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   BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02   

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BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02 (https://dejure.org/2002,3614)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2002 - 3Z BR 111/02 (https://dejure.org/2002,3614)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - 3Z BR 111/02 (https://dejure.org/2002,3614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigung bei Zuwendung des Betreuten auf den Todesfall

  • Judicialis

    BGB § 331; ; BGB § 1804; ; BGB § 1908i Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines Vorbescheids - Kein Schenkungsverbot bei Geldanlage durch Betreuer mit Drittbegünstigung im Todesfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Straubing - XVII 230/99
  • LG Regensburg - 7 T 175/02
  • BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 4
  • FGPrax 2002, 221
  • FamRZ 2003, 58 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 622
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392).

    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343, BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge § 19 FGG Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).

  • BayObLG, 02.12.1997 - 1Z BR 93/97

    Berücksichtigung des dem Vorbescheid entsprechenden Erbscheinsantrages durch

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Jedenfalls soweit er die Funktion dieser Entscheidung übernimmt, ist er ihr auch verfahrensrechtlich gleichzustellen (BayObLGZ 1997, 340/343).

    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343, BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge § 19 FGG Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Jedoch ergibt sich die Befugnis des Rechtspflegers zum Erlass eines solchen Bescheids aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.2000 (BVerfGE 101, 397 ff. NJW 2000, 1709/1711).
  • BGH, 30.11.1994 - IV ZR 290/93

    Erbrecht des überlebenden Ehegatten; Bezugsrecht aus einer vom Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Fehlt ein Rechtsgrund oder ist eine entsprechende Vereinbarung - etwa wegen Verstoßes gegen §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB - nichtig (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1804 Rn. 1), so kann der Begünstigte die Zuwendung grundsätzlich nicht behalten (vgl. BGHZ 91, 288/290; 128, 125/132, 133; Palandt/Heinrichs vor § 328 Rn. 4; zur Rückabwicklung vgl. ferner Palandt/Sprau § 812 Rn. 57); möglicherweise steht bereits der Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo facit) entgegen.
  • BGH, 29.05.1984 - IX ZR 86/82

    Registerschutz und Bereicherung

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Fehlt ein Rechtsgrund oder ist eine entsprechende Vereinbarung - etwa wegen Verstoßes gegen §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB - nichtig (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1804 Rn. 1), so kann der Begünstigte die Zuwendung grundsätzlich nicht behalten (vgl. BGHZ 91, 288/290; 128, 125/132, 133; Palandt/Heinrichs vor § 328 Rn. 4; zur Rückabwicklung vgl. ferner Palandt/Sprau § 812 Rn. 57); möglicherweise steht bereits der Forderung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (dolo facit) entgegen.
  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 192/97

    Anfechtungsrecht des Betreuers gegen vormundschaftsgerichtliche Versagung einer

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Die erfolglose Erstbeschwerdeführerin ist beschwerdeberechtigt (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 7), wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass beide Rechtsmittel von der Betreuerin namens der Betroffenen eingelegt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 47; Soergel/ Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1828 Rn. 22).
  • BGH, 01.07.1981 - IVa ZR 201/80

    Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Speziell im Falle des Vertrages nach § 331 BGB gehört der dem Dritten zugewandte Leistungsanspruch aus dem Deckungsverhältnis zudem bis zum Eintritt des Todesfalles zum Vermögen des Versprechensempfängers und ist z.B. für dessen Gläubiger pfändbar (vgl. BGHZ 81, 95/97; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. 9 331 Rn. 3).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Durch den Vorbescheid kündigt das Gericht in einem aufgrund vollständiger Ermittlungen entscheidungsreifen Verfahren an, es werde eine bestimmte Entscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (BGHZ 20, 255/257; BayObLGZ 1993, 389/392).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 15 W 229/00

    Prozessfinanzierungsvertrag; Erfolgsbeteiligung; Schiedsgerichtsvereinbarung;

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    e) Die Betroffene ist nach Versagung der vormundschaftsrichterlichen Genehmigung des Zuwendungsvertrages beschwerdeberechtigt, § 20 Abs. 1 FGG (zur Frage der - hier nicht relevanten - Beschwerdeberechtigung der Betreuerin vgl. Soergel/Zimmermann aaO; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1828 Rn. 17 sowie MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1828 Rn. 39; Bassenge § 69g FGG Rn. 12 und OLG Hamm FGPrax 2000, 228/229).
  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 3/95

