Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Rechtsprechung zu § 2296 BGB
41 Entscheidungen zu § 2296 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 15.01.1998 - 22 U 72/97
Rücktritt von einer Scheidungsfolgenvereinbarung nebst Ehevertrag
- KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00
Ehegattentestament: Aufhebbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem ...
- BayObLG, 12.08.2003 - 1Z BR 35/03
Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments ...
- LG Leipzig, 01.10.2009 - 4 T 549/08
Zustellung an Bevollmächtigten des geschäftsunfähig Gewordenen reicht aus
- OLG Hamm, 16.07.1991 - 15 W 133/91
- OLG Frankfurt, 14.05.2009 - 26 U 31/08
Letztwillige Verfügung: (Un-)Wirksamkeit eines Widerrufstestaments
- OLG Hamm, 29.12.2011 - 15 W 692/10
- LG Hamburg, 17.02.2000 - 301 T 264/99
Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments durch Betreuer ...
- OLG Hamm, 15.10.1981 - 15 W 196/81
- OLG Karlsruhe, 22.01.1997 - 13 U 9/95
Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung
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