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   OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89   

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https://dejure.org/1989,2914
OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89 (https://dejure.org/1989,2914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.12.1989 - 1 Ss 604/89 (https://dejure.org/1989,2914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - 1 Ss 604/89 (https://dejure.org/1989,2914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft; Terminbestimmung zur Hauptverhandlung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 462
  • MDR 1990, 4762
  • NStZ 1990, 146
  • JR 1991, 33
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1979 - 3 StR 450/78

    Nicht ordnungsgemäße Durchführung eines Beschlusses über den Ausschluss der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89
    Denn ein Eröffnungsbeschluß kann auch in einer schriftlichen Entscheidung gesehen werden, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß das Gericht die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte (Löwe/Rosenberg, StPO , 24 Aufl. § 207 Rdnr. 42), und wenn eine solche Entscheidung erkennen läßt, daß sie die Schutzfunktion des Eröffnungsbeschlusses einhält: Die richterliche Überprüfung der Anklage soll garantieren, daß der Angeschuldigte nicht unnötig mit einer Hauptverhandlung und den damit verbundenen erheblichen Nachteilen überzogen wird (Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 207 Rdnr. 28 ff., Peters, Strafprozess 3. Aufl. S. 444; Roxin, Strafverfahrensrecht 16. Aufl. S. 207, Nelles NStZ 1981, 96, 99).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluß 4; BGH bei Kusch NStZ 1994, 24; BGH NStZ 1984, 520 und 1988, 236; BGH, Urt. v. 30. Juli 1974 - 1 StR 200/74 bei Dallinger MDR 1975, 197; BGH, Urt. v. 6. August 1974 - 1 StR 226/74 bei Dallinger MDR 1975, 197 f.; OLG Hamm JR 1991, 33, 34; Bay0bLG NStZ-RR 1998, 109; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 207 Rdn. 13; Rieß in Löwe/Rosenberg,.
  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss 1038/99

    Fehlender Eröffnungsbeschluß, Eröffnungsbeschluß ohne Unterschrift

    Es genügt vielmehr auch ein anders formulierter Beschluss, wenn ihm die Willenserklärung des Gerichts zu entnehmen ist, dass dieses die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte, und die Entscheidung die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundene Schutzfunktion für den Angeklagten einhält (vgl. OLG Hamm, JR 1991, 33, 34; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 233, 245).
  • BayObLG, 05.08.1997 - 2St RR 154/97

    Schlüssige Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Täter nach vorheriger Abtrennung

    Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß die Entscheidung als Verfahrensvoraussetzung für die spätere Überprüfbarkeit schriftlich dokumentiert wird (vgl. Rieß in einer Anmerkung zu OLG Hamm JR 1991, 33 /35).

    Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. dann bejaht, wenn das Gericht ein Verfahren zu einer bereits eröffneten und terminierten Sache verbindet (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975.197; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 233/240) oder im Haftprüfungsverfahren über die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidet und anschließend Termin zur Hauptverhandlung bestimmt (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146 = JR aaO).

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97

    Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von

    Jedoch ist der Besetzungsbeschluß - der bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erlassen ist (§ 76 Abs. 2 GVG) - vom 23. Mai 1997 in Verbindung mit dem gleichzeitig ergangenen Haftbefehl, in dem der "dringende" Tatverdacht auch für die Tat vom 8. Juni 1996 bejaht wurde, als das Hauptverfahren insoweit eröffnende Entscheidung zu werten (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146 [OLG Hamm 05.12.1989 - 1 Ss 604/89] mit zust. Anm. Rieß JR 1991, 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 207 Rdn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Das fragliche Schriftstück muß aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, daß der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 1.12.1982., StV 1983, 409; BayObLGSt 1997, 113, 114; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894; JR 1991, 33, 34; NStZ 1990, 146; JR 1982, 389, 390).
  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

    Das kann bei einer Haftfortdauerentscheidung mit anschließender Terminbestimmung zur Hauptverhandlung der Fall sein (vgl. OLG Hamm in NStZ 1990, 146), weil eine Bejahung dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO im selben Verfahrensstadium die Bejahung hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO einschließt.
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2014 - 2 RVs 35/14

    Ersetzung eines Eröffnungsbeschlusses durch Aufrechterhalten eines Haftbefehls

    Die Umstände, die in dem Protokoll, das der Strafrichter unterzeichnet hat, schriftlich niedergelegt wurden, erfüllen gleichzeitig die Merkmale eines Eröffnungsbeschlusses (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 146).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 3 Ss 631/03

    Eröffnungsbeschluss; Fehlen; Ersatz, Haftprüfungsentscheidung; Wille des

    Es genügt vielmehr auch ein anders formulierter Beschluss, wenn ihm die Willenserklärung des Gerichts zu entnehmen ist, dass dieses die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte, und die Entscheidung die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundene Schutzfunktion für den Angeklagten einhält (OLG Hamm, VRS 98, 199; JR 1991, 33, 34; BayObLG bei Rüth, DAR 1985, 233, 250).
  • OLG Hamm, 04.09.2002 - 2 Ss 573/02

    Eröffnungsbeschluss unterlassen; Verbindung mit anderem Verfahren, terminiertes

    Der Eröffnungsbeschluss kann nämlich durch eine andere, schriftlich ergangene Entscheidung ersetzt werden, aus der sich zweifelsfrei die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts ergibt, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 68; NStZ 2000, 442, 443; bei Kusch NStZ 1994, 24; bei Dallinger MDR 1975, 197; BGHR StPO § 203 - Beschluss 4; OLG Hamm NStZ 1990, 146; BayObLG NStZ-RR 1998, 109; bei Rüth DAR 1985, 245; Tolksdorf, a.a.O., § 207 Rn. 13).
  • OLG Zweibrücken, 14.08.2000 - 1 AR 69/00

    Irrtümlich gefaßter Übernahmebeschluß

    Die Kammer hatte ihre Beschwerdeentscheidung in anderer Besetzung mehr als zwei Monate vor dem "Übernahmebeschluss" gefasst, so dass nicht verlässlich festgestellt werden kann, dass sie ihrer "Übernahme"-Entscheidung (auch) den Inhalt ihrer Beschwerdebeschlüsse zugrunde legen und deshalb zugleich das Zwischenverfahren verlassen und in das Hauptverfahren eintreten wollte (vgl. hierzu z. B. BGH NStZ 1990, 146).
  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ss 1381/98

    Aufhebung, Einstellung, fehlender Eröffnungsbeschluß, Schriftform,

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