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   BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97   

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BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97 (https://dejure.org/1998,3532)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1998 - 4 StR 393/97 (https://dejure.org/1998,3532)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97 (https://dejure.org/1998,3532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 148
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.04.1975 - 2 StR 60/75

    Illegaler Besitz - Betäubungsmittel - Drogenbesitz - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Zwar wird der Besitztatbestand nicht schon durch eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, erfüllt (vgl. BGHSt 26, 117, 118).

    Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen des Besitztatbestandes verneint hat - etwa: der Täter ergreift auf dem Tisch liegendes Rauschgift und versteckt es in einem Blumenkübel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2); der Täter trägt das Rauschgift nur 20 Meter unter den Augen des Haupttäters ohne Herrschaftswillen zu einem Auto (BGHSt 26, 117, 118); der Täter holt das Rauschgift auf Anweisung unter den Augen der Haupttäter aus einem Nebenzimmer (BGH StV 1983, 200) - hatte der Angeklagte das Heroin hier zumindest vorübergehend im alleinigen Besitz; damit ist aber der Fall einer nur ganz kurzen Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen nicht mehr gegeben, vielmehr der Besitztatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97).

  • BGH, 18.07.1995 - 1 StR 320/95

    Vermögensvorteil - Gegenleistung - Entgelt - Sexuelle Handlung -

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist unzulässig (BGH, Urt. vom 18. Juli 1995 - 1 StR 320/95).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Seine Schlüsse müssen nur denkgesetzlich möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20).
  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 225/95

    Gleicher Strafrahmen für unerlaubten Besitz von Betäubungsmittlen und unerlaubten

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Daß der Angeklagte nicht zugleich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH NStZ-RR 1996, 116), beschwert ihn nicht.
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 324/90

    Notwendigkeit der Bestimmtheit der Menge des Alkoholkonsums eines Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Es fehlt insoweit an einer bestimmten Behauptung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Dahs/ Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 481).
  • BGH, 15.10.1997 - 2 StR 393/97

    Begrifflichkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen des Besitztatbestandes verneint hat - etwa: der Täter ergreift auf dem Tisch liegendes Rauschgift und versteckt es in einem Blumenkübel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2); der Täter trägt das Rauschgift nur 20 Meter unter den Augen des Haupttäters ohne Herrschaftswillen zu einem Auto (BGHSt 26, 117, 118); der Täter holt das Rauschgift auf Anweisung unter den Augen der Haupttäter aus einem Nebenzimmer (BGH StV 1983, 200) - hatte der Angeklagte das Heroin hier zumindest vorübergehend im alleinigen Besitz; damit ist aber der Fall einer nur ganz kurzen Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen nicht mehr gegeben, vielmehr der Besitztatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97).
  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Besitz erfordert ein bewußtes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 27, 380 ff; Wienroeder in Franke/Wienroeder BtMG § 29 Rdn. 115).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen des Besitztatbestandes verneint hat - etwa: der Täter ergreift auf dem Tisch liegendes Rauschgift und versteckt es in einem Blumenkübel (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2); der Täter trägt das Rauschgift nur 20 Meter unter den Augen des Haupttäters ohne Herrschaftswillen zu einem Auto (BGHSt 26, 117, 118); der Täter holt das Rauschgift auf Anweisung unter den Augen der Haupttäter aus einem Nebenzimmer (BGH StV 1983, 200) - hatte der Angeklagte das Heroin hier zumindest vorübergehend im alleinigen Besitz; damit ist aber der Fall einer nur ganz kurzen Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswillen nicht mehr gegeben, vielmehr der Besitztatbestand erfüllt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97).
  • BGH, 04.07.1979 - 2 StR 187/79
    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Ebenso konnte die Strafkammer, ohne damit gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB zu verstoßen, bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigen, daß der Angeklagte mit Heroin eines der gefährlichsten Rauschgifte in Besitz gehabt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 986; BGH NStZ 1991, 591).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97
    Es fehlt insoweit an einer bestimmten Behauptung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Dahs/ Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 481).
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

  • BGH, 25.02.1983 - 3 StR 345/82

    Verwirklichung des Besitztatbestandes von Betäubungsmitteln beim Erbringen einer

  • OLG Hamburg, 15.02.2010 - 2-27/09

    Strafbares Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten

    Dabei ist für die Begründung von Besitz bereits ausreichend, wenn der Täter das Rauschgift für einen kurzfristigen Transport über 100 Meter an sich nimmt (vgl. BGH in NStZ-RR 1998, 148) oder nur kurz in seiner Gewahrsamssphäre verbirgt (vgl. BGHSt 30, 277).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Grundsätzlich kommt im Rahmen der Strafzumessung der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 208), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von sog. "harten' Drogen, wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00, StV 2000, 613) über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 - 2 StR 275/90, StV 1990, 494; vom 10. Februar 1993 - 2 StR 20/92, NStZ 1993, 287; vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508/96, StV 1997, 75 und vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, StV 2015, 353), bis hin zu sog. "weichen' Drogen, wie Cannabis (dazu BGH, Urteile vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 599/86, StV 1987, 203 und vom 28. Januar 2009 - 5 StR 465/08), besteht (vgl. insgesamt Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 114, 126, 209 ff. mwN).
  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 651/07

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Erlangung der

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29 Rdn. 1378).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach - allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu thematisieren - entschieden hat, kann der Täter auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche Sachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel erlangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05).

