Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.2009

Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 395/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19948
LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 395/09 (https://dejure.org/2009,19948)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2009 - 5 T 395/09 (https://dejure.org/2009,19948)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 5 T 395/09 (https://dejure.org/2009,19948)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG
    Wenn eine ausgeurteilte Geldsumme zu früh vollstreckt wird

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 146/03

    Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 395/09
    Ferner war es unschädlich, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Schuldner noch nicht zugestellt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - Az.: IX a ZB 146/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11, Rechtspfleger 2003, 596 - 597; BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - Az.: IX a ZB 183/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6; FamRZ 2004, 101 - 102; BVerfG, NJW 1991, 2758).
  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 183/03

    Erstattung von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 395/09
    Ferner war es unschädlich, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Schuldner noch nicht zugestellt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - Az.: IX a ZB 146/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11, Rechtspfleger 2003, 596 - 597; BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - Az.: IX a ZB 183/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6; FamRZ 2004, 101 - 102; BVerfG, NJW 1991, 2758).
  • LG Saarbrücken, 17.05.2010 - 5 T 142/10

    Zwangsvollstreckungskosten: Entstehen einer Vollstreckungsgebühr im Zusammenhang

    Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß §§ 788, Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt war (vergl. dazu LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009 - 5 T 395/09 - Juris Randnummer 23).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10889
BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09 (https://dejure.org/2009,10889)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09 (https://dejure.org/2009,10889)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - AnwZ (B) 50/09 (https://dejure.org/2009,10889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen eine Versagung einer Genehmigung nach § 47 Abs. 1 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Gestattung der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt ab Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 47 Abs. 1; BRAO § 223 Abs. 3
    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung der Ausübung des Anwaltsberufs durch einen Universitätsprofessor mangels Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Aus dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 (AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071), in dem die Frage einer analogen Anwendung des § 42 BRAO angesprochen, aber offen gelassen wurde, kann der Antragsteller für die von ihm geforderte analoge Anwendung des § 42 BRAO im vorliegenden Fall nichts herleiten.

    Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 BRAO zum Gegenstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregelten Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge.

  • BGH, 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60

    Feststellungsantrag über Standesrecht der Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 BRAO zum Gegenstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregelten Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge.

    Davon abgesehen ist die in BGHZ 34, 244 aufgeworfene und offen gelassene Frage, ob es Fälle des § 223 BRAO gibt, in denen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 42 BRAO zulässig sein könnte, aufgrund einer Gesetzesänderung überholt.

  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Der Beschluss vom 21. Februar 2007 (aaO) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, weil er - ebenso wie die in ihm zitierte ältere Senatsrechtsprechung (BGHZ 34, 244; Senatsbeschluss vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842) - nicht den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Rechtsschutz nach § 223 BRAO zum Gegenstand hat, sondern den in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht geregelten Rechtsschutz für Feststellungsklagen und -anträge.
  • BVerfG, 02.12.1994 - 1 BvR 1643/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unvereinbarkeit des Zweitberufs eines

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Bei fehlender Zulassung der sofortigen Beschwerde steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs daher nicht die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof, sondern unmittelbar die Verfassungsbeschwerde zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1994 - 1 BvR 1643/92, NJW 1995, 951), die der Antragsteller auch bereits eingelegt hat.
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 01.03.2004 - AnwZ (B) 38/03

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Daran ist der Senat gebunden; er darf die fehlende Zulassung nicht ersetzen (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449).
  • BGH, 13.04.1992 - AnwZ (B) 6/92

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch mit dem

    Auszug aus BGH, 21.07.2009 - AnwZ (B) 50/09
    Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die einen Versagungsbescheid der Rechtsanwaltskammer nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur dann zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 6/92, BRAK-Mitt. 1992, 217).
  • BGH, 23.08.2010 - AnwZ (B) 17/10

    Voraussetzungen einer sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des

    Für eine entsprechende Anwendung des § 42 BRAO a. F. gegenüber Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die - wie hier - im Verfahren nach § 223 BRAO a. F. ergehen, besteht seither kein Bedürfnis mehr (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - AnwZ (B) 50/09, NJW-RR 2010, 491).
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