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   OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97   

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OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97 (https://dejure.org/1998,10307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.1998 - 30 U 95/97 (https://dejure.org/1998,10307)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - 30 U 95/97 (https://dejure.org/1998,10307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 130 Abs. 1, § 151 Satz 1
    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1662
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84

    Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97
    Der Verzicht auf die Annahmeerklärung kann jedoch auch stillschweigend erfolgen, sich insbesondere aus den Umständen ergeben, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 151 Rdnr. 3. Da den von der Kl. angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1990, 1656 ff.; WM 1986, 322 [323]) ein ausdrücklicher Verzicht auf die Annahmeerklärung zugrundelag, bestand dort keine Veranlassung auf einen schlüssig erklärten Verzicht nach § 151 BGB einzugehen.

    Bietet eine Partei unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite den Abschluß eines Abfindungsvertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung unter Übersendung eines Schecks mit der Bestimmung an, dieser dürfe nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden, ist in der widerspruchslosen Einreichung des Schecks zur Einziehung regelmäßig die Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken, vgl. BGH, WM 1986, 322 (323); NJW 1990, 1656 (1657).

    Ein geheimer Vorbehalt, das Abfindungsangebot der Bekl. dem Verwendungszweck des Schecks widersprechend, nicht anzunehmen, ist gem. § 116 BGB rechtlich ohne Bedeutung, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 (416).

    Diese ist erforderlich, da auch auf die Annahme iSv. § 151 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung anwendbar sind, vgl. BGH, NJW 1990, 1656 (1658); NJW-RR 1986, 415 (416).

    Dabei trägt die Beweislast für die Vertretungsmacht grundsätzlich derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft, vgl. Palandt-Heinrichs, § 164 Rdnr. 18. Grundsätzlich spricht jedoch bei einem kaufmännischen Unternehmen wie dem der Kl. eine Vermutung dafür, daß der für ein Unternehmen handelnde Sachbearbeiter auch eine entsprechende Handlungsvollmacht hat, vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 (416).

  • BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89

    Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97
    Der Verzicht auf die Annahmeerklärung kann jedoch auch stillschweigend erfolgen, sich insbesondere aus den Umständen ergeben, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 151 Rdnr. 3. Da den von der Kl. angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1990, 1656 ff.; WM 1986, 322 [323]) ein ausdrücklicher Verzicht auf die Annahmeerklärung zugrundelag, bestand dort keine Veranlassung auf einen schlüssig erklärten Verzicht nach § 151 BGB einzugehen.

    Bietet eine Partei unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite den Abschluß eines Abfindungsvertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung unter Übersendung eines Schecks mit der Bestimmung an, dieser dürfe nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden, ist in der widerspruchslosen Einreichung des Schecks zur Einziehung regelmäßig die Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken, vgl. BGH, WM 1986, 322 (323); NJW 1990, 1656 (1657).

    Diese ist erforderlich, da auch auf die Annahme iSv. § 151 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung anwendbar sind, vgl. BGH, NJW 1990, 1656 (1658); NJW-RR 1986, 415 (416).

  • KG, 04.12.2003 - 8 U 121/03

    Gewerberaummiete: Pflicht zur Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto;

    Denn in der dortigen Entscheidung erfolgte der Widerspruch erst über 6 Wochen nach Einlösung des Schecks (so auch OLG Hamm NJW-RR 1998, 1662, in der der Widerspruch erst nach mehreren Wochen erfolgte).
  • OLG Köln, 08.09.1999 - 13 U 42/99

    Restwerklohnforderung ; Verfahrensfehler; Zeugenbeweisangebot; Beweisaufnahme;

    Die Erklärung eines gegenteiligen Willens gleicht der Abgabe einer Willenserklärung unter dem geheimen Vorbehalt, sie solle nicht gelten, und ist daher entsprechend § 116 BGB rechtlich unbeachtlich (so auch BGH NJW-RR 1986, 415 und OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1662).
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