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   VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5421)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.03.2020 - 39-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5421)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. März 2020 - 39-IV-20 (e.A.) (https://dejure.org/2020,5421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Unterbrechung Hauptverhandlung, Strafverfahren, Coronakrise

  • VerfGH Sachsen

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung von Strafverfahren während der Corona-Krise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona-Virus: Hauptverhandlung im Strafverfahren nur, wenn "Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus weitgehend ausgeschlossen ist”

  • lto.de (Kurzinformation)

    Coronakrise: Strafverfahren dürfen weiter stattfinden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1285
  • NStZ 2020, 364
  • StV 2020, 364 (Ls.)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet.

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005; BVerfGE 113, 29 [54]; Beschluss vom.
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 - juris Rn. 68; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines Beschlusses zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).
  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08

    Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Es waren lediglich Maßstäbe für den äußeren Rahmen der einzelnen Verhandlungstage vorzugeben, wobei die jeweilige inhaltliche Ausgestaltung der Termine vom gesetzlich Zulässigen bestimmt wird (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11 - juris) und dabei mögliche und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten sind.
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), ist zulässig und nach Maßgabe des Tenors begründet.
  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11

    Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Es waren lediglich Maßstäbe für den äußeren Rahmen der einzelnen Verhandlungstage vorzugeben, wobei die jeweilige inhaltliche Ausgestaltung der Termine vom gesetzlich Zulässigen bestimmt wird (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 190/11 - juris) und dabei mögliche und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten sind.
  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19
  • LG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 3 T 4/20

    Sitzungspolizeiliche Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

    Da die Beschwerde zumindest nicht offensichtlich unzulässig sei, habe dem dortigen Beschwerdeführer die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs oblegen (BVerfG NJW 2015, 2175 Rn. 11; vgl. zum Antrag auf Aufhebung von Terminen im Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 19.03.2020 - 2 BvR 474/20, BeckRS 2020, 3985; VerfGH Sachsen NJW 2020, 1285 Rn. 13; OLG München, Beschl. v. 20.03.2020 - 2 Ws 364/20, BeckRS 2020, 4182).
  • AG Brandenburg, 06.04.2020 - 85 XVII 69/20

    Bestellung eines Betreuers: Absehen von der persönlichen Anhörung eines

    Zudem hat das Gericht auch aufgrund der vorhandenen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 (vgl.: Verordnung des Landes Brandenburg zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 31.03.2020 [GVBl II Nr. 13], Verordnung des Landes Brandenburg über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 22.03.2020 [GVBl II Nr. 11], Verordnung des Landes Brandenburg über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 17.03.2020 [GVBl II Nr. 10]; OVG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 24.03.2020, Az.: 11 S 12.20; vgl. analog auch: BayVerfGH , Entscheidung vom 26.03.2020, Az.: Vf. 6-VII-20 VerfGH des Freistaates Sachsen , Beschluss vom 20.03.2020, Az.: Vf. 39-IV-20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4039; VerwG Schleswig , Beschluss vom 25.03.2020, Az.: 1 B 30/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4434; VerwG Freiburg , Beschluss vom 25.03.2020, Az.: 4 K 1246/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4437; VerwG Schleswig , Beschluss vom 22.03.2020, Az.: 1 B 17/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4048; VerwG Schleswig , Entscheidungen vom 21.03.2020, Az.: 1 B 10/20 bis 1 B 14/20; VerwG Düsseldorf , Beschluss vom 20.03.2020, Az.: 7 L 575/20; VerwG Göttingen , Beschluss vom 20.03.2020, Az.: 4 B 56/20; LG Berlin , Beschluss vom 26.03.2020, Az.: 67 S 16/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 4426 = "juris" )zum Schutz der Betroffenen, der weiteren Verfahrensbeteiligten, weiterer notwendig einbezogener Dritter und des Gerichts von der persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen.
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 363/20

    Keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch COVID-19-bedingte

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Gefährdungslage durch die COVID-19-Pandemie darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht in der Ausnahmesituation einer Pandemie weiterhin eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20, Rn. 50; ebenso SächsVerfGH, NJW 2020, 1285, 1286).