    Nichtigkeit eines Erbvertrages von Ehegatten wegen Testierunfähigkeit eines

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02
    Zwar ist im Erbscheinsverfahren, in dem die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Vorbescheid ohne gesetzliche Grundlage allein aus dem besonderen Bedürfnis der Vorklärung gerechtfertigt wird, umstritten, ob auch dann, wenn ein solches Bedürfnis nicht besteht und deshalb ein Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ein dennoch erlassener Vorbescheid mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BayObLGZ 1993, 389/392; 1997, 340/343, BayObLG NJW-RR 1996, 7; Bassenge § 19 FGG Rn. 5; ablehnend OLG Hamm NJW-RR 1995, 1414/1415; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 29.06.1995 - 15 W 52/95

    Beschwerde gegen unzulässigen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

  • BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87

    Anordnung einer Pflegschaft gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit dem Wirkungskreis der

  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
  • OLG Stuttgart, 28.11.2001 - 17 WF 321/01
  • BayObLG, 06.06.2003 - 3Z BR 88/03

    Begriff der Ausstattung i.S. von § 1624 BGB - Überlassung von Wohneigentum aus

    Im vorliegenden Fall bestand schon deshalb kein Bedürfnis für einen Vorbescheid, weil zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen den Betreuern des Betroffenen und dessen Tochter, kein Interessengegensatz besteht, der zu der Befürchtung Anlass bieten könnte, dass durch eine endgültige Verweigerung der beantragten Genehmigung gegenüber dem Betroffenen Rechte Dritter abgeschnitten werden könnten (vgl. BVerfGE aaO; BayObLG FGPrax 2002, 221).
  • OLG Zweibrücken, 03.11.2003 - 3 W 198/03

    Unzulässiger Vorbescheid des Notars über bestimmte Vorfragen und Annahme einer

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die Beschwerde auch gegen einen unzulässigen Vorbescheid statthaft ist und die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1995 (NJW-RR 1995, 1414) keinen Anlass zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG gibt (vgl. BayObLGZ 1993, 290, 291; 389, 391 f.; 1997, 340, 343; 2002, 208, 214 ff.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; ebenso OLG Stuttgart Rpfleger 2002, 203).

    Durch den Vorbescheid kündigt der Notar in einem entscheidungsreifen Verfahren an, er werde eine bestimmte Endentscheidung erlassen, wenn gegen die Ankündigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werde (vgl. für das Erbscheinsverfahren z.B. BGHZ 20, 255, 257, BayObLG NJW-RR 1996, 7 und Palandt/Edenhofer, BGB 62. Aufl. § 2353 Rdnr. 22, für das Verfahren betr. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers BayObLGZ 1993, 389, 392, 393 [insoweit abl.] sowie für das Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung BayObLGZ 2002, 208, 212 und BayObLG FGPrax 2002, 221).

    Zwar wird für Vorbescheide, die im Erbscheinsverfahren und im Verfahren auf Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ergangen sind, vertreten, das Beschwerdegericht dürfe unter Umständen abschließend entscheiden (BayObLGZ 1994, 169, 175 ff.; 2002, 208, 215 f.; BayObLG FGPrax 2002, 221, 222; a.A. OLG Hamm aaO).

  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 10 WF 146/07

    Ankündigung der Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch

    Seither wird der Vorbescheid, durch den angekündigt wird, die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft zu erteilen, als zulässig, ja sogar als geboten angesehen (vgl. nur BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 713; Keidel/Engelhardt, aaO., § 55, Rz. 12).

    Daher ist die Erteilung eines Vorbescheids in den Fällen, in denen das Gericht eine Verweigerung der Genehmigung beabsichtigt, unzulässig (BayObLG, FamRZ 1994, 1066; NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479; OLG Hamm, FamRZ 1996, 312).

    Dies rechtfertigt es erst recht, ihn für diesen Bereich auch dann als anfechtbare Verfügung anzusehen, wenn das Amtsgericht im Einzelfall die Frage verkennt, ob für den Erlass des Vorbescheids ein Bedürfnis besteht (BayObLG, NJW-RR 2003, 4; FamRZ 2003, 479).

  • LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18

    Schenkungsversprechen auf den Todesfall, Testierfähigkeit, Geschäftsfähigkeit

    Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot des § 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB folgt, wonach ein Betreuer an der Vertretung eines Betroffenen bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen gehindert ist (was nach Auffassung des BayObLG NJW-RR 2003, 4, vgl. dort 2.c,bb, insbesondere auch bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen nach dessen Todesfall - dort diskutiert im Rahmen des Valutaverhältnisses bei § 331 BGB - gilt), oder ob auf Grundlage der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956 (vgl. auch OLG Nürnberg ZEV 2014, 37) möglicherweise der Zweck der v.g. Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens eines Betreuten dienen, mangels realen Vermögenswerts für die - bei einer Schenkung auf den Todesfall bei Eintritt der Schenkungsfolgen nicht mehr in ihrem Vermögen tangierten - Betroffene keinen Schutz mehr erfordert.
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