Rechtsprechung
OLG München, 07.10.1994 - 23 U 2130/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 282 Abs. 3; ZPO § 296 Abs. 3; ZPO § 340 Abs. 3; ZPO § 1027 a
Berufen auf Schiedsklausel nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist L - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 296
Verspätete Einrede des Schiedsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Verspätete Einrede des Schiedsvertrages (IBR 1995, 231)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 127
- MDR 1994, 1244
- VersR 1995, 436
- VersR 1995, 436 L
- BB 1995, 799
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.1980 - VIII ZR 54/79
Zulassung verspäteten Vorbringens bei der Flucht in die Säumnis
Auszug aus OLG München, 07.10.1994 - 23 U 2130/94
Vorbringen, das im Zeitpunkt der Terminsäumnis verspätet war, bleibt es weiterhin, auch wenn Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt wird (vgl. BGH NJW 1980, 1105 ). - BGH, 29.03.1984 - I ZR 230/81
Zulassung der Einrede des Schiedsvertrages; Rechtzeitige Erhebung der Einrede
Auszug aus OLG München, 07.10.1994 - 23 U 2130/94
Dies kommt - wie ausgeführt - bei unabhängig von einer drohenden Verzögerung zurückzuweisenden verspäteten Zulässigkeitsrügen ebensowenig in Betracht wie eine diesbezügliche "Flucht in die Berufung" (zur Berufung vgl. BGH NJW 1985, 743 ).
- OLG Zweibrücken, 28.06.2001 - 4 U 69/00
Säumnis der Partei - Hinausschieben des Termins zur Einholung eines …
Es bleibt danach weiterhin verspätet, auch wenn Einspruch gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig eingelegt worden ist (vgl. BGHZ 76, 173; OLG München NJW-RR 1995, 127). - OLG Dresden, 24.02.1998 - 14 U 716/97
Zurückweisung eines Prozeßvortrags einer Partei als verspätet
Es kommt vielmehr auf die Lage bei Einreichung der Einspruchsbegründung an, da die frühere Säumnis mit der (strengeren) Sanktion des Versäumnisurteils bereits überholt ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO ;… 20. Auf 1., § 340 Rdn. 9; a.A. OLG München NJW-RR 1995, 127).