    Denn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst auch in Ausnahmesituationen die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20, Rn. 50; SächsVerfHG, NJW 2020, 1285, 1286).

  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

    Ein höheres Risiko für Übertragungen speziell bei Veranstaltungen kann demnach etwa bei folgenden Kriterien angenommen werden: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dichte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risiko_Grossveranstal tungen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 02.04.2020; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20.03.2020 - Vf. 39-IV-20 (e.A.), juris Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20

    Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

    Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 wurde die Beschwerde unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH des Freistaates Sachsen vom 20.03.2020 (39-IV-20) weiter begründet.
  • OLG Braunschweig, 25.03.2020 - 1 Ws 47/20

    Lange Verfahrensverzögerung nicht durch angespannte Terminslage des Verteidigers

    Insbesondere lässt sich der Aussetzungsentscheidung nicht entnehmen, dass der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten diese Maßnahme tatsächlich erfordert und eine Fortführung der bereits fortgeschrittenen Hauptverhandlung auch bei denkbaren Schutzvorkehrungen - z.B. ein größerer Abstand zwischen den einzelnen Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten und das Tragen von Schutzkleidung für Wachtmeister - nicht möglich gewesen wäre (vgl. insoweit Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen vom 20. März 2020, Vf. 39-IV-20, juris, Rn. 23; keine Haftsache).
  • OLG Naumburg, 30.03.2020 - 1 Ws HE 4/20

    Die Verschiebung der Hauptverhandlung wegen der aktuellen Gefährdungslage durch

    Insofern ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Interessen der Allgemeinheit an der Sicherung des Rechtsfriedens durch eine funktionierende Strafrechtspflege, die auch in der aktuellen Krisensituation grundsätzlich weiter Geltung besitzen (vgl. dazu SächsVGH, Beschluss v. 20. März 2020, Az. Vf.39-IV-20 (e.A.); s. dazu auch die grundsätzlich der Aufrechterhaltung des Justizwesens dienenden Regelungen im Erlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. März 2020, insbesondere zur Einhaltung des Abstandsgebots, Az. 1463-105.32) und die Interessen eines Angeklagten, zumal wenn er sich in Untersuchungshaft befindet, an einer zügigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens oder die mit der Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen gesundheitlichen Gefahren und Belastungen für die Verfahrensbeteiligten und die Allgemeinheit überwiegen.
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20

    Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie

    Zwar ist nach der Expertise des RKI - Stand April 2020 und aktuell - insbesondere die Herstellung eines ausreichenden körperlichen Abstands von mindestens 1, 50 Metern geeignet, die Übertragungswege für das Corona-Virus (hauptsächlich Tröpfcheninfektion) im Allgemeinen maßgeblich zu reduzieren, wenn auch nicht vollständig zu blockieren (vgl. zum auch im April 2020 geltenden Erkenntnisstand: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 (eA) -, Rn. 17, juris).
  • AG Hamburg, 16.03.2021 - 248a Cs 261/20

    Verwerfung eines Einspruchs gegen Strafbefehl bei Nichterscheinen zur

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

  • LG Aachen, 06.04.2020 - 60 Qs 17/20

    Haftbefehl; Flucht; Fluchtgefahr; soziale Bindungen; Coronavirus

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2021 - 105-IV-21

    Zumutbarkeit einer Anreise zu einem strafprozessualen Termin in Pandemie-Zeiten

  • LG Aachen, 02.04.2020 - 60 KLs 5/19

    Unterbrechungsfrist; Terminsverlegung; Terminsaufhebung; Coronavirus; Hemmung;

  • OVG Sachsen, 27.09.2023 - 2 A 141/21

    Verlegungsantrag; Corona-Pandemie; Ermessen

  • AG Hamburg, 12.11.2021 - 248a Ds 155/21

    Zulässigkeit der Anordnung des Vorsitzenden zum Tragen einer Maske im

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