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   BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02   

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BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02 (https://dejure.org/2003,1535)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2003 - V ZR 297/02 (https://dejure.org/2003,1535)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 (https://dejure.org/2003,1535)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 985; BGB § 990 Abs. 2
    Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A - Verpflichtung des Bundes auf Herausgabe eines unberechtigten von einer NATO-Truppe genutzten Grundstücks

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzug mit der Verpflichtung zur Herausgabe einer Liegenschaft - Beschlagnahme einer Leigenschaft durch Besatzungstruppen - Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Überlassung einer Liegenschaft

  • Wolters Kluwer

    Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ; Einigungsverfahren nach Art. 80 A ZA-NTS; Bundesliegenschaft; Schadensersatzanspruch ; Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgabepflicht nach NATO-Truppenstatut

  • Judicialis

    BGB § 985; ; BGB § 990 Abs. 2; ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48; ; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 80 A

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herausgabe einer im unberechtigten Besitz einer NATO-Truppe befindlichen Liegenschaft durch die Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungerechtfertigter Besitz durch Nato-Truppen: Herausgabe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 570
  • MDR 2004, 89 (Ls.)
  • WM 2004, 387
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67

    Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat, BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985 Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.).

    Für den hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgeblichen Rechtszustand vor dem 1. Januar 2002 galt das aber nicht, wenn der mittelbare Besitzer zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nicht imstande und nicht nach den Vorschriften der §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig war (BGHZ 53, 29, 33; BGH, Urt. v. 28. Januar 2002, II ZR 253/00, NJW 2002, 1574; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; RGRK/Pikart, BGB 12. Aufl., § 985 Rdn. 18; Soergel/Mühl, § 985 Rdn. 13).

    Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, daß eine Verurteilung zur Herausgabe bei Anwendung des § 283 BGB a.F. zu einer den Wertungen der §§ 989 f. BGB widersprechenden Schadensersatzhaftung des mittelbaren Besitzers führt (BGHZ 53, 29, 32 f.).

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Zwar obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bundesregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE 55, 349, 364).

    Da der Bundesregierung aber bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Schutz gewähren will, ein weites Ermessen zusteht, können ihre Handlungen und Unterlassungen nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BVerfGE 55, 349, 364 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 470, 476; VG Wiesbaden, NJW 1986, 680, 681 f.).

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 60.85

    Ermessensmaßstab - Ausnahmegenehmigung - Verkehrsverbot

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989, 432, 436).

    Diese Baumaßnahmen dienten nämlich nicht der Erhaltung des Besitzstandes der belgischen Streitkräfte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzabkommens, wozu die Beklagte auf Grund ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 ZA-NTS verpflichtet war (VG Wiesbaden, NJW 1986, 680; Heitmann, NJW 1989, 432, 436).

  • VGH Hessen, 26.10.1999 - 11 UE 661/99

    Rückübertragung von Reichsvermögen, das zwischenzeitlich von den US-Streitkräften

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Hierdurch entstand ein völkerrechtliches Überlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Königreich Belgien (BT-Drucks. 10/3956, S. 3; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357; Heitmann, NJW 1989, 432, 436).

    Das ist bei einem Überlassungsverhältnis zu den Stationierungsstreitkräften der Fall (BFH/NV 1999, 517, 519; VGH Kassel, DVBl. 2000, 357).

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Da die Beklagte zur Durchführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten nicht verpflichtet war, hat sie durch das Tätigwerden der Klägerin keine Aufwendungen erspart (vgl. BVerwGE 80, 170, 177).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    b) Die Klägerin kann ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen, der auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet ist und dessen Voraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwGE 71, 85, 88).
  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89

    Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehenden Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl. Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht behauptet.
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Daß die Baumaßnahmen zu einer Erhöhung des Verkehrs- oder Ertragswerts des im Eigentum der Beklagten stehenden Ersatzquartiers, des Schlosses V. in R. , geführt hätten (vgl. Senat, BGHZ 10, 171, 180; BGHZ 111, 125, 131), hat die Klägerin nicht behauptet.
  • BGH, 11.06.1953 - IV ZR 181/52

    requirierter Pkw des NS-Belasteten - § 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, daß das Überlassungsverhältnis von seiner Anlage her nur auf einen vorübergehenden Zeitraum gerichtet ist (BGHZ 10, 81, 87; RG, JW 1914, 492, 493; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 868 Rdn. 14; Erman/Werner, BGB, 10. Aufl., § 868 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Joost, 3. Aufl., § 868 Rdn. 16; Palandt/Bassenge, BGB 62. Aufl., § 868 Rdn. 9).
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50

    Besitz am eingebrachten Gut

    Auszug aus BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02
    Nach ständiger unbestrittener Rechtsprechung ist der mittelbare Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur Verschaffung des mittelbaren, sondern auch zur Verschaffung des unmittelbaren Besitzes verpflichtet (BGHZ 2, 164, 167; Senat, BGHZ 12, 380, 397; BGHZ 53, 29, 31; Bamberger/Roth/Fritzsche § 985 Rdn. 18; Erman/Hefermehl, § 985 Rdn. 5; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 985 Rdn. 13, 16; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 985 Rdn. 66 m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.01.2002 - II ZR 253/00

    Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gegen den mittelbaren Besitzer

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52

    Treuhänder und Rückerstattungsverfahren

  • BFH, 29.07.1998 - II R 71/96

    GrESt; Übertragung der Verwertungsbefugnis an Gebäuden auf fremdem Boden

  • VGH Hessen, 14.07.1988 - 11 TG 1736/85

    Nutzung eines Flughafens durch US-NATO-Streitkräfte; vorläufiger Rechtsschutz

  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 2 U 7/18

    Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

    Der Anspruch richtet sich einheitlich gegen beide Beklagte, da der Eigentümer sowohl gegenüber dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer die Herausgabe an sich geltend machen kann (BGH NJW-RR 2004, 570 [571] [BGH 18.07.2003 - V ZR 297/02] [BGH 18.07.2003 - V ZR 297/02] ; NJW 1970, 241 [242] [BGH 29.10.1969 - VIII ZR 202/67] [BGH 29.10.1969 - VIII ZR 202/67] ; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 985 Rn. 32; Gursky in Staudinger (2012) BGB § 985 Rn. 71).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2003 - V ZR 297/02 -.
  • OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 U 7/18

    Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

    Der Anspruch richtet sich einheitlich gegen beide Beklagte, da der Eigentümer sowohl gegenüber dem unmittelbaren als auch dem mittelbaren Besitzer die Herausgabe an sich geltend machen kann (BGH NJW-RR 2004, 570 [571]; NJW 1970, 241 [242]; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 985 Rn. 32; Gursky in Staudinger (2012) BGB § 985 Rn. 71).
  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

    Auch von dem mittelbaren Besitzer kann Herausgabe der Sache verlangt werden (BGH, NJW-RR 2004, 570; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Auflage, § 185 Rn. 9).
  • VGH Bayern, 23.06.2009 - 8 A 08.40001

    Bund-Naturschutz-Klage gegen den Kramertunnel in Garmisch-Partenkirchen (B 23)

    Allerdings beurteilt sich der Liegenschaftsbedarf der Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich bestehender Liegenschaftsüberlassungen ausschließlich nach der Einschätzung des jeweiligen Entsendestaats, die von den deutschen Behörden ohne eigene weitere Prüfung hinzunehmen ist (vgl. BGH vom 18.7.2003 NJW-RR 2004, 570/572).
  • OLG Köln, 26.01.2005 - 11 U 73/02

    Beweislastverteilung bei Eigentumsherausgabeklage aus § 985 BGB

    Danach ist - entsprechend den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Landgerichts - davon auszugehen, dass die Beklagte schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit den - unmittelbaren oder auch mittelbaren (zum Herausgabeanspruch in diesem Falle BGH NJW-RR 2004, 570, 571 m.w.N.) - Besitz an dem Fahrzeug verloren hat, so dass der Besitz als Voraussetzung für einen Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht mehr gegeben war.
  • BFH, 16.05.2007 - V B 91/06

    Steuerfreiheit von Umsätzen nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk; keine

    Aus dem von der Klägerin erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juli 2003 V ZR 297/02 (Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2004, 387), wonach sich der Liegenschaftsbedarf von Stationierungsstreitkräften ausschließlich nach der --von den deutschen Behörden ohne weitere Prüfung hinzunehmenden-- Einschätzung des Entsendestaates beurteile, ergibt sich für den vorliegenden Streitfall nichts.
  • OLG Brandenburg, 15.11.2007 - 5 W 50/07

    Herausgabeklage: Herausgabe von in einem Depot bei einem Schweizer Notar

    Deswegen ist der Kläger jedoch nicht gehalten, den Beklagten - lediglich - auf Abtretung der Herausgabeansprüche des Beklagten gegen den Schweizer Notar zu verklagen; vielmehr kann der Kläger den Beklagten direkt auf "Herausgabe" der Grundschuldbriefe in Anspruch nehmen und aus einem entsprechenden Titel - je nach dem, ob die Grundschuldbriefe in der Zwischenzeit an den Beklagten zurückgelangen oder noch beim Schweizer Notar verbleiben - nach § 883 oder § 886 ZPO im Vollstreckungswege vorgehen, da es dem Beklagten - gegen Zahlung der bei dem Notar entstandenen Kosten und Gebühren - möglich ist, die Herausgabe der Eigentümergrundschuldbriefe an sich zu erlangen, und er gegenüber dem Kläger aus der vertraglichen Verpflichtung für die Herausgabe der Grundschuldbriefe einzustehen hat (vgl. dazu BGHZ 53, S.29, 31; BGH NJW-RR 2004, S. 570, 571; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 985 Rn. 9; Münch.Komm.-Medicus, BGB, Band 6, 4. Aufl. 2004, § 985 Rn. 10 f.).
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