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Rechtsprechung
   BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93   

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https://dejure.org/1995,686
BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93 (https://dejure.org/1995,686)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - I ZR 177/93 (https://dejure.org/1995,686)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1995 - I ZR 177/93 (https://dejure.org/1995,686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungsunternehmen - Einmalzahlung - Verbraucherkredit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PAngV (1985) § 4 Abs. 1; VerbrKrG § 1 Abs. 2, § 7
    Voraussetzung der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 457
  • NJW-RR 1996, 429 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 691 (Ls.)
  • ZIP 1996, 120
  • MDR 1996, 706
  • WM 1996, 148
  • BB 1996, 178
  • DB 1996, 723
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 30.07.1993 - 2 U 270/92

    Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes (VerbKrG) auf Ausbildungsverträge bei

    Auszug aus BGH, 16.11.1995 - I ZR 177/93
    Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1466).
  • BGH, 06.02.2013 - IV ZR 230/12

    Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit

    Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Klägern geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihnen die Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie zu erleichtern (BGH, Urteile vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; vom 22. Dezember 2005 - VIII ZR 183/04, BGHZ 165, 325, 331).

    Mit Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93, NJW 1996, 457, 458; im Anschluss daran BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 242/95, NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Dresden, 29.02.2000 - 14 U 2551/99

    Begriff des Kredits; Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung;

    a) Ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gegeben ist, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob dem Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH, NJW 1996, 457, 458).

    Damit stellt eine solche Zahlungsvereinbarung keinen begünstigenden Zahlungsaufschub und folglich keinen Kreditvertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar (BGH, NJW 1996, 457, 458; BGH, NJW-RR 1996, 1266; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1074; Ulmer, in: Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdn. 53; Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., Rdn. 76; Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 156).

    Solche Vorfälligkeitsvereinbarungen stellen keinen Zahlungsaufschub dar (BGH, NJW 1996, 457, 458; OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1466, 1467; Probst, EWiR 1994, 89).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich durch die Zahlungsabrede, die sich hier als Einheit darstellt, ein späterer Fälligkeitszeitpunkt als nach dispositivem Recht ergibt (BGH, NJW 1996, 457, 458; BGH, NJW-RR 1996, 1266).

    Wirtschaftlich betrachtet, geht es auch beim Kredit in Gestalt eines Zahlungsaufschubes um die Überlassung von Kaufkraft (BGH, NJW 1996, 457, 458).

  • OLG Köln, 29.10.2010 - 20 U 100/10

    Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policen-Modells des § 5a VVG a.F.;

    Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann.

    Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457).

  • OLG Köln, 09.07.2010 - 20 U 51/10

    Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende Policenmodell,

    Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann.

    Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457).

  • OLG Hamm, 31.08.2011 - 20 U 81/11

    Verfahrensrecht - Wann ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig?

    Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist nach einhelliger Auffassung das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995, I ZR 177/93, Zitat nach juris, Tz 21, 22 = WM 1996, 148; Urt. v. 11.07.1996, III ZR 242/95, Zitat nach juris, Tz 10, 11 = NJW-RR 1996, 1266; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, 7 U 199/10, VersR 2011, 786 (787); Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8; Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3).

    Die Beurteilung, ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliege, hänge nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern von den objektiven Gegebenheiten und damit entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten - Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1995, I ZR 177/93, Zitat nach juris, Tz 21 = WM 1996, 148).

  • OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06

    Angabe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung des Jahresbeitrags

    Nach einhelliger Auffassung ist unter einem Zahlungsaufschub ein vertragliches Hinausschieben der Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Forderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts zu verstehen, verbunden mit der Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners (MünchKomm-BGB/Habersack, aaO.; Palandt-Putzo, BGB , 66. Auflage, Vorb v § 499 Rdnr. 3; BGH NJW 1996, 457, 458).

    Dementsprechend hat der BGH bei Dauerschuldverhältnissen die Annahme eines Kredits verneint, wenn anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Leistung im Voraus auf einmal zu bezahlen ist und die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt (BGH NJW-RR 1996, 1266 ; BGH NJW 1996, 457, 458 - beide Entscheidungen betrafen Ausbildungsverträge).

  • OLG Celle, 09.02.2012 - 8 U 191/11

    Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG;

    Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH WM 1996, 148, zitiert nach juris, Rn. 21, 22; NJW-RR 1996, 1266, zitiert nach juris, Rn. 10, 11; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 (787); Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8; Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3).

    Die Beurteilung, ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes vorliegt, hängt nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern von den objektiven Gegebenheiten und damit entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten - Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (vgl. BGH WM 1996, 148, zitiert nach juris, Rn. 21).

