Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.10.1997

Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2889
OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96 (https://dejure.org/1997,2889)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.1997 - 7 U 178/96 (https://dejure.org/1997,2889)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 7 U 178/96 (https://dejure.org/1997,2889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1047
  • VersR 1998, 207
  • BB 1997, 1119
  • NZG 1998, 181
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96
    Es handelt sich insbesondere nicht um einen Zulassungsstreit, bei dem die Frage der Parteifähigkeit erst zu klären ist und demzufolge auch der Parteiunfähige zunächst als parteifähig zu fingieren ist (BGHZ 24, 91; vgl. auch BGHZ 110, 294, 296).

    Die Klägerin wendet sich in der Berufung auch nicht dagegen, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als parteiunfähig behandelt worden sei, was der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ebenfalls nicht entgegenstünde, wenn dies in der Sache zuträfe (BGHZ 110, 294, 296).

    Die Parteifähigkeit verliert ihre Bedeutung als Prozeß- und Prozeßhandlungsvoraussetzung in den Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich nicht (so für den gleichgelagerten Fall der mangelnden Prozeßfähigkeit ausdrücklich BGHZ 110, 294, 296).

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96
    Es handelt sich insbesondere nicht um einen Zulassungsstreit, bei dem die Frage der Parteifähigkeit erst zu klären ist und demzufolge auch der Parteiunfähige zunächst als parteifähig zu fingieren ist (BGHZ 24, 91; vgl. auch BGHZ 110, 294, 296).
  • BGH, 08.04.1976 - II ZR 212/74

    Erlöschen eines Vereins durch mangelnde Betätigung infolge Interesselosigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96
    Die Haftung des Handelnden ist für die nicht existierende Partei bzw. für die Partei, die von einem vollmachtlosen Vertreter in einen Prozeß gezogen wurde, anerkannt (BGH WM 1976, 686; OLG Düsseldorf MDR 1980, 853; Thomas-Putzo § 50 Rn. 12 f.).
  • BayObLG, 18.03.1987 - BReg. 2 Z 8/87

    Vormerkung für fehlgeschlagene Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96
    Auflösung tritt aber stets ein, wenn die Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig abgelehnt wurde (Hueck, GmbHG § 11 Rn. 26; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, § 11 Rn. 8; Münchener Kommentar-ZPO- Lindacher § 50 Rn. 12; Zöller- Vollkommer § 50 Rn. 39; wohl auch BayObLG Rpfleger 1987, 407).
  • LAG München, 02.08.1988 - 3 Sa 827/87

    Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsvoraussetzung; Begründung der

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.1997 - 7 U 178/96
    Jedoch setzt dies eine zulässige Berufung voraus (vgl. etwa LAG München NZA 1989, 233; Zöller-Schneider § 528 Rn. 11), an der es hier gerade fehlt.
  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

    Ob auch ein Rechtsmittel zulässig ist, mit welchem sich eine parteiunfähige Partei gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil mit dem Ziel wendet, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (verneinend OLG Köln VersR 1998, 207, 208), hat der Bundesgerichtshof - anders als für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit (BGHZ 143, 122, 126 ff.; Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900, 901; a.A. BGHZ 110, 294, 296) - bislang nicht ausdrücklich entschieden.
  • KG, 29.11.2007 - 8 U 153/06

    Beim Scheitern der Eintragung einer sog. Vor-GmbH im Handelsregister ist diese

    Durch die Unmöglichkeit, in das Handelsregister eingetragen zu werden, ist der Zweck der Vorgesellschaft endgültig verfehlt ( § 726 BGB analog), weil die Vorgesellschaft ausschließlich auf die künftige GmbH ausgerichtet ist und die Geschäfte nicht ohne Änderung ihrer rechtlichen Struktur fortgesetzt werden kann (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 11 GmbHG, Rdnr. 30; OLG Köln VersR 1998, 207).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4462
BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97 (https://dejure.org/1997,4462)
BayObLG, Entscheidung vom 08.10.1997 - 3Z BR 384/97 (https://dejure.org/1997,4462)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 3Z BR 384/97 (https://dejure.org/1997,4462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    FGG § 19, § 24 Abs. 3
    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschwerdegericht - Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschwerdegericht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1047
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    Das hat aber zur Voraussetzung, daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. BGHZ 109, 41 /43 f.; 119, 372/374; BGH NJW 1993, 1865 ; NJW-RR 1994, 1212/1213; BayObLGZ 1995, 92/93; BayObLG DB 1996, 721; …
  • BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung der

    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    eröffnet (vgl. BVerfG NJW 1982, 1454 ; BayObLG DB 1996, 721 m. w. N.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZB 15/94

