 10 Sa 1412/20

    Unzulässige Berufung - eingescannte Unterschrift

    Nach der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des BAG vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 spreche einiges für eine Unzulässigkeit der Berufung.

    Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (BAG vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 m.w.N.).

    Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (BAG vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 m.w.N.).

    Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und diesen auch bei Gericht einreichen will (BAG vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 m.w.N.).

  • BAG, 28.08.2019 - 10 AZR 550/18

    Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft -AVE VTV 2015 - AVE

    Ist die Berufung teilweise unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision insoweit zurückzuweisen (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 458/16 - Rn. 10 mwN) , wenn das Berufungsgericht - wie im Streitfall - keine Sachentscheidung zulasten des Gegners getroffen hat (vgl. dazu BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13) .
  • BAG, 20.11.2019 - 5 AZR 21/19

    Besitzstandszulage - Überleitung in neue Entgeltordnung

    War die Berufung der Beklagten unzulässig, ist auf die Revision des Klägers eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 13) .
  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 159/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

    Entgegen dem Wortlaut "sollen" handelt es sich bei bestimmenden Schriftsätzen - wozu die Berufungsbegründung zählt - nach ständiger Rechtsprechung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 9, BAGE 172, 186; 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 16; Anders/Gehle/Anders ZPO 81. Aufl. § 129 Rn. 9 mwN) .
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

    Vielmehr hat er bei der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 27; 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 27 mwN, BAGE 151, 66) .
  • LAG Hessen, 14.02.2020 - 10 Sa 1031/19

    1. Wird ein bestimmender Schriftsatz auf elektronischem Weg über das EGVP nach

    § 130 Nr. 6 ZPO wird für bestimmende Schriftsätze entgegen dem Wortlaut ("...sollen enthalten...") als Mussbestimmung ausgelegt (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 27, NJW 2019, 698) .

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Mängel bei der Unterschrift bei der Berufungsschrift (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 25, NJW 2015, 3533) oder Berufungsbegründung (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 278/17 - Rn. 23, NJW 2019, 698) gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht geheilt werden.

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B

    Feststellung einer Berufskrankheit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 - 24 TaBV 481/20

    Auskunftsverlangen - Betriebsrat - Einsichtnahme in Bruttoentgeltlisten -

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