Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 28.02.2003 - Ws 201/03   

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https://dejure.org/2003,17247
OLG Nürnberg, 28.02.2003 - Ws 201/03 (https://dejure.org/2003,17247)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2003 - Ws 201/03 (https://dejure.org/2003,17247)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - Ws 201/03 (https://dejure.org/2003,17247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens im Überprüfungsverfahren

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

    Ob bzw. innerhalb welcher Abstände noch vor Ablauf der Zehnjahresfrist auch bei negativer Prognose der Anstalt ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2003, Ws 201/03, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Ist wie hier zur weiteren Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann der Senat ausnahmsweise die Sache an die Strafvollstreckungskammer als Ausgangsgericht zurückverweisen, weil nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 S. 3 StPO der Sachverständige mündlich anzuhören ist, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.10.1998, 2 Ws 257/98, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.1999, 2 Ws 19/99, Rn. 12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.02.2003, Ws 201/03, Rn. 12; KG Berlin, Beschl. v. 21.02.2017, 5 Ws 44/17 - 161 AR 41/17, Rn 15; Beschl. v. 28.04.2017, 2 Ws 18/17 - 121 AR 85/17, Rn. 32; jeweils zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 02.04.2009 - 3 Ws 281/09

    Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der

    Zwar bedarf es nach ganz herrschender, vom Senat in st. Rspr. (vgl. z.B. Beschl. v. 10.3.2008 - 3 Ws 252/08) geteilter Meinung der Einholung eines Sachverständigengutachtens dann nicht, wenn nach § 463 III 3, 454 II StPO das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht in Erwägung zieht und hierzu auch nicht gehalten war (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung).
  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03, jeweils zit. nach juris).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

    aa) Die Fachgerichte sind in Einklang mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 279; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn. 6a) davon ausgegangen, dass für eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständiger gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erwägt.
  • OLG Frankfurt, 10.03.2008 - 3 Ws 252/08

    Überprüfung der Sicherheitsverwahrung: Pflicht zur Einholung eines

    Der Senat vertritt - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung) - in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. Beschl. v. 10.11.2005 - 3 Ws 945/05 und v. 13.02.2007 - 3 Ws 165-166/07 mwN) die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 c I StGB ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben müsste.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2012 - 3 Ws 422/12

    Strafvollstreckung: Notwendigkeit der Einholung eines kriminalprognostischen

    Der Senat vertritt - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung) - zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 11.10.2011 - 3 Ws 945/11; v. 10.11.2005 - 3 Ws 945/05 und v. 13.02.2007 - 3 Ws 165-166/07 mwN) die Auffassung, dass für eine Entscheidung nach § 67 c I oder § 67d II StGB, also vor Erreichen der 10-Jahresgrenze der Maßregelvollstreckung ein Sachverständiger zwingend nur dann heranzuziehen ist, wenn das Vollstreckungsgericht die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erwägt oder zu erwägen Veranlassung haben müsste.
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 3 Ws 316/09
    Nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat, NStZ-RR 2008, 237 sowie z.B. Beschl. v. 02.04.2009 - 3 Ws 281/09 jew. mwN) geteilter Meinung bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen dann nicht, wenn nach § 463 III 3, 454 II StPO das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht in Erwägung zieht und hierzu auch nicht gehalten war (vgl. BGH, NStZ 2000, 69; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 283; OLG Hamm, StV 2004, 273; OLG Celle, NStZ-RR 1999, 179; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 463 Rn 6a mzwN auch zur abweichenden Meinung).
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