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   KG, 21.05.1986 - 24 W 3233/85   

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KG, 21.05.1986 - 24 W 3233/85 (https://dejure.org/1986,3314)
KG, Entscheidung vom 21.05.1986 - 24 W 3233/85 (https://dejure.org/1986,3314)
KG, Entscheidung vom 21. Mai 1986 - 24 W 3233/85 (https://dejure.org/1986,3314)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1078
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 15 W 420/06

    Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der

    Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich im Verhältnis eines Miteigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zurechnung des Verhaltens des Verwalters nach § 278 BGB bei Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung ausgeschlossen ist (Senat ZMR 2005, 462; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 96, 97; KG NJW-RR 1986, 1078; MK/BGB - Engelhardt, § 21 Rz. 21).
  • LG Hagen, 29.09.2006 - 3 T 472/06

    Anwendbarkeit von § 181 BGB auf Veräußerungszustimmung

    Eine ausdehnende Anwendung des § 181 BGB ist gerechtfertigt und geboten, wenn bei formaler Betrachtung ein Insichgeschäft zwar nicht angenommen werden kann, eine Interessenkollision aber typischerweise und offensichtlich gegeben ist (vgl. MünchKomm/Thiele, § 181 Rn. 10; BayObLG NJW-RR 1986, 1078).

    Dies ist bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften dann der Fall, wenn der Vertreter persönlich und der Vertretene die sachlich Betroffenen sind und es um die Wahrnehmung gegenläufiger Interessen geht (vgl. MünchKomm/Thiele, § 181 Rn. 26 f; BayObLG NJW-RR 1986, 1078).

    Richtigerweise ist deshalb § 181 BGB auf die Zustimmungserklärung des selbsterwerbenden Verwalters § 181 BGB entsprechend anzuwenden (so auch: LG U BayNot 1980, 164; Riecke/Schmid, WEG, 2005, § 12 Rn. 82; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2004, Einl. I Rn. 283; Sohn NJW 1985, 3060; Böttcher RPfleger 2005, 48; so wohl auch BayObLG NJW-RR 1986, 1078; andere Ansicht Kammergericht NJW-RR 2004, 1162; Palandt Bassenge, § 12 WEG Rn. 7).

  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung und damit eine ordnungsmäßige Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlich Eigentums verlangen (§ 21 Abs,4 WEG ), Nehmen die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer, der dadurch einen Schaden erleidet, auf Ersatz; Voraussetzung ist aber in jedem Fall ein Verschulden der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW 1986, 3145; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078, Weitnauer WEG 7.Aufl. § 21 Rn. 20 Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. § 2 .1 Anm.62; Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. § 13 WEG Rn. 2).

    Darüber hinaus haftet der Verwalter aber auch für die einem einzelnen Wohnungseigentümer, insbesondere an seinem Sondereigentum entstandenen Schäden (OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; KG NJW-RR 1986, 1078; Palandt/Bassenge § 13 WEG Rn. 2).

  • LG München I, 14.12.2009 - 1 S 9716/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Verschuldensunabhängige Haftung für Schäden am

    Etwaige Fehler der Hausverwaltung bei der Beschlussumsetzung würden keine Haftung der Beklagten gegenüber den Klägern auslösen: Der WEG wird, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 05.08.2009 im Einzelnen dargelegt (Bl. 71 f.), im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern eine Pflichtverletzung des Verwalters nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet (KG NJW-RR 1986, 1078; BayObLG NJWE-MietR 1996, 38, 39; OLG Hamm ZMR 2008, 401; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl. § 21 Rz. 172).
  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 402/04

    Verhältnis von Beschlußanfechtung und Schadensersatzpflicht im

    Denn dieser ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB (OLG Düsseldorf a.a.O.; KG NJW-RR 1986, 1078; MK/BGB-Engelhardt a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 21.03.2000 - 2 Wx 56/96

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die

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  • LG Berlin, 02.04.2013 - 85 S 179/12

    Mängel: Verwalter ist kein Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft

    Ein etwaiges Verschulden der Verwaltung, das im Übrigen ebenfalls nicht substantiiert dargetan wurde, müssen sich die Beklagten nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, da der Verwalter im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nach ganz überwiegender Rechtsprechung im Verhältnis zum geschädigten Wohnungseigentümer nicht als Erfüllungsgehilfe der übrigen Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft auftritt (vgl. LG Köln ZWE 2011, 338, 339 m.w.N.; KG NJW-RR 1986, 1078, 1079).
  • LG Düsseldorf, 23.11.2006 - 3 O 139/06

    Wirksamkeit eines Rückübertragungsvorbehalts für den Fall der Zwangsvollstreckung

    Eine ausdehnende Anwendung des § 181 BGB ist gerechtfertigt und geboten, wenn bei formaler Betrachtung ein In-sich-Geschäft zwar nicht angenommen werden kann, eine Interessenkollision aber typischerweise und offensichtlich gegeben ist (vgl. MünchKomm/ Thiele, § 181 BGB Rn. 10; BayObLG NJW-RR 1986, 1078).
  • OLG Hamburg, 15.08.1990 - 2 W 49/89

    Anforderungen an das Beschwerdeverfahren in einer Wohnungseigentumssache;

    Diese Betrachtungsweise entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass der Verwalter im Rechtsbereich der Wohnungseigentümer untereinander nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB angesehen werden kann (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 144; KG, NJW-RR 1986, 1078; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26 Rdn. 85; Soergel/Stürner, aaO., § 21 WEG Rdn. 11; Erman/Ganten, aaO., § 26 WEG Rdn. 2).
  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 106/95

    Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner

    (2) Erleidet ein Wohnungseigentümer infolge mangelhafter Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Schaden, kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, wenn diese schuldhaft an der Behebung des Schadens nicht mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1992, 146, 148; KG NJW-RR 1986, 1078; OLG Frankfurt OLGZ 1985, 144; Weitnauer/Lüke WEG 8.Aufl. § 21 Rn.48); dabei haben allerdings die übrigen Wohnungseigentümer dem geschädigten Wohnungseigentümer gegenüber nicht für ein Verschulden des Verwalters nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen.
  • OLG Köln, 30.03.1998 - 1 Wx 20/98

    Schadensersatz für vom Gemeinschaftseigentum ausgehenden Schäden am

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