  • OLG Köln, 15.09.2000 - 20 U 51/00

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

    Des Weiteren lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Ausbildungsverträgen (NJW-RR 1996, 1266 und NJW 1996, 457 f.) entnehmen, wann ein entgeltlicher Zahlungsaufschub bei Dauerschuldverhältnissen angenommen werden kann.

    Ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes (und damit im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB) - so der BGH - liege objektiv nur vor, wenn dem zur Leistung verpflichteten Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt würden, über die er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte (BGH NJW 1996, 457).

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 97/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge anzusehen sind, und dass dies dem Verständnis des nationalen Rechts entspricht, obwohl das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 177/93 unter Hinweis auf BT-Drucks. a.a.O.; v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 117; Ulmer/Habersack a.a.O. Rn. 73).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 103/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

    Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge anzusehen sind, und dass dies dem Verständnis des nationalen Rechts entspricht, obwohl das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 177/93 unter Hinweis auf BT-Drucks. a.a.O.; v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 117; Ulmer/Habersack a.a.O. Rn. 73).

    Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16.11.1995, Az. I ZR 177/93 = NJW 1996, 457; BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266).

  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 7 U 187/10

    Abschluss einer Lebensversicherung zur Immobilienfinanzierung: Ansprüche auf

  • OLG Hamburg, 18.11.2011 - 9 U 108/11

    Ratenzuschläge in Versicherungsbedingungen- OLG Hamburg weist Klagen der

  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 20 U 98/11

    Widerrufsrecht bei Abschluss von Versicherungsverträgen mit monatlicher

  • OLG Hamm, 24.08.2011 - 20 U 51/11

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages nach Kündigung und Auskehrung des

  • OLG Köln, 24.02.2012 - 20 U 220/11
  • LG Bonn, 24.10.2011 - 1 O 430/10

    Möglichkeit der Vereinbarung einer unterjährigen Versicherungsbeitragszahlung

  • AG Düsseldorf, 06.07.2011 - 37 C 137/11

    Wirksamkeit von vereinbarten Ratenzahlungszuschüssen bei Lebensversicherungen;

  • AG Düsseldorf, 06.07.2011 - 37 C 15936/10

    Wirksamkeit von vereinbarten Ratenzahlungszuschüssen hinsichtlich einer

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 14 U 18/05

    Kapitalbeteiligung über eine Treuhänderin an einer OHG: Pflicht des Anlegers zur

  • OLG Köln, 29.02.1996 - 18 U 116/95

    Beginn der Laufzeit eines Unterrichtsvertrages mit dessen Abschluss

  • OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 7 U 199/10

    Lebensversicherung: Widerruf eines bereits gekündigten Versicherungsvertrags;

  • OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 7 U 123/12

    Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

  • LG Stuttgart, 26.04.2011 - 20 O 211/10

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Zuschlag

  • OLG Koblenz, 18.07.2001 - 1 U 1352/98

    Wirksamkeit und Kündigung eines Heilpraktiker-Ausbildungsvertrages

  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 7 U 166/11

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Rentenversicherung

  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 242/95

    Geltendmachung eines Anspruchs Zahlung der Studiengebühren für einen Kurs zur

  • OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 7 U 105/11

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 31.03.2011 - 7 U 204/10

    Versicherungsvertrag nach altem Recht: Europarechtskonformität des sog.

  • LG Hamburg, 03.05.2011 - 312 O 334/10

    Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen - Landgericht Hamburg verlangt

  • OLG Dresden, 24.11.1999 - 8 U 2958/99

    Kündigung von Direktunterrichtsverträgen zum Erwerb einer staatlichen

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 6 U 273/11

    Formularmäßige Vereinbarung der Möglichkeit unterjähriger Zahlungen im Rahmen

  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 157/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

  • OLG Stuttgart, 11.08.2011 - 7 U 73/11

    Widerspruch gegen einen nach altem Recht abgeschlossenen

  • LG Gießen, 02.02.2000 - 1 S 490/99

    Unangemessenheit der Laufzeitregelung ; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

  • OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 7 U 205/12

    Rückforderung von Lebensversicherungsbeiträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

  • LG Düsseldorf, 09.03.2012 - 22 S 101/11

    Prämienrückzahlung nach Kündigung eines Lebensversicherungsverhältnisses;

