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   BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92   

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https://dejure.org/1994,1593
BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 (https://dejure.org/1994,1593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beamtenversorgung - Pension - Rente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6; BeamtVG § 55
    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 451
  • MDR 1995, 931
  • FamRZ 1995, 413
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 4 m.w.N.).

    Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte (geringfügig wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51), während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - aaO. m.w.N.).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte (geringfügig wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51), während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - aaO. m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709; und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 9).
  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Da die Höchstgrenze im Sinne des § 55 Abs. 2 BeamtVG (4.203,96 DM) durch die Summe von anrechenbarer gesetzlicher Rente und ungekürztem Ruhegehalt (363,44 DM + 3.811,60 DM = 4.175,04 DM) nicht überschritten wird, ergibt sich für den Ehemann kein Ruhensbetrag und damit auch keine Kürzung seiner Beamtenversorgung, die nach Maßgabe der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 f) bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen wäre.
  • BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83

    Schweißpistolendüse II

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Daß die Ehefrau kein Rechtsmittel eingelegt, sondern der Senat nur über das Rechtsmittel des Ehemannes zu befinden hat, steht der Entscheidung nicht entgegen, da das Verbot der Schlechterstellung insoweit nicht gilt (§ 308 Abs. 2 ZPO, BGHZ 92, 137, 139).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, daß die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709; und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 9).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte (Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413 f.; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258; vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709 f.).
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 491 ; 1995, 413).

    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersversicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 563 ; 1989, 492; 1995, 413).

  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 4 UF 17/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der

    Eine grobe Unbilligkeit ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. dazu nur BGH FamRZ 1995, 413).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1996 - 18 UF 13/96

    Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs ; Anwendung des

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  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414).
  • OLG Saarbrücken, 09.07.2007 - 9 UF 23/07

    Anwendbarkeit des § 1587c BGB im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des

    Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt danach aber erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

    Versorgungsausgleich: Nichtberücksichtigung von individuellen Auswirkungen, die

    Diese Härteklausel greift vielmehr nur ein, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (vgl. BGH a.a.O.; BGH FamRZ 1995, 413, 414).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2010 - 6 UF 17/10

    Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil in der Beamtenversorgung; Kürzung des

    Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt somit erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen oder ungleich höhere, nicht in die Saldierung einzustellende Versorgungsanrechte verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1995, 413; Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 12.04.2010 - 7 UF 154/04

    Versorgungsausgleich: Anwendung neuen Rechts bei abgetrennten Verfahren;

  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 277/02

    Aufhebung und Zurückverweisung, FGG-Sachen; Verbund, Anfechtung, Verwirkung, VA

  • OLG München, 22.08.2001 - 12 UF 1633/00

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94   

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https://dejure.org/1994,2397
BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94 (https://dejure.org/1994,2397)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1994 - XII ZR 209/94 (https://dejure.org/1994,2397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ehe - Nichteheliches Kind - Unterhaltspflicht - Vollzeitbeschäftigung - Teilzeitbeschäftigung - Unterhalt

  • rechtsportal.de

    BGB § 1356 Abs. 2 S. 1, § 1603 Abs. 1, Abs. 2
    Erwerbsobliegenheit der Mutter eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter will sich ihrem nichtehelichen Kind widmen - Sie muss für ihre zwei Kinder aus einer geschiedenen Ehe nicht mehr zahlen

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1833 (Ls.)
  • NJW-RR 1995, 451
  • FamRZ 1995, 598
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 12.02.1992 - 4 UF 118/91

    Abänderung eines Prozeßvergleichs; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94
    (so auch OLG Frankfurt, - 4 UF 118/91 - vom 12.02.1992, FamRZ 1992, 979).

    Dem ist zuzustimmen (so auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1992, 979 [OLG Frankfurt am Main 12.02.1992 - 4 UF 118/91]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593) [OLG Düsseldorf 23.10.1990 - 1 UF 8/90].

    Aus diesen Gründen hat der Senat auch bereits im Verfahren XII ZA 5/92 Prozeßkostenhilfe für eine Revision verweigert, die sich gegen die in FamRZ 1992, 979 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtete.

