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   BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95   

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BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95 (https://dejure.org/1996,1561)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1996 - 4 StR 741/95 (https://dejure.org/1996,1561)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1996 - 4 StR 741/95 (https://dejure.org/1996,1561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 297
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95
    b) Ohne Erfolg müssen auch die Hinweise auf BGHSt 19, 101 bleiben.
  • BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83

    Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender

    Auszug aus BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95
    Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.).
  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus BGH, 04.01.1996 - 4 StR 741/95
    a) Soweit die Revision unter Hinweis auf BGHSt 18, 257 geltend macht, dem Angeklagten sei vor der Erklärung des Rechtsmittelverzichts nicht Gelegenheit gegeben worden, sich mit seinem damaligen Verteidiger zu beraten, gibt ihr Vorbringen keinen Anlaß, die entgegenstehenden Angaben der Sitzungsniederschrift in Zweifel zu ziehen.
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Ein solches Entscheidungsverhalten ist zwar irrational, aber psychologisch nachvollziehbar; das allein macht den Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

    Der Angeklagte war nicht etwa verhandlungsunfähig; auch kann ein Angeklagter gegen den Widerspruch des Verteidigers wirksam auf Rechtsmittel verzichten (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 2, 12).

    Zur Benachrichtigung der Pflichtverteidigerin und der Eröffnung der Möglichkeit der Verteidigerkonsultation beim Rechtsmittelverzicht im Haftprüfungstermin war das Gericht aber aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht (vgl. dazu BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 8) gehalten.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß durch das Gericht dem Angeklagten vor Erklärung des Rechtsmittelverzichts Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, oder daß der Verteidiger Gelegenheit erhalten muß, seinen Mandanten zu beraten (BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 191/97 - und 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Anhaltspunkte dafür, daß er verhandlungsunfähig gewesen und seine Verzichtserklärung aus diesem Grund unwirksam wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 2, 16), gibt es nicht.

    Soweit die Wirksamkeit seines Verzichts davon abhängt, daß er vorher Gelegenheit hatte, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen (BGHSt 18, 257, 258 f), war diesem Erfordernis Genüge getan; denn er erklärte den Verzicht erst nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, wurde also insbesondere nicht, was den Verzicht unwirksam machen könnte (BGHSt 19, 101 ff), vom Vorsitzenden dazu gedrängt, eine entsprechende Erklärung noch vor Beratung mit seinem Verteidiger abzugeben (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

    Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.

  • BGH, 22.08.2012 - 1 StR 170/12

    Recht auf ein faires Verfahren (Druck durch den Verteidiger zur Annahme eines

    Die Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16).

    Wenn aber weder das Landgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte noch solche von der Verteidigung geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

  • BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht

    Zwar erfaßt die sich aus § 274 StPO ergebende Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nicht, das in der Niederschrift vermerkte "ausdrückliche Einverständnis" des Verteidigers (BGH NStZ 1996, 297).
  • OLG Köln, 29.09.2009 - 83 Ss 74/09

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten;

    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann zwar auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257 [258]; BGH NStZ 1996, 297).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teilnehmenden Bestandteil des Protokolls, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 1984, 181; BGH NStZ 1996, 297; BGH NJW 1997, 2691; SenE v. 15.05.2005 - 8 Ss 87/05 - = wistra 2005, 438 = JMinBl NW 2006, 58; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 44 und VRS 97, 138).

  • BGH, 20.04.2004 - 1 StR 14/04

    Ausnahmsweise unwirksamer Rechtsmittelverzicht (Verhandlungsfähigkeit: Begriff

    Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16).

    Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 120/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16).

    Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 693/98

    Voraussetzungen des Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit

    Ob er verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht in Freibeweisverfahren zu klären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).

    Wenn während der Verhandlung, die zudem überwiegend in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem Verteidiger nicht geäußert wurden, so kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16; Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 470/98).

  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

    Ein im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Verzicht kann auch im Sitzungsprotokoll vermerkt werden (BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 96, 297; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Ruß a.a.O. Rn. 9).

    Hierbei handelt es sich aber nur dann um einen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verzicht, wenn die Beurkundungsförmlichkeiten des § 273 Abs. 3 StPO beachtet worden sind (vgl. BGHSt 31, 109; BGH NStZ 84, 181; BGH NStZ 96, 297; BGH NJW 97, 2691; OLG Düsseldorf NStZ 84, 44 und VRS 97, 138).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12

    Verhandlungsfähigkeit (Voraussetzungen; Feststellung für das Verfahren in der

    Der Senat hat keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des - verteidigten (dazu BVerfG NStZ 1995, 391, 392) - Angeklagten und sieht auch keinen Anlass, im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 4 StR 741/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16) ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 190/01

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Wirksamkeit eines erklärten

  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 470/98

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Verhandlungsfähigkeit bei einer

  • BGH, 10.11.1999 - 1 StR 542/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht wegen

  • BGH, 30.07.1998 - 4 StR 342/98

    Zulässigkeit einer Revision gegen eine Anordnung im Sicherungsverfahren

  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 190/12

    Wirksamkeit der Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme der Revision

  • BGH, 05.01.2005 - 4 StR 520/04

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (Ausschluss einer

  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 619/99

    Unzulässigkeit der Revision (Wirksamer Rechtsmittelverzicht)

  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 2 Ss OWi 951/98

    Rechtsmittelverzicht im OWi-Verfahren

  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 112/01

    Rechtsmittelverzicht; Begriff der Verhandlungsunfähigkeit; Freibeweis; In dubio

  • BGH, 24.11.1998 - 5 StR 518/98

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts; Unterbliebene Rechtsmittelbelehrung;

  • OLG Hamm, 03.07.2003 - 3 Ws 257/03

    Rechtsmittelverzicht, Unwirksamkeit, Zwang, unzulässiger Druck

  • BGH, 30.09.1998 - 5 StR 414/98

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Verhandlungsunfähigkeit

  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 430/97

    Zulässigkeit, Anforderungen, Widerruflichkeit, Anfechtbarkeit und Wirkungen eines

  • BGH, 04.12.1997 - 5 StR 659/97

    Verwerfung einer Revision - Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

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