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   OLG München, 19.04.2005 - 5 St 1/05   

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OLG München, 19.04.2005 - 5 St 1/05 (https://dejure.org/2005,13794)
OLG München, Entscheidung vom 19.04.2005 - 5 St 1/05 (https://dejure.org/2005,13794)
OLG München, Entscheidung vom 19. April 2005 - 5 St 1/05 (https://dejure.org/2005,13794)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Aussetzung einer begonnenen Hauptverhandlung im Hinblick auf die Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten in Staatsschutzsachen; Verwertung der in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft überwachten Telefonate zum Nachteil des Angeklagten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 228 Abs. 1 S. 1 § 229 Abs. 4 S. 1
    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nachreichung von Akten durch die Staatsanwaltschaft

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 706
  • StV 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus OLG München, 19.04.2005 - 5 St 1/05
    a) Für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten besteht bereits nach dem Grundgesetz (Art. 30, 96 Abs. 5 Nr. 5 GG) bzw. von diesem vorausgesetzt eine zwingende Bundeszuständigkeit (BGHSt 46, 238/241 ff. [v.a. S. 243 f.]; Welp NStZ 2002, 1/5 f.).

    Sie widerspricht nicht nur "der [oben ausgeführten] objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes" (BGHSt 46, 238/245), die von den Ländern "zwingend" und "strikt zu respektieren" ist (BGH aaO S. 244).

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Auszug aus OLG München, 19.04.2005 - 5 St 1/05
    Dabei erscheint es nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen der dort nach §§ 100 a ff. StPO angeordneten Telefonüberwachung auch auf andere Weise als durch die Überlassung der gesperrten Aktenteile überprüft werden können, zumal der Senat nach der Rechtsprechung insbesondere dann die Begründung für die Anordnung einer Telefonüberwachung ergänzen oder auswechseln könnte, wenn "derselbe Lebenssachverhalt betroffen ist, auf den sich der Verdacht bezieht, und die Änderung der rechtlichen Grundlage für die Telefonüberwachung der damals bestehenden Ermittlungssituation nicht ein völlig anderes Gepräge geben würde" (BGHSt 48, 240/249 f.).
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    StPO § 228
    Aussetzung begonnener Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung in Staatsschutzsachen

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  • NStZ 2005, 706
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