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   OLG Frankfurt, 29.05.1990 - 2 Ws 114/90   

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OLG Frankfurt, 29.05.1990 - 2 Ws 114/90 (https://dejure.org/1990,5545)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.1990 - 2 Ws 114/90 (https://dejure.org/1990,5545)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 1990 - 2 Ws 114/90 (https://dejure.org/1990,5545)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3285
  • NStZ 1990, 503
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, sind darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verhandeln und entscheiden kann (KG, Beschluss vom 31. Juli 2020, 3 Ws 157/20, Rz. 11, zit. n. juris; KG Beschluss vom 08. April 1999, 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96, Rn. 2, NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183; OLG Frankfurt NStZ 1990, 503; Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 3; Schuster in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 5; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 4); maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.

    (1.) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Nichtanzeige des Wohnungswechsels außerhalb des Landgerichtsbezirks eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ob ggf. eine leichte Fahrlässigkeit - wie wohl vorliegend - ausreichend oder zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung der Norm eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehungsweise zu fordern ist (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 1990, 503 f.).

  • KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20

    400,- Euro Ordnungsgeld: Schöffe bleibt wegen allgemeiner Corona-Bedenken der

    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, ist aber anerkannt, dass darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen sind, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung tagen und entscheiden kann (vgl. KG NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183 und NStZ 1990, 503; Barthe in KK-StPO 8. Aufl., § 56 GVG Rdn. 3; Schuster in MüKo-StPO, § 56 GVG Rdn. 5; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 56 Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 29.11.1995 - 2 Ws 258/95
    Der nur einer restriktiven Auslegung zugängliche Anwendungsbereich des § 56 GVG ist insoweit auf die Verletzung konkreter prozessualer Mitwirkungspflichten durch einen erschienenen Schöffen beschränkt, wie sich aus der Gegenüberstellung der ersten und zweiten Alternative des § 56 GVG ergibt (Kissel, a.a.O., Rn 3; OLG Frankfurt/M. NStZ 1990, 503 m.w.N.).
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