Weitere Entscheidung unten: OLG München, 28.04.1987

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2734
OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86 (https://dejure.org/1987,2734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.1987 - 3 Ws 502/86 (https://dejure.org/1987,2734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 1987 - 3 Ws 502/86 (https://dejure.org/1987,2734)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Strafzeitberechnung, keine formgerechte Zustellung, keine Verlängerung durch Unterbrechung nach § 454 b StPO, Errechnung des Zwei-Drittel-Zeitpunktes, StVollstrO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2030 (Ls.)
  • NStZ 1987, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86
    Ohnehin ist die Strafvollstreckungsordnung nur die Vollstreckungsbehörden bindende Justizverwaltungsvorschrift (Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., vor § 449 Rdn. 19); sie hat jedoch keine Gesetzeskraft und bindet nicht die Gerichte, soweit sie über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zu entscheiden haben (Wendisch, a.a.O., BVerfGE 29, 312, 315; OLG Bremen NJW 1954, 84; Dünnebier in GA 1969, 218).
  • BGH, 18.05.1955 - 3 StR 102/55
    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86
    Auch das Strafgesetzbuch geht also davon aus, daß die erkannte Freiheitsstrafe trotz Bemessung nach einem einheitlichen Maßstab - je nach dem in Betracht kommenden Vollstreckungszeitraum - eine unterschiedlich lange Vollstreckung zur Folge haben kann (BGHSt 7, 322).
  • OLG München, 03.04.1981 - 1 VAs 4/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.02.1987 - 3 Ws 502/86
    § 43 Abs. 3 StVollstrO wurde deshalb erlassen, damit während der Vollstreckung der letzten Strafe eine einheitliche und gleichzeitige Gesamtprognose getroffen werden kann (OLG München MDR 1981, 694 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.05.1994 - 2 BvR 394/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Strafzeitberechnung

    § 40 Abs. 1 StVollstrO kommt als bloße Verwaltungsanordnung (vgl. BVerfGE 29, 312 [315]; BGH NStZ 1986, S. 284 ; s. auch BVerfGE 15, 288 [294] für die Untersuchungshaftvollstreckungsordnung) nicht in Betracht, um bei einer Vollstreckungsunterbrechung gemäß § 454 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eine Strafzeitverlängerung im Vergleich zu einer ununterbrochenen Strafvollstreckung mehrerer Haftstrafen nacheinander herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, S. 342 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1992, S. 302 f).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1992 - 3 Ws 257/91
    "Im Falle der unmittelbaren Anschlußvollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen ist die Strafzeit trotz Unterbrechung der Strafen zu dem in § 454b II StPO genannten Zeitpunkt so zu berechnen, wie wenn die Strafen ohne Unterbrechung nacheinander vollstreckt würden (im Anschluß an OLG Hamm NStZ 1987, 342 ).«.
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Rechtsprechung
   OLG München, 28.04.1987 - 2 Ws 445/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3768
OLG München, 28.04.1987 - 2 Ws 445/87 (https://dejure.org/1987,3768)
OLG München, Entscheidung vom 28.04.1987 - 2 Ws 445/87 (https://dejure.org/1987,3768)
OLG München, Entscheidung vom 28. April 1987 - 2 Ws 445/87 (https://dejure.org/1987,3768)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 342
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss 62/05

    Berufungsbeschränkung; Zeitpunkt; Vollmacht

    Die Rechtsprechung hält eine derartige, im allgemeinen Vollmachtsformular im voraus erteilte Ermächtigung überwiegend für ausreichend (OLG München NStZ 1987, 342; OLG Celle, Nds. Rechtspflege 1973, 132; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 289; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 456; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1998 - 3 Ss 270/98 - Senatsbeschluss vom 29. Dezember 1998 - 1 Ss 1311/98 -).

    Die Beauftragung eines weiteren Verteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere Rechtsmittelbegründung abgibt, ist nicht ungewöhnlich und lässt für sich genommen nicht erkennen, dass die Rechte des bisherigen Verteidigers beschränkt werden sollen (BGH wistra 2000, 391; OLG München, NStZ 1987, 342; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 1998 - 1 Ss 1311/98 -).

  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 168/13

    Rücknahme der Revision (Ermächtigung des Verteidigers; Anforderungen an einen

    Da eine bestimmte Form für die Widerrufserklärung im Gesetz nicht vorgesehen ist, kommt ein solcher auch durch schlüssiges Verhalten in Betracht (OLG München, NStZ 1987, 342).
  • BGH, 30.06.2000 - 3 StR 141/00

    Widerruf der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme

    Die Beauftragung eines ausdrücklich als "weiteren" bezeichneten Verteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere Revisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nicht hinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen, daß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen (vgl. OLG München NStZ 1987, 342).
  • VerfGH Bayern, 27.10.2011 - 138-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zur

    Nach anderer Auffassung sind die Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO dagegen schon dann erfüllt, wenn dem Verteidiger bereits bei der Übernahme des Mandats ausdrücklich eine allgemeine Ermächtigung zur Rücknahme von Rechtsmitteln erteilt worden ist (vgl. BGH vom 21.3.1967 = NJW 1967, 1047 [richtig: NJW 1967, 1046, 1047 - d. Red.] ; OLG München vom 28.4.1987 = NStZ 1987, 342; OLG Hamm vom 17.5.2005 Az. 1 Ss 62/05).
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