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   VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98   

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VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98 (https://dejure.org/2000,8304)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.03.2000 - VerfGH 121/98 (https://dejure.org/2000,8304)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. März 2000 - VerfGH 121/98 (https://dejure.org/2000,8304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • nomos.de PDF, S. 35

    Art. 15 Abs. 1 VvB; § 74 Abs. 2 OWiG
    Grundrecht auf rechtliches Gehör/Wartezeit bei Verspätung eines Verfahrensbeteiligten/Einspruchsverwerfung wegen Abwesenheit/Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen eine Bauordnung; Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 15 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1451
  • NJ 2000, 646
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98

    Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).

    Auf unvorhersehbare Verkehrsunfälle und damit verbundene Staus mussten sich die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger aber nicht einstellen (vgl. BGH, NJW 1989, 2393 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1996, 246; BGH, NJW 1999, 724 f.).

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 461/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    Wird der Termin zur Hauptverhandlung in einem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren versäumt und der Einspruch deshalb verworfen, hängt die Möglichkeit, rechtliches Gehör zum Verfahrensgegenstand zu erlangen, davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 5 OWiG i.V.m. § 235 StPO gewährt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 1984, 320 f.; ferner BVerfGE 54, 80 ff.).

    Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung Wiedereinsetzung zu erhalten (ebenso zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfGE 54, 80 f.).

  • OLG Dresden, 11.01.1995 - 6 W 842/94

    Entschuldigung des Fernbleibens eines Rechtsanwalts vom Termin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).

    Auf unvorhersehbare Verkehrsunfälle und damit verbundene Staus mussten sich die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger aber nicht einstellen (vgl. BGH, NJW 1989, 2393 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1996, 246; BGH, NJW 1999, 724 f.).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1983 - 2 Ss OWi 581/83
    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    Wird der Termin zur Hauptverhandlung in einem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren versäumt und der Einspruch deshalb verworfen, hängt die Möglichkeit, rechtliches Gehör zum Verfahrensgegenstand zu erlangen, davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 5 OWiG i.V.m. § 235 StPO gewährt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 1984, 320 f.; ferner BVerfGE 54, 80 ff.).

    So hat die Rechtsprechung mit Rücksicht auf mögliche zeitliche Verschiebungen anderer, vom Verteidiger wahrzunehmender Termine oder auch im Hinblick auf mögliche verkehrsbedingte Unpünktlichkeiten für den Regelfall den Grundsatz aufgestellt, dass das Gericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung wenigstens 15 Minuten warten muss, ehe es eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Beteiligung des Betroffenen oder seines Verteidigers trifft (s. BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 1984, VRS 67, 438 f. m.w.N., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 84, 320 f.).

  • BayObLG, 30.11.1988 - 1 ObOWi 248/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.1995 - 2 Ss OWi 239/94
    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • BayObLG, 26.07.1984 - RReg. 1 St 130/84
    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    So hat die Rechtsprechung mit Rücksicht auf mögliche zeitliche Verschiebungen anderer, vom Verteidiger wahrzunehmender Termine oder auch im Hinblick auf mögliche verkehrsbedingte Unpünktlichkeiten für den Regelfall den Grundsatz aufgestellt, dass das Gericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung wenigstens 15 Minuten warten muss, ehe es eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Beteiligung des Betroffenen oder seines Verteidigers trifft (s. BayObLG, Beschluss vom 26. Juli 1984, VRS 67, 438 f. m.w.N., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 1983, NStZ 84, 320 f.).
  • BayObLG, 29.03.1995 - 2 ObOWi 61/95
    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • OLG Hamm, 30.09.1996 - 3 Ss OWi 1054/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den nicht rechtzeitig erschienenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    1 St 130/84|BGH; 04.12.1984; 5 StR 746/84">StV 85, 6 f.; 89, 94 f.; NJW 95, 3134; OLG Stuttgart, MDR 85, 871 f.; OLG Düsseldorf, StV 95, 454 f.; OLG Hamm, NZV 97, 408 f.; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Januar 1995, NJW-RR 96, 246 und BGH, Urteil vom 19. November 1998, NJW 1999, 724 f.).
  • BayObLG, 17.12.1980 - 1 ObOWi 549/80

    Dauer einer Wartezeit eines Gerichts bzgl. des Beginns einer Hauptverhandlung bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 121/98
    Darüber hinaus hält die Rechtsprechung ein längeres Zuwarten jedenfalls dann für geboten, wenn der Verteidiger seine Verspätung dem Gericht gegenüber angekündigt, insbesondere mitgeteilt hatte, dass er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich erscheinen könne (vgl. OLG Köln, VRS 42, 184 f.; BayObLG, VRS 47, 303; 60, 304; …
  • BGH, 02.02.1989 - I ZB 19/88

    Erforderliche Sorgfalt bei Hinausgezögerung der Einlegung der Berufung bis zum

  • KG, 21.07.2016 - 3 Ws (B) 382/16

    Bußgeldhauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeit: Wartepflicht des Gerichts vor

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184 f.; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; …
  • VerfGH Berlin, 12.12.2003 - VerfGH 36/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen

    Dem wird das Gericht nicht gerecht, wenn es vom Beschwerdeführer erwartet, daß dieser so frühzeitig zum Gerichtstermin aufbricht, daß er im Regelfall Gefahr läuft, viel zu früh anzukommen und seine Zeit mit unangemessen langem Warten zubringen zu müssen (siehe Beschluß vom 8. März 2000 - VerfGH 121/98 - LVerfGE 11, 44 ).
  • OLG Hamm, 16.06.2006 - 3 Ss OWi 310/06

    Ausbleiben des Verteidigers; Verhinderung; Verspätung; Verletzung des rechtlichen

    Eine über 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht wird dagegen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen besondere Umstände ein solches längeres Zuwarten gebieten (Senat, a.a.O.; Tolksdorf, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 228 Rdn. 10 m.w.N.; Berliner Verfassungsgerichtshof NJW-RR 2000, 1451).
  • KG, 10.03.2022 - 3 Ws (B) 56/22

    Genügende Entschuldigung bei Verspätung wegen Vergessens des Impfpasses

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; …
  • KG, 04.07.2012 - 3 Ws (B) 359/12

    Zur Wartepflicht des Gerichts bei angekündigter Verspätung des Betroffenen

    Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene - wie vorliegend - noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.
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