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sog. Hausmann-Fällen (BGHZ 75, 272, 275 ff; Senatsurteil FamRZ 1986, 668) könnten angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden.
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94
    Die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sog. Hausmann-Fällen (BGHZ 75, 272, 275 ff; Senatsurteil FamRZ 1986, 668) könnten angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1990 - 1 UF 8/90
    Auszug aus BGH, 21.12.1994 - XII ZR 209/94
    Dem ist zuzustimmen (so auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1992, 979 [OLG Frankfurt am Main 12.02.1992 - 4 UF 118/91]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593) [OLG Düsseldorf 23.10.1990 - 1 UF 8/90].
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Der Senat hat bisher für den Fall einer gegenüber ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtigen Mutter, die ein von ihrem neuen Partner stammendes nichteheliches Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Auffassung vertreten, eine entsprechende Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung komme nicht in Betracht, weil der Lebensgefährte angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet sei, auf die finanziellen Belange seiner Partnerin Rücksicht zu nehmen, um dieser die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1994 - XII ZR 209/94 - FamRZ 1995, 598; ebenso: OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f.; OLG Köln NJW 1999, 725 f.).
  • OLG Celle, 18.02.2000 - 15 UF 144/99

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt ; Prozessvergleich; Abänderung ; Grobe

    An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Hausmann-Fällen angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht heranzuziehen sind, wenn es um den Unterhaltsanspruch (§ 1601 BGB) eines ehelichen Kindes gegen seine in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende und wegen der Betreuung eines aus dieser Verbindung stammenden Kindes trotz der tatsächlichen Möglichkeit einer Betreuung durch den Kindesvater nicht erwerbstätige und insoweit leistungsunfähige Mutter geht (so BGH FamRZ 1995, 598 = NJW-RR 1995, 451; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979, 980; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 592, 593; vgl. die gegen diese Rechtsprechung gerichtete Kritik bei Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., Rdnr. 25 zu § 1603 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1995 - 6 UF 117/94

    Kindes- und Ehegattenunterhalt im Mangelfall

    Die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sogenannten Hausmannsfällen (vgl. BGH, FamRZ 1995, 598 ) können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Beklagte nicht in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter oder einer anderen Person lebt.
  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

    (BGH FamRZ 1995, 598; ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979 f, OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593 f [OLG Düsseldorf 23.10.1990 - 1 UF 8/90] ; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1238 f. [OLG Karlsruhe 15.09.1994 - 16 UF 76/93] ; OLG Köln, NJW 1999, 725 f).
  • OLG Hamm, 20.07.1999 - 7 UF 148/99
    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von der Entscheidung des BGH in FamRZ 1995 Seite 598, die die neue seit dem 1. Juli 1998 geltende Unterhaltsverpflichtung des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil noch nicht berücksichtigen konnte.
  • OLG Köln, 17.08.1998 - 25 UF 139/98

    Nichteheliches Kind; Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit

    Dadurch ist für seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe aber nichts gewonnen, weil er wegen der Betreuung des Kindes aus der nichtehelichen Verbindung weiterhin an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 451 m.w.N.; mit Einschränkung: Kalthöhner/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Randnummer 667).
  • OLG München, 10.02.1999 - 12 UF 1125/98

    Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ; Freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes ;

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  • OLG Frankfurt, 16.10.2000 - 1 WF 207/00

    Prozesskostenhilfe in Familiensachen und Haus mit Rückauflassungsvormerkung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes ergangenen Beschluß vom 21.12.1994 ausgeführt, daß die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sogenannten Hausmann-Fällen angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden könnten, wenn der geschiedene Ehegatte ein nichteheliches Kind aus einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft betreue; die Unterhaltspflicht dieses geschiedenen Ehegatten könne daher gegenüber seinen minderjährigen ehelichen Kindern in einer solchen Konstellation nicht wegfallen (vgl. BGH, FamRZ 1995, S. 598).
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