  • LG Düsseldorf, 10.02.2012 - 22 S 156/11

    Zulässigkeit der Erhebung von Ratenzuschlägen bei Zahlung des Jahresbeitrags

  • OLG Schleswig, 11.09.2012 - 16 U 88/12

    Versicherungsvertrag: Einordnung von Ratenzahlungszuschlägen bei monatlicher

  • OLG Jena, 27.02.2002 - 2 U 329/00

    Wirksamkeit von Partnervermittlungsverträgen mit Verbrauchern gegen ein Entgelt

  • KG, 17.02.2003 - 12 U 39/01

    DDR-Kommunalverfassung: Kreditaufnahme durch eine Gemeinde bei Kaufpreisstundung

  • LG Hagen, 06.04.2011 - 10 O 9/11

    Monatliche Prämienzahlungen für eine Lebensversicherung mit einem Ratenzuschlag

  • LG Bautzen, 26.05.1999 - 1 S 20/99

    Provisionsanspruch des Verwalters des Gemeinschaftseigentums (WEG-Verwalter)

  • KG, 30.01.2004 - 5 U 292/03

    Wettbewerbswidriges Verhalten bei Verstoß gegen Preisangabenverordnung

  • OLG Köln, 24.10.1996 - 12 U 35/96

    Zahlungsmodalität Unterrichtsvertrag AGB

  • LG Kiel, 28.06.2012 - 8 O 24/12

    Rückabwicklung und Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Abgrenzung

  • OLG Bamberg, 10.11.2011 - 1 U 37/11

    Lebensversicherungsvertrag: Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung als

  • LG Bielefeld, 14.12.1999 - 20 S 156/99

    Nichtigkeit von Verträgen nach dem Verbraucherkreditgesetz; Einordnung einer

  • LG Hannover, 07.07.1997 - 20 S 20/97

    Rückzahlung einer Maklerprovision für einen Verwalter einer Wohneigentumsanlage

  • AG Köln, 23.11.2010 - 124 C 378/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Prämien durch Widerrufsrecht eines Klägers bei

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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1848
BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94 (https://dejure.org/1995,1848)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1995 - VIII ZR 192/94 (https://dejure.org/1995,1848)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 (https://dejure.org/1995,1848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht, Aufklärungspflichtverletzung, Durchführung einer Due Diligence durch Kaufinteressenten, Unternehmenskauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 429
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94
    Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln könnten und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92 - NJW 1993, 2107 = WM 1993, 1277 unter I 1).
  • BGH, 08.02.1995 - VIII ZR 8/94

    Zusicherung der Ertragsfähigkeit eines Unternehmens

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94
    Unrichtige Angaben über Umsätze und Erträge des verkauften Unternehmens begründen regelmäßig weder einen Sachmangel, noch stellen sie eine zugesicherte Eigenschaft dar (Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = NJW-RR 1989, 306 f = WM 1988, 1700 unter II 2 und vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 8/94 = WM 1995, 767 unter I 2 c).
  • BGH, 05.10.1988 - VIII ZR 222/87

    Zustandekommen eines Wandelungsvertrages - Schadensersatz wegen Zusicherung von

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 192/94
    Unrichtige Angaben über Umsätze und Erträge des verkauften Unternehmens begründen regelmäßig weder einen Sachmangel, noch stellen sie eine zugesicherte Eigenschaft dar (Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = NJW-RR 1989, 306 f = WM 1988, 1700 unter II 2 und vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 8/94 = WM 1995, 767 unter I 2 c).
  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394 unter 2).
  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Der Vorrang der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften steht einem solchen Anspruch schon deswegen nicht entgegen, weil Angaben des Verkäufers über Umsätze und Erträge des verkauften Unternehmens regelmäßig weder einen Sachmangel begründen noch eine zusicherungsfähige Eigenschaft des Unternehmens darstellen (Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = WM 1988, 1700 unter II 2; vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 8/94 = WM 1995, 767 unter I 2 c; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 = NJW-RR 1996, 429 unter II 1).
  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Darum darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen führt, bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Rechtsverhältnisses in Frage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1; vgl. auch BGH 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 429) .
  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils und eines Zwischenurteils

    Dies gilt auch für die Umstände, die die beabsichtigte Verwendung der Kaufsache betreffen, und zwar insbesondere dann, wenn ein bestimmtes Vertrauen des Käufers geweckt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394 unter 2).
  • OLG München, 26.07.2006 - 7 U 2128/06

    Kaufpreisermittlung eines Unternehmens maßgeblich auf der Grundlage des Ertrags

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen unrichtige Angaben über Umsätze und Erträge eines Unternehmens regelmäßig keinen Sachmangel im Sinne der §§ 463 S. 2, 459 Abs. 1 BGB a. F. Solche Angaben stellen auch grundsätzlich keine zusicherungsfähigen Eigenschaften eines Unternehmens im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB a. F. dar, wenn sie sich nicht über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum erstrecken und deshalb keinen verlässlichen Anhalt für die Bewertung der Ertragsfähigkeit und damit des Wertes des Unternehmens geben (BGH, Urteil vom 05.10.1988, WM 1988, 1700, 1702, Urteil vom 06.12.1995, NJW-RR 1996, 429; Urteil vom 18.03.1977, NJW 1977, 1538, 1539).

    Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Vertragsverhandlungen der Gegner über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 04.04.2001, NJW 2001, 2163, 2164; Urteil vom 06.12.1995, NJW-RR 1996, 429 unter Bejahung einer Aufklärungspflicht, wenn kurz vor Vertragschluss über 40 % des vorher üblichen Wartungsumsatzes eines Computerunternehmens durch Kündigungen entfallen sind).

  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 33/00

    Rückabwicklung eines Anteilskaufs wegen arglistiger Täuschung über die

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94, NJW-RR 1996, 429 unter II 2 m.w.Nachw.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 170/86, NJW-RR 1988, 394 unter 2).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2017 - 4 U 146/14

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung

    (a) Selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil - gegebenenfalls auch ungefragt - über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1988, Az. V ZR 125/87, zitiert nach juris, Rdnr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1995, Az. VIII ZR 192/94, zitiert nach juris, Rdnr. 14; Urteil vom 16. Oktober 1987, Az. V ZR 170/86, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Urteil vom 4. April 2001, Az. VIII ZR 32/00, zitiert nach juris, Rdnr. 18).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 28 U 33/05

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender

    Selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BGH NJW-RR 1996, 429; BGH NJW-RR 1988, 394).
  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZR 378/96

    Verbürgung für eine Firmendarlehen nach Gründung einer GmbH - Zahlung des

    Insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur dem Verkäufer bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muß, daß sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie den Vertragszweck vereiteln können (vgl. für vorvertragliche Aufklärungspflichten: Senatsurteil vom 6. Juni 1995 - VIII ZR 192/94 = NJW-RR 1996, 429 unter II 2; MüKo/Emmerich, 3. Aufl., Rdnr. 79 ff vor § 275 BGB).

    Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß darüber hinaus eine Rückabwicklung des Vertrages auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn den Kläger lediglich der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens trifft (Senatsurteil vom 6. Juni 1995 aaO).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    In den weiter zitierten Entscheidungen des BGH in NJW-RR 1996, 429 und NJW 2001, 2163 (nicht: 3263) verwendet der BGH zwar nicht das Wort "auch"; er geht aber genau gleich vor, nennt nämlich zunächst den allgemeinen Grundsatz und wendet sich dann ohne Einschränkung der rechtlichen Anforderungen dem konkret vorgetragenen Sachverhalt zu, der sich auf wertbildende Umstände beschränkte.
  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 166/96

    Begriff des Begründungsmangels; Zusicherung von Bilanzangaben;

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 419/02

    Rückforderung erbrachter Leistungen

  • LG München I, 15.12.2004 - 26 O 17856/04

    Wirksam vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem Gebrauchtwagen;

  • OLG Brandenburg, 30.06.1998 - 11 U 38/96
  • OLG Stuttgart, 18.05.1998 - 5 U 101/97

    Vertrag über einen Spielautomatenbetrieb mit Aufstellplätzen und Automaten;

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1997 - 10 W 9/97

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Schadensersatzanspruch wegen arglistigen

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Rechtsprechung
   LG Gießen, 14.06.1995 - 1 S 106/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15777
LG Gießen, 14.06.1995 - 1 S 106/95 (https://dejure.org/1995,15777)
LG Gießen, Entscheidung vom 14.06.1995 - 1 S 106/95 (https://dejure.org/1995,15777)
LG Gießen, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - 1 S 106/95 (https://dejure.org/1995,15777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 429
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 05.07.2000 - 1 B 366/99
    Ob sich - wie es das Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen hat - beide Bescheide durch die vor Klageerhebung durchgeführte Ersatzvornahme vollständig erledigt haben, weilin der Räumung des Grundstücks von dem dort abgelagerten Bauschutt eine irreversible Vollziehung der Beseitigungsanordnung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998, BauR 1999, 733; SächsOVG, Urt. v. 29.5.1996 - 1 S 106/95 - OVG NW, Urt. v. 4.11.1996, NWVBl. 1997, 218 [219]; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 RdNr. 102, 104 m.w.N.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
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