Rechtsprechung
OLG München, 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1986, 3153 (Ls.)
- MDR 1986, 426
- NStZ 1986, 376
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Köln, 07.01.2011 - 51 Zs 606/06
Anschluss an eine öffentlich erhobene Klage nach Erfolg des …
Durch diese Feststellung eröffnet sich dem Antragsteller die Möglichkeit, sich der erhobenen öffentlichen Klage gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzuschließen (vgl. zu allem: OLG München NStZ 1986, 376). - OLG Hamm, 29.09.1998 - 1 Ws 227/98 Soweit der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluß vom 27. August 1997 in 3 Ws 506/97) im Anschluß an die Entscheidung des OLG München (NStZ 1986, 376, 377) in ähnlicher Situation eine Aussetzung des Verfahrens für geboten angesehen hat, betrifft dies andere Sachverhalte.
- OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 913/10
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger: Ursächlichkeit des …
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (OLG München, NStZ 1986, 376).9Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Klageerzwingungsantrag im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann erfolgreich war, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des darin enthaltenen Vorbringens die Ermittlungen wieder aufgenommen und wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat (Senatsbeschluss vom 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84 = NStZ 86, 376).
- OLG München, 29.07.2011 - 2 Ws 689/11
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger: Ursächlichkeit des …
Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (OLG München, NStZ 1986, 376).9 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Klageerzwingungsantrag im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann erfolgreich war, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des darin enthaltenen Vorbringens die Ermittlungen wieder aufgenommen und wegen des angezeigten Sachverhalts Anklage erhoben hat (Senatsbeschluss vom 04.12.1985 - 2 Ws 1145/84 = NStZ 86, 376).
- OLG Hamm, 27.09.1998 - 3 Ws 506/97
Beabsichtigte Anklageerhebung, Aussetzung der Entscheidung
Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG München (NStZ 1986, 376, 377), die ihm im Hinblick auf die Bestimmung des _175 StPO folgerichtiger erscheint als die gegenteilige Ansicht der Oberlandesgerichte Koblenz (NStZ 1990, 48) und Zweibrücken (MDR 1987, 341), wonach sich der Klageerzwingungsantrag bereits mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erledigen soll.Sollte im vorliegenden Falle die Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihr wieder aufgenommenen Ermittlungen die öffentliche Klage gegen den Beschuldigten erheben, beabsichtigt der Senat im Hinblick auf § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch Beschluss festzustellen, dass der Klageerzwingungsantrag erfolgreich war (vgl. auch insoweit OLG München, NStZ 1986, 376, 377).
- OLG Düsseldorf, 20.11.1996 - 1 Ws 999/96 Ob die Vorschrift darüber hinaus auch dann anwendbar ist, wenn bereits der Generalstaatsanwalt auf die Beschwerde die Erhebung der Anklage angeordnet und das Oberlandesgericht lediglich den Erfolg des Klageerzwingungsantrags festgestellt hat (so OLG München NStZ 86, 376;… Pelchen a.a.O., § 395, Rdn. 7; a. A. OLG Frankfurt NJW 79, 994, 995;… Wendisch a.a.O, § 395, Rdn. 14., Meyer-Goßner a.a.O., § 395, Rdn. 6), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 23. April 1992 (…a.a.O.) als unzulässig verworfen hat.
Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.01.1986 - 4 Ws 13/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1986, 376
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 2 U 72/16
Gutgläubiger Eigentumserwerb: Rechtliches Interesse an der Feststellung des …
b) Die Aufforderung des Ermittlungsrichters an den Kläger, binnen einer bestimmten Frist seine Rechte im Zivilprozess geltend zu machen, entspricht der wohl herrschenden Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur dazu, wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - weder die zivilrechtlichen Ansprüche des durch die Straftat Verletzten noch diejenigen des Dritten an der sichergestellten Sache offenkundig begründet sind (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1994, 99; OLG Stuttgart, MDR 1989, 182; OLG Hamm, NStZ 1986, 376;… KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111 k Rn. 6;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111 k Rn. 8;… KMR/Mayer, StPO [Stand: August 2016], § 111 k Rn. 11).