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   OLG Frankfurt, 04.01.2001 - 24 W 55/00   

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https://dejure.org/2001,4926
OLG Frankfurt, 04.01.2001 - 24 W 55/00 (https://dejure.org/2001,4926)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.01.2001 - 24 W 55/00 (https://dejure.org/2001,4926)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 24 W 55/00 (https://dejure.org/2001,4926)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 494a Abs 1 ZPO, § 494a Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Versäumung der Frist zur Klageerhebung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbständiges Beweisverfahren; Kosten; Kostenentscheidung; Klageerhebung; Antragssteller; Sachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 862
  • MDR 2001, 716
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.1997 - 21 W 25/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.01.2001 - 24 W 55/00
    Diese Frage beantwortet die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung dahin, daß das Gericht den Beschluß nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr fassen dürfe, wenn bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens doch noch ­ verspätet ­ Klage zur Hauptsache erhoben bzw. das zur Klageerhebung Notwendige veranlaßt hätten (OLGR Celle, 1996, 23; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 359; Hartmann in Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 494 a Rz 13; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 494 a Rz 4; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl./II 1999, § 494 a Rz 19; Mü- Ko/Schreiber, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 494 a Rz 4).
  • BGH, 28.06.2007 - VII ZB 118/06

    Rechtsfolgen der Versäumung der zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist

    Es folgt insofern der überwiegend in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 22 W 19/01, BauR 2001, 1292; vom 21. Juli 1997 - 21 W 25/97, NJW-RR 1998, 359; Saarländisches OLG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 4 W 316/99-45, OLGR 2000, 76, jeweils m.w.N.; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 24 W 55/00, NJW-RR 2001, 862) und der Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 494 a Rdn. 4 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 494 a Rdn. 5; MünchKommZPO-Schreiber, § 494 a Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 494 a Rdn. 29) vertretenen Ansicht.
  • OLG Celle, 06.05.2004 - 4 W 79/04

    Zuweisung von Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens; Nichterfüllung

    Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Entscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO, dem Antragsteller antragsgemäß die dem Gegner entstandenen Kosten aufzuerlegen, nicht zulässig, wenn der Antragsteller zwar die Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage versäumt, jedoch vor der Entscheidung über den Kostenantrag die Klageerhebung nachweist (a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 862).

    Der Senat folgt jedoch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Celle - 22. Zivilsenat - OLGR Celle 1996, 23, 24; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 359; 2002, 427; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl. § 494a Rn 4; MünchKomm/Schreiber, ZPO, 2. Aufl., § 494a Rn 4; aA OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 862) dass eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO abzulehnen isst, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht in der Frist des § 494 Abs. 1 ZPO, jedoch noch vor einer Kostenentscheidung nach § 494 Abs. 2 ZPO erhoben wird.

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf die abweichende Auffassung des OLG ####### (vgl. NJW-RR 2001, 862 f.) zuzulassen.

  • LG Aurich, 14.02.2007 - 1 T 54/07
    Erfolgt aber, wie im vorliegenden Fall, in dem anschließenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren die Einreichung und Erhebung der Hauptsacheklage, besteht kein Bedürfnis mehr für eine isolierte Kostenentscheidung, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine streitige Kostengrundentscheidung geschaffen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 06.05.2004, 4 W 79/04 , zit. bei IURIS m.w.Nw.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 427 [OLG Düsseldorf 18.05.2001 - 22 W 19/01] ; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl. § 494a Rn. 4a; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 862).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO im Interesse der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt v. 04.01.2001, NJW-RR 2001, 862 [OLG Frankfurt am Main 04.01.2001 - 24 W 55/00] ) zuzulassen.

  • KG, 10.11.2006 - 6 W 59/06
    Der Wortlaut des § 494a ZPO steht dieser Auslegung nicht entgegen (a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 862).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2011 - L 15 SF 20/11
    Soweit sie in diesem Zusammenhang unter besonderem Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München (NJW-RR 01, 862) die Rechtsauffassung vertritt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ablehnung eines begründeten Antrages auf Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit begründe, kann dem in der geltend gemachten Pauschalität nicht gefolgt werden.
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