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   BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13   

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https://dejure.org/2013,14319
BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13 (https://dejure.org/2013,14319)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2013 - 5 StR 174/13 (https://dejure.org/2013,14319)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - 5 StR 174/13 (https://dejure.org/2013,14319)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 260 StPO; § 267 StPO; § 357 StPO; § 358 StPO
    Widerspruch zwischen Strafhöhe im Tenor und in den Urteilsgründen (Abgrenzung zu Schreibversehen; Maßgeblichkeit der tenorierten Strafe für die Anwendung des Verschlechterungsverbots; keine Fehleridentität zugunsten von Mitangeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 358 Abs 2 S 1 StPO
    Revision in Strafsachen: Beachtung des Verschlechterungsgebots bei widersprüchlicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ersturteil

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Urteils im Gesamtstrafausspruch aufgrund eines unauflöslichen Widerspruchs

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Beachtung des Verschlechterungsgebots bei widersprüchlicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Ersturteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Urteils im Gesamtstrafausspruch aufgrund eines unauflöslichen Widerspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 225
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13
    Das Urteil ist daher im Gesamtstrafausspruch aufzuheben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN), ohne dass es der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedürfte.

    Zwar kann das Revisionsgericht auf die niedrigere der divergierenden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannte hätte (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11 - und vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09 aaO, jeweils mwN).

  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 466/51
    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13
    Letztere würde nämlich im Falle der Nichteinlegung oder Rücknahme des Rechtsmittels ungeachtet des in den Urteilsgründen abweichend bezeichneten Strafmaßes in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51, JZ 1952, 282 (Ls); Schoreit in KK, StPO, § 260 Rn. 8 mwN; vgl. ferner zur Bedeutung des verkündeten Tenors RGSt 61, 388), weil eine Berichtigung der Urteilsformel allein wegen des Widerspruchs zu den Gründen des schriftlichen Urteils gerade nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13
    Letztere würde nämlich im Falle der Nichteinlegung oder Rücknahme des Rechtsmittels ungeachtet des in den Urteilsgründen abweichend bezeichneten Strafmaßes in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51, JZ 1952, 282 (Ls); Schoreit in KK, StPO, § 260 Rn. 8 mwN; vgl. ferner zur Bedeutung des verkündeten Tenors RGSt 61, 388), weil eine Berichtigung der Urteilsformel allein wegen des Widerspruchs zu den Gründen des schriftlichen Urteils gerade nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • BGH, 28.02.2012 - 2 StR 544/11

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den schriftlichen Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13
    Zwar kann das Revisionsgericht auf die niedrigere der divergierenden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannte hätte (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11 - und vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09 aaO, jeweils mwN).
  • RG, 25.10.1927 - I 441/27

    1. Ist nach Abschluß der Urteilsverkündung die nachträgliche Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - 5 StR 174/13
    Letztere würde nämlich im Falle der Nichteinlegung oder Rücknahme des Rechtsmittels ungeachtet des in den Urteilsgründen abweichend bezeichneten Strafmaßes in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 466/51, JZ 1952, 282 (Ls); Schoreit in KK, StPO, § 260 Rn. 8 mwN; vgl. ferner zur Bedeutung des verkündeten Tenors RGSt 61, 388), weil eine Berichtigung der Urteilsformel allein wegen des Widerspruchs zu den Gründen des schriftlichen Urteils gerade nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • BGH, 30.01.2024 - 4 StR 333/23

    Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Verfahre wegen

    Soweit die Strafkammer in der verkündeten Urteilsformel einen Einziehungsbetrag von 528.036,25 Euro ausgewiesen, in den Gründen des schriftlichen Urteils dagegen aber einen höheren Betrag von 537.128,75 Euro als rechnerisch richtig erläutert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - 5 StR 174/13, juris Rn. 3 mwN), steht das Verschlechterungsverbot dem Ansatz des höheren Betrags entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.10.2016 - 3 StR 321/16

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Das Urteil bedarf indes nicht der Aufhebung im Strafausspruch, da auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und sechs Monate erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5; Urteil vom 11. Juni 2013 - 5 StR 174/13, NStZ 2014, 225).
  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 82/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (fehlende Angaben zu Voraussetzungen der

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Gesamtstrafenbildung auf die verkündete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - 5 StR 174/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 15 Rn. 3); diese dürfte in der Summe nicht überschritten werden, falls die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2019 nunmehr gesondert bestehen bleiben und daneben eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein sollte.
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