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   OLG Düsseldorf, 28.10.1997 - 4 U 101/96   

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https://dejure.org/1997,10008
OLG Düsseldorf, 28.10.1997 - 4 U 101/96 (https://dejure.org/1997,10008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.1997 - 4 U 101/96 (https://dejure.org/1997,10008)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 4 U 101/96 (https://dejure.org/1997,10008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBR Nr. 3.0; BBR Nr. 3.1; BBR Nr. 3.7; BBR Nr. 6 b; AHB § 4 I Nr. 6 a; AHB § 5 Nr. 3; AHB § 6; VVG § 6 Abs. 3
    Vom VN unentgeltlich an volljährigen Sohn überlassene Mietwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 677
  • NZM 1998, 278
  • VersR 1998, 966
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 32/80

    Unkrautbekämpfung auf Gleiskörper durch Bodenherbizid - Haftungsgrund als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1997 - 4 U 101/96
    Der mit dem Ziel der Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz für sie selbst und ihren Sohn gestellte Feststellungsantrag der Kl. ist gem. § 256 ZPO zulässig, weil der VN in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, klagen kann, solange sich der diesbezügliche Anspruch des VN nicht in einen Freistellungs- oder einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH VersR 1984, 252; 1981, 173).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1997 - 4 U 101/96
    Der mit dem Ziel der Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz für sie selbst und ihren Sohn gestellte Feststellungsantrag der Kl. ist gem. § 256 ZPO zulässig, weil der VN in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, klagen kann, solange sich der diesbezügliche Anspruch des VN nicht in einen Freistellungs- oder einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH VersR 1984, 252; 1981, 173).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 129/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 50/09

    Ausgleichsanspruch der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung

    Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 5/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO).
  • OLG Köln, 20.04.2010 - 9 U 163/09

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für volljährige Kinder des

    Ziel der Vorschrift ist, dass Kinder solange in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert sein sollen, wie sie sich im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges (Schule/Berufsausbildung = Lehre oder Studium) noch in der notwendigen einheitlichen (Erst-) Ausbildungsphase zu einem Beruf befinden und deshalb noch nicht zur Finanzierung einer eigenen Versicherung in der Lage sind (vgl. OLG Köln, 5. Senat, VersR 1993, 430; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966; VersR 1994, 1172; OLG Schleswig VersR 1993, 736; vgl. auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 2 Rn 4).

    Eindeutig ist im Bedingungswerk der vorliegenden EHV 09 - möglicherweise abweichend von anderen Versicherungsbedingungen, vgl. OLG Düsseldorf VersR 1998, 966 - von einer "beruflichen Erstausbildung" die Rede.

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 127/08

    Ausgleichsanspruch des Feuerversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO).
  • LG Köln, 07.10.2009 - 20 O 228/09

    Dauer der Mitversicherung eines Kindes für die Zeit einer notwendigen

    Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).

    Die Vornahme einer entsprechenden Wertung erscheint um so mehr geboten, weil in der neueren Rechtsprechung anerkannt ist, dass in Fällen, in denen das unverheiratete Kind eines Versicherungsnehmers noch keinerlei Ausbildungsabschluss erworben hat, der es ihm auch nur theoretisch ermöglichen würde, sich selbst zu erhalten und dementsprechend selbst zu versichern, von dem regelmäßig bestehenden Grundsatz, dass Schul- und Berufsausbildung ein ununterbrochenes Ganzes bilden sollten, abzuweichen ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677, 679 im Falle einer abgebrochenen Lehre zum Kfz-Mechaniker, nach achtmonatiger Wartezeit Berufskolleg, zwei Jahre später Ausbildung zum Koch).

  • OLG Bamberg, 18.06.2008 - 1 U 34/08

    Erforderlichkeit der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für einen

    Die vom OLG Karlsruhe (a.a.O.) sowie vom OLG Düsseldorf (VersR 1998, 966) zur Beantwortung stehenden Fragen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für ein nur teil- bzw. zeitweise vom Versicherungsnehmer genutztes Einfamilienhaus besteht, stellen sich somit im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein nicht.
  • LSG Bayern, 13.11.2007 - L 3 U 387/05

    Zurechnung der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls zu der

    Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten unter den Az.: S 4 U 86/96, S 4 U 266/03, S 4 U 101/96, S 4 U 245/03, S 4 U 108/00, L 2 U 154/98, L 3 U 401/01, L 2 U 154/98 sowie den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
  • OLG Bamberg, 28.05.2008 - 1 U 34/08

    Bestehen einer Privathaftpflichtversicherungsschutz für mehrere Einfamilienhäuser

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