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   LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97   

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LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97 (https://dejure.org/1998,4980)
LG Bremen, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 S 518/97 (https://dejure.org/1998,4980)
LG Bremen, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 S 518/97 (https://dejure.org/1998,4980)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 729
  • FamRZ 1998, 1039
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Das BVerfG hat in der Entscheidung des Senats vom 6.5.1997 (NJW 1997, 1769 FamRZ 1997, 869 ff.), der das erkennende Gericht folgt, jedoch ausdrücklich bestätigt, daß das verfassungsmäßig anerkannte, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung unter Hinzuziehung einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage einen derartigen Auskunftsanspruch begründen kann.

    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.

    Eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung oder eine Wertentscheidung der herangezogenen zivilrechtlichen Vorschriften, wonach von einem grundsätzlichen Vorrang der Interessen des Kindes auszugehen ist und es besonderer Umstände bedarf, die Interessen der Mutter höher zu bewerten, besteht dabei nicht (BVerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [871]).

    Bei dieser Abwägung in Anwendung der obengenannten zivilrechtlichen Vorschriften steht den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des B VerfG ein weiter Spielraum zur Verfügung (NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [871]).

  • LG Münster, 21.02.1990 - 1 S 414/89
    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.

    Weiterhin ist der Bekl. die Person des Vaters der Kl. nach eigenem Vortrag auch positiv bekannte, so daß eine Beeinträchtigung der Intimsphäre der Kl. in dem Maße, wie sie dem vom LG Münster (FamRZ 1990, 1031 [1032]) entschiedenden Fall zugrunde lag, in dem die dortige Mutter den Vater nicht eindeutig benennen konnte, weil sie im Empfängniszeitraum mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrte, hier nicht vorliegt.

    Im übrigen hat der Vater auch keinen Anspruch darauf, daß seine Vaterschaft geheim bleibt (LG Münster, FamRZ 1990, 1031/1033 f.] ).

  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 29 U 166/90

    Auskunftsanspruch der Mutter; Namensnennung des leiblichen Vaters;

    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.

    Entgegen der Auffassung der Bekl. und des AG führt auch die jeweils zitierte Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1991, 1229 f.) zu keiner anderen Bewertung.

  • AG Rastatt, 16.03.1995 - 1 C 597/94
    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Die Haltung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Frage eines Auskunftsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters und zur Ableitung eines solchen Anspruchs ist uneinheitlich (vgl. die Nachw. bei AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]).

    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität (BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891 = FamRZ 1989, 255 [257f.]).Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Mutter bei einer entsprechenden Auskunftserteilung gezwungen ist, ihre Intimsphäre zur Zeit der Empfängnis offenzulegen.
  • LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87

    Abweisung einer zulässigen, aber unbegründeten Berufung; Auskunftsanspruch des

    Auszug aus LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97
    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.
  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 6 WF 92/21

    Verfahrenskostenhilfe für Inanspruchnahme der Mutter auf Auskunft über leiblichen

    In der Folgezeit wurde dennoch in der Rechtsprechung von einem sich aus § 1618a BGB teilweise unter Rückgriff auf § 242 BGB im Grundsatz ergebenden Auskunftsanspruch eines nichtehelichen Kindes ausgegangen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144; LG Münster FamRZ 1990, 1031; LG Münster NJW 1999, 726; LG Bremen, NJW 1999, 729).
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