Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
§ 2287
Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Rechtsprechung zu § 2287 BGB

135 Entscheidungen zu § 2287 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2287 BGB

Querverweise

Auf § 2287 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2288 (Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers)
Redaktionelle Querverweise zu § 2287 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu § 2287 I)

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