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   OLG Düsseldorf, 19.11.1993 - 22 U 135/93   

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https://dejure.org/1993,5530
OLG Düsseldorf, 19.11.1993 - 22 U 135/93 (https://dejure.org/1993,5530)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.1993 - 22 U 135/93 (https://dejure.org/1993,5530)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 1993 - 22 U 135/93 (https://dejure.org/1993,5530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833; BGB § 249
    Grenzen der Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Aufwendungen L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Schadensersatz wegen Knieverletzung einer Schülerin infolge eines Reitunfalls

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 352
  • VersR 1995, 548
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.03.2020 - VI ZR 316/19

    Arzthaftung: Schadensersatzpflicht für Kosten der Begleitpersonen des

    Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich die Einstandspflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, kulturellen Veranstaltungen oder Ähnlichem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Februar 2007 - 16 U 70/06, juris Rn. 53 f.; Zoll, NJW 2014, 967, 969; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl., Rn. 264; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 4 Rn. 61; Luckey, VersR 2013, 726; im Einzelfall abl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 352).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    Rn. 9; BeckOK BGB/Spindler/Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand: 1.11.2019, § 843 BGB Rn. 23: Der Mehrbedarf, der zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards vor der Verletzung erforderlich ist), also im Vergleich zum Lebensbedarf eines unbeeinträchtigten Menschen in Folge des haftungsbegründenden Geschehens erhöhte oder zusätzlich anfallende Lasten in Folge eines Sonderbedarfs sowie wegen erforderlicher Hilfen oder Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Kommunikation und Mobilität, angesichts häuslicher Belange oder auch zur Freizeit sowie Urlaubsgestaltung (zu Recht im Einzelfall abl. zur Urlaubsbegleitung OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 352 = VersR 1995, 548), zur Teilnahme am Kulturleben oder wegen erforderlicher Betreuung und Pflege, nicht jedoch allgemeine Lebenshaltungskosten wie sie auch unabhängig von der Schädigung angefallen wären (vgl. BGH NJW-RR 2004, 671 = NZV 2004, 195; Geigel-Pardey, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, 4. Kap. Rn. 61 u. 64 mwN).
  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 26/17

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

    Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Fernsehgerät kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte zu Hause ein Fernsehgerät zur Verfügung hat oder ob ein solches heutzutage zur "normalen Lebensführung" gehört, sondern es kommt entscheidend nur auf die Frage an, ob und in welchem Umfang die Benutzung eines Fernsehgerätes im Krankenhaus erforderlich war, um den Heilungsprozess zu fördern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.1003, 22 U 135793, NJW-RR 1994, 352, beck-online).
  • OLG Hamm, 31.05.2001 - 6 U 177/00

    Schadenersatz wegen infolge unsachgemäßen Abstellens einer Baustütze auf einer

    Daß es sich bei den weiteren Aufwendungen, für die der Kläger Ersatz fordert (Mietfernsehgerät), um medizinisch notwendige Heilungskosten gehandelt hat, ist nicht hinreichend dargetan (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 94, 352).
  • LG Tübingen, 09.03.2018 - 3 O 89/17

    Amtshaftung einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Sturzunfall eines Fußgängers auf

    Das OLG Düsseldorf sprach einer Schülerin nach einem Reitunfall 8.000,- DM zu, wobei die Geschädigte insgesamt 32 Tage stationär behandelt werden mußte und eine deutlich sichtbare Narbe verblieb (Urteil vom 19. November 1993 - 22 U 135/93 - NJW-RR 1994, 352).
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