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382 und vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148 f.; Beschlüsse vom 2. September 1994 - 2 StR 429/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2; vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4 und vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 5 mwN).
  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

    c) Der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Übergabe des Koffers von der Polizei beobachtet wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05, NStZ-RR 2006, 88, 89; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 279).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Dies kann für andere Betäubungsmittel, wie z.B. Kokain und Heroin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH bei Holtz MDR 1979, 986, freilich vor Festsetzung der nicht geringen Menge für Heroinhydrochlorid und zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BtMG aF), aber auch für sogenannte weiche Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 599/86 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18 Rn. 15) anders zu werten sein, da Besonderheiten bei der Wirkungsweise oder bei den Konsumgewohnheiten, bzw. den Erkenntnissen hierzu, dazu geführt haben können, dass die Gefährlichkeit bei der Festsetzung des Grenzwerts in Abgrenzung zu anderen Betäubungsmitteln nur unvollkommen abgebildet worden ist.
  • LG Duisburg, 05.04.2017 - 33 KLs 8/16

    Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte und Falschgeldgeschäfte über sog.

    Eine kurze Hilfstätigkeit liegt dagegen nicht mehr vor , wenn der am Handeltreiben beteiligte Gehilfe das Rauschgift über eine längere Strecke, wenn auch im Beisein des Haupttäters, trägt (BGH BeckRS 1997, 31120040) oder wenn er damit im Einverständnis mit dem Haupttäter nach dem Tragen über eine Strecke von 100 m in einem Torbogen verschwindet, wo der Haupttäter auf ihnen keinen Einfluss mehr hat, und es dort an Dritte weitergibt (BGH NStZ-RR 1998, 148).
  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

    a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).
  • BGH, 16.01.2003 - 4 StR 264/02

    Zulässigkeit der Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht; Möglichkeit des Ergebnisses

    Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für "möglich" erachtet, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 5 Ss 42/07

    Betäubungsmittelstrafrecht: Begriff des unerlaubten Besitzens, Beweiswürdigung

    Besitz im Sinne im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4; BGH NStZ-RR 1998, 148 [149]) und den Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH NStZ/S 1993, 327 = MDR/S 1993, 202 = NStE Nr. 85 zu § 29 BtMG).
  • OLG Celle, 21.01.2013 - 32 Ss 160/12

    Tatbestandsmäßigkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln bei Anbau von

  • OLG Nürnberg, 05.08.2008 - 2 St OLG Ss 101/08

    Revisionsangriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; "Besitzloser" Konsum

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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97   

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BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,4161)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 (https://dejure.org/1998,4161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 148
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 1998, 4).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Zwar entspricht der durch eine Steuerverkürzung "auf Zeit" verursachte Verspätungsschaden der Höhe nach dem Zinsverlust, der sich nach der Rechtsprechung nach Maßgabe der Vorschriften über die Hinterziehungszinsen (§§ 235, 238 AO) mit 0, 5 Prozent des nicht rechtzeitig festgesetzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG …

    Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicherweise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine solche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

  • BFH, 12.09.2014 - VII B 99/13

    Zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 71 AO bei Einbindung in einen

    Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge auf Dauer verkürzt sind (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Januar 1998  5 StR 686/97, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1998, 146, und vom 20. April 1999  5 StR 54/99, wistra 1999, 298).
  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge sind "auf Dauer" verkürzt, wenn der Täter --wie hier der Kläger-- von vornherein weder Voranmeldungen noch die Jahreserklärung abgeben will (BGH-Urteile vom 21. Januar 1998  5 StR 686/97, wistra 1998, 146; in wistra 1998, 225; vom 20. April 1999  5 StR 54/99, wistra 1999, 298).
  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

    Die Annahme lediglich einer Steuerhinterziehung auf Zeit entspricht in einem solchen Fall der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932), denn danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Steuerverkürzung auf Zeit.

    Erst die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung bewirkt dann die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.).

    Bei einer Steuerverkürzung auf Zeit errechnet sich der Steuerschaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein aus dem Zinsverlust für den Steuergläubiger (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1998, 932; Dumke, in Schwarz, AO, § 370 Rdn. 226).

    In diesem Fall seien seine Hinterziehungshandlungen durch die falschen Umsatzsteuer-Voranmeldungen darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen (BGH, Beschluss vom 21.01.1998 - 5 StR 686/97 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20.04.1999 - 5 StR 54/99 -, HFR 1999, 1018).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Das Landgericht durfte daher den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131).
  • OLG Köln, 22.07.2005 - 82 Ss 6/05

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt auch dann, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (BGHSt 38, 165 = NJW 1992, 1054, 1056 = NStZ 1992, 189; BGH StV 1997, 408; BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4; BGH NStZ-RR 1998, 148).

    Nur wenn die Hinterziehungshandlungen durch die monatliche oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen darauf angelegt waren, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte, jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfasstes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4 = BGHR AO § 370 Abs. 1 "Strafzumessung" 12; BGH NStZ-RR 1998, 148).

  • OLG Koblenz, 19.02.2003 - 1 Ss 31/03

    Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung, Vorsteuerabzug,

    a) Indem sie der Angeklagten die sich aus dem unberechtigten Vorsteuerabzug ergebende Steuerverkürzung in voller Höhe angelastet hat, hat sie verkannt, dass die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit führt, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang nur aus dem Zinsverlust des Staates errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Verkürzung auf Dauer (vgl. nur BGH NStZ­RR 98, 148; Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Rdnr. 323.1).
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