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   OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08   

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OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 2 Ws 445/08 (https://dejure.org/2008,14941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Pflichtverteidigerbestellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auf Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Landesverweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes; Prüfung der Schwere eines Vollstreckungsfalles

  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 141 Abs. 4; ; StPO § 456a; ; StPO § 462a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 125 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).

    Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren steht dem Verurteilten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (in Abweichung zu der als Vergleich herangezogenen Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch ein eigenes Antragsrecht in Anlehnung an die Sonderregelungen der Strafprozessordnung (vgl. §§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 Satz 3, 138 c Abs. 3 S. 4, 408 b, 418 Abs. 4) zu, zumal in schwerwiegenden Fällen sogar von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand beizuordnen wäre (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151 mit Hinweis auf BVerfGE 39, 238 [243]).

  • LG Mannheim, 09.11.1992 - StVK 18-R-425/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).
  • LG Berlin, 12.11.1990 - 549 StVK 234/90
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren steht dem Verurteilten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (in Abweichung zu der als Vergleich herangezogenen Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch ein eigenes Antragsrecht in Anlehnung an die Sonderregelungen der Strafprozessordnung (vgl. §§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 Satz 3, 138 c Abs. 3 S. 4, 408 b, 418 Abs. 4) zu, zumal in schwerwiegenden Fällen sogar von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand beizuordnen wäre (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151 mit Hinweis auf BVerfGE 39, 238 [243]).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).
  • LG Hamburg, 22.12.1997 - 612 KLs 54/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.10.2000 - 2 BvR 1647/00

    Keine Berücksichtigung der vom BVerfG zur Auslegung des StGB § 57 Abs 1

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.10.2008 - 2 Ws 445/08
    Das nach § 454 StPO eingerichtete Verfahren weist eine andere Grundstruktur und Zielrichtung auf als das von Opportunitätsgesichtspunkten geprägte und nur eingeschränkter gerichtlicher Ermessenskontrolle zugängliche Verfahren nach § 456a StPO (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2000, 2 BvR 1647/00; BVerfG, Beschluss vom 24.2.1993. BvR 158/93).
  • OLG Oldenburg, 07.12.2009 - 1 Ws 670/09

    Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung bei einem der deutschen

    Dem Verurteilten ist auch im Verfahren gemäß § 456a StPO , das Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2009, 125.
  • LG Hamburg, 30.06.2016 - 605 StVK 272/16

    Pflichtverteidigerbestellung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren auf Absehen

    Dem Verurteilten ist auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2009, 125.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08   

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https://dejure.org/2008,12356
OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08 (https://dejure.org/2008,12356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.07.2008 - 2 Ws 217/08 (https://dejure.org/2008,12356)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 2 Ws 217/08 (https://dejure.org/2008,12356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 08.05.2008 - 2 Ws 124/08

    Haftbeschwerde; dringender Tatverdacht; Nachprüfung; Beschwerdegericht

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Danach hatte der Angeklagte gegen den Haftbefehl der Strafkammer vom 14. März 2008 Haftbeschwerde eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2008 (2 Ws 124/08 OLG Hamm) verworfen hat.

    Dahinstehen kann die Frage, ob dringender Tatverdacht i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten besteht (vgl. dazu aber Senat im Beschluss vom 8. Mai 2008, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 31.03.2004 - 1 Ws 53/04
    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Auf dieser Grundlage gilt allgemein, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist, die zur Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen außer Verhältnis steht (vgl. z.B. OLG Dresden StV 2004, 495; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 120 Rn. 3 ff.).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 1 Ws 142/05

    Haftbeschwerde im Strafverfahren: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung von

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 1 Ws 948/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe einer ggf. zu erwartenden Strafe von Belang (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250).
  • OLG Hamm, 23.09.2003 - 3 Ws 395/03

    Untersuchungshaft; Jugendlicher; Verhältnismäßigkeit, Verzögerung,

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe ist auch zu berücksichtigen, ob ein Strafrest ggf. nach § 57 StGB ausgesetzt wird (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 152; Meyer-Goßner, a.a.O., § 120 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Rn. 1712 a; Herrmann, a.a.O.; Rn. 847 ff.).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195).
  • OLG Bremen, 07.04.2008 - Ws 149/07
    Auszug aus OLG Hamm, 31.07.2008 - 2 Ws 217/08
    Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO durch Beschlüsse vom 18. Juni 2006 (2 OBL 41/07 OLG Hamm bzw. 2 Ws 149/07 OLG Hamm) und vom 4. Oktober 2007 (2 OBL 99/07 OLG bzw. 2 Ws 285/07 OLG Hamm) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs bzw. neun Monate hinaus angeordnet.
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