Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 2296
Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Rechtsprechung zu § 2296 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2296 BGB

Querverweise

Auf § 2296 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 2296 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 2296 I 2)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2296 I 2)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 2296 I 1)

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