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluß eines

    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    Das hat aber zur Voraussetzung, daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. BGHZ 109, 41 /43 f.; 119, 372/374; BGH NJW 1993, 1865 ; NJW-RR 1994, 1212/1213; BayObLGZ 1995, 92/93; BayObLG DB 1996, 721; …
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 45/93

    Voraussetzungen für eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer

    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    3 Z 142/87">NJW 1988, 72; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 62; Bassenge/Herbst § 19 FGG Rn. 16).
  • BGH, 11.03.1963 - NotZ 15/62

    Bestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    Der Ausschluß der Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen gemäß § 24 Abs. 3 FGG entspricht einer vernünftigen und gebotenen Verfahrenskonzentration (vgl. BGHZ 39, 162/168 f.).
  • BayObLG, 16.02.1995 - 3Z BR 32/95
    Auszug aus BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97
    Das hat aber zur Voraussetzung, daß die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (vgl. BGHZ 109, 41 /43 f.; 119, 372/374; BGH NJW 1993, 1865 ; NJW-RR 1994, 1212/1213; BayObLGZ 1995, 92/93; BayObLG DB 1996, 721; …
  • BayObLG, 28.08.2002 - 3Z BR 121/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidung zur Kostenfestsetzung

    Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt voraus, dass die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, sie also schlechthin unvereinbar mit der geltenden Rechtsordnung ist (vgl. BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182; Bassenge § 19 FGG Rn. 16 m. w. N.).

    Ein Verstoß gegen eindeutiges materielles Recht (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) genügt ebenso wenig wie ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften, zu denen insbesondere das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zählt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1263; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; OLG Köln MDR 2001, 589; Bassenge aaO).

  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer

    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).

    Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 130, 97; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Bassenge/Herbst Rn. 16).

    Voraussetzung für diesen Ausnahmebehelf ist e in tatsächlich vorliegender krasser Gesetzesverstoß (vgl. BGHZ 109, 41/43 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 1047), allein die Behauptung eines Gesetzesverstoßes reicht nicht aus.

  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn das rechtliche Gehör oder ein sonstiges Verfahrensgrundrecht verletzt wurden oder eine greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182).
  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 98/02

    Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, sie also schlechthin unvereinbar mit der geltenden Rechtsordnung ist (vgl. BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; KG FGPrax 1996, 182; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 19 FGG Rn. 16 m. w. N.).

    Ein Verstoß gegen eindeutiges materielles Recht (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) genügt ebenso wenig wie ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften, zu denen auch das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zählt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1263; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; OLG Köln MDR 2001, 589; Bassenge aaO).

  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 245/02

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im WEG -Verfahren

    Auch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft angesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998, 1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache entscheiden.
  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 390/03

    Betreuungsverfahren: Außerordentliche Beschwerde der Staatskasse gegen die

    Zwar war bis zum Inkrafttreten der Zivilprozessreform nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass unanfechtbare Entscheidungen dann ausnahmsweise mit einer im Gesetz nicht vorgesehenen außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden können, wenn eine greifbare Gesetzwidrigkeit gegeben ist (vgl. BGHZ 109, 41/43 = NJW 1990, 840; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; OLG Frankfurt am Main FGPrax 1997, 200).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2005 - 20 W 195/05

    Grundbuchverfahren: Anfechtbarkeit des Erlasses und der Ablehnung einer

    Weder der Erlass einer einstweiligen Anordnung, noch die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sind anfechtbar (BGHZ 39, 168, NJW 1993, 2040, NJW-RR 1997, 1149; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 24, Rdnr. 24 jeweils zu § 24 Abs. 2 FGG; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 76, Rdnr. 9; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 502).
  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 248/02

    Greifbare Gesetzeswidrigkeit

    Auch wenn bisher im FGG-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde für statthaft angesehen wurde (vgl. z. B. BGH NZM 2001, 623; BayObLG MDR 1998, 1245 sowie die Nachweise bei Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 11), kann der Senat auch ohne Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG selbst in der Sache entscheiden.
  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

    In der Vergangenheit wurde bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372 ; BGH NJW-RR 1998, 63 ; BayObLG NJW-RR 1998, 1047 ; KG FGPrax 1996, 182 ).
  • BayObLG, 09.07.2004 - 3Z BR 82/04

    Betreuervergütung: Keine außerordentliche Beschwerde

    Zwar wurde in der Vergangenheit bei unanfechtbaren Entscheidungen ausnahmsweise die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zugelassen, wenn Verfahrensgrundrechte, insbesondere das rechtliche Gehör, verletzt wurden oder eine sonstige greifbare Gesetzwidrigkeit vorlag (BGHZ 119, 372; BayObLG NJW-RR 1998, 1047).
  • OLG Hamm, 02.10.2003 - 15 W 390/03

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft; Rechtsmittel gegen die

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