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   OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91   

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https://dejure.org/1991,1725
OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91 (https://dejure.org/1991,1725)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.07.1991 - 15 W 133/91 (https://dejure.org/1991,1725)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 15 W 133/91 (https://dejure.org/1991,1725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2271, 2296, 130
    Unwirksamkeit des Widerrufs einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtentfaltung von Wirkungen durch den Zugang des Widerrufs bei einer bereits angenommenen Erbschaft ; Nichtzustellung der Ausfertigung der Widerrufserklärung an den überlebenden Ehegatten; Notarieller Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehegatten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1480
  • DNotZ 1992, 261
  • FamRZ 1991, 1486
  • Rpfleger 1991, 458
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.1967 - III ZB 18/67

    Widerruf von letztwilligen wechselbezüglichen Verfügungen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91
    Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich die Rechtspraxis (vgl. z. B. Nachweise bei Staudinger/ Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2296 Rdn. 8), insbesondere auch dar Senat (NJW 1967, 1440), angeschlossen hat, voraus, daß die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muß; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 19. Oktober 1967 (BGHZ 48, 374 = NJW 1968, 496) auf Vorlagebeschluß das Senats (NJW 1967, 1440) ausgeführt, daß im Falle der Zustellung einer Widerrufserklärung nach dem Tode des widerrufenden Ehegatten § 130 Abs. 2 BGB einschränkend auszulesen sei.

  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58

    Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91
    Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich die Rechtspraxis (vgl. z. B. Nachweise bei Staudinger/ Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2296 Rdn. 8), insbesondere auch dar Senat (NJW 1967, 1440), angeschlossen hat, voraus, daß die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muß; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus.
  • BGH, 14.12.1961 - V ZB 20/61

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91
    Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich die Rechtspraxis (vgl. z. B. Nachweise bei Staudinger/ Kanzleiter, BGB, 12. Aufl., § 2296 Rdn. 8), insbesondere auch dar Senat (NJW 1967, 1440), angeschlossen hat, voraus, daß die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muß; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus.
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 15 W 14/14

    Ehemann verstorben - zweite Ehefrau kann Erbeinsetzung der ersten, geschiedenen

    Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 5 = NJW 1960, 33; 36, 201 = NJW 1962, 736; 48, 374 = NJW 1968, 496), der sich der Senat angeschlossen hat (NJW-RR 1991, 1480 = FamRZ 1991, 1486 m.w.N.), voraus, dass die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger in (Urschrift oder) Ausfertigung übermittelt werden muss; die Übergabe einer beglaubigten Abschrift reicht hingegen nicht aus.
  • OLG Nürnberg, 06.06.2013 - 15 W 764/13

    Gemeinschaftliches Testament: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber

    Auch wenn es eigentlich Sinn und Zweck des § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, den die Widerrufserklärung empfangenden Ehegatte in die Lage zu versetzen, auf die durch den Widerruf bedingte Unwirksamkeit auch seiner testamentarischen Verfügungen zu reagieren und der veränderten Sachlage entsprechende Verfügungen zu treffen (BGHZ 9, 233, 236 = NJW 1953, 938; BGHZ 48, 374, 383 f. = NJW 1968, 496, 497; 498 f.; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1480), spricht gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf einen testierunfähigen Erblasser auch, dass sie das Erlöschen des Widerrufsrechts ausschließlich an den Tod eines der Ehegatten knüpft, so dass wegen des eindeutigen Wortlauts für eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Eintritts der Testierunfähigkeit im Wege der Auslegung kein Raum bleibt (Zimmer NJW 2007, 1713, 1715; ders. ZEV 2007, 2007, 159, 160; Keim ZEV 2010, 358 f.; Lange, jurisPR-FamR 12/2010, Anm. 2 zu LG Leipzig FamRZ 2010, 403).
  • OLG Koblenz, 29.06.2017 - 1 U 1238/16

    Zur Zustellung des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich insoweit, worauf das Landgericht zutreffend verweist, maßgeblich von den Entscheidungen des BGH vom 19.10.1967 (III ZB 18/67) und des OLG Hamm vom 16.7.1991 (NJW-RR 1991, 1480).

    Gegenstand jener Entscheidungen waren Sachverhalte, bei denen jeweils noch zu Lebzeiten des Erklärenden zunächst nur eine beglaubigte Abschrift des Widerrufs zugestellt worden war und sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Willenserklärung nicht mehr "auf dem Weg" zum Erklärungsempfänger befand, weil zu diesem Zeitpunkt niemand mehr an die Zustellung der Widerrufserklärung dachte (BGH a.a.O. Rn. 26; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1480, 1481).

  • OLG Zweibrücken, 18.04.2005 - 3 W 15/05

    Ehegattentestament: Lebzeitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Erbeinsetzung

    Ebenso wenig genügt es, wenn ihm erst nach dem Tod des Widerrufenden eine Ausfertigung der notariellen Widerrufsverhandlung zugestellt wird, um dem erst zu dieser Zeit erkannten Zustellungsmangel abzuhelfen (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen etwa BGHZ 48, 374 = NJW 1968, 496; BGHZ 31, 5; BGHZ 36, 201; BGHZ 130, 71 = NJW 1995, 2217; OLG Hamm FamRZ 1991, 1486; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2271 Rdnr. 5).
  • KG, 10.05.2005 - 18 U 48/04

    Aktivlegitimation für eine Klage aus abgetretenem Recht einer in England

    Bei einer notariellen Beurkundung genügt der Zugang einer Ausfertigung, ist aber auch zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 31, 5; BGHZ 48, 374; BGHZ 130, 71; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1991, 1486 zum Widerruf eines notariellen Berliner Testaments), denn die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr gemäß § 47 BeurkG die Urschrift.
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