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   OLG München, 29.01.1990 - 1 Ws 1019/89   

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https://dejure.org/1990,3170
OLG München, 29.01.1990 - 1 Ws 1019/89 (https://dejure.org/1990,3170)
OLG München, Entscheidung vom 29.01.1990 - 1 Ws 1019/89 (https://dejure.org/1990,3170)
OLG München, Entscheidung vom 29. Januar 1990 - 1 Ws 1019/89 (https://dejure.org/1990,3170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfall der Sicherheit; Beschuldigter; Untersuchung; Entzug; Schuldunfähigkeit

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 567
  • NStZ 1990, 249
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 29.09.2005 - 2 Ws 233/05

    Haftbeschwerde; Haftbefehl noch nicht vollstreckt; Akteneinsicht; nicht

    Soweit die Verteidigung argumentiert, die Mitteilung eines Haftbefehls an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger könne unter Umständen sogar bewirken, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden stelle oder durch Sicherheitsleistung die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ermöglicht und insoweit auf die Entscheidung des OLG Stuttgart in NStZ 1990, 249 Bezug nimmt, vermag auch diese - abstrakte - Argumentation nicht zu greifen.
  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01

    Haftverschonung ; Sicherheit; Sicherheitsleistung; Voraussetzungen eines

    handelt es sich nämlich um eine Verfahrensnorm, die nicht den Grundsätzen über Strafen und strafähnlichen Sanktionen folgt, sondern allein der Verfahrenssicherung dient, sodass materiellrechtliche Gerechtigkeitsgesichtspunkte außer Betracht bleiben müssen (OLG München -NStZ 1990, 249).
  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 252/03

    Bewährung, Auflagen, Weisungen; Bestimmtheit; Aufenthalt an bestimmten Orten

    Insbesondere ist es nach § 68 b Abs. 2 StGB zulässig, den Verurteilten anzuweisen, sich in bestimmten zeitlichen Abständen persönlich in der Dienststelle des Bewährungshelfers einzufinden (zu vgl. OLG Stuttgart, NStZ 90, 249; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Auflg., Rdn. 9 zu § 68 b).
  • KG, 02.01.1998 - 5 Ws 783/97
    Auch dann, wenn sich die Angeschuldigte bei ihrer Flucht im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden haben sollte, hinderte dieser Umstand den Verfall der Sicherheit nicht (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142; OLG München NStZ 1990, 249 mit ausführlicher Begründung, die der Senat teilt; OLG Bamberg OLGSt § 124 Nr. 5).
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