Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 21.04.2016

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz)   

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OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HMRVG § 7a Abs. 2
    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • rechtsportal.de

    HMRVG § 7a Abs. 2
    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16
    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung über die Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2, 2. Alternative HMRVG den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) oder gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen wäre.

    Bedenken könnten bei dieser Alternative bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 ausgeführt hat, dass als "rechtfertigender Belang nicht der gebotene Schutz dritter Personen vor Straftaten" des Untergebrachten im Falle seiner Entlassung aus der Unterbringung in Betracht kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 14 - 2 BvR 882/09).

    Vielmehr hat es die konkrete Ausgestaltung ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 20 - 2 BvR 882/09 - ).

    Dies folgt aus der Wertung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09), wonach das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten dem Freiheitsrecht des Untergebrachten vorgeht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2012 -, S. 14 - 2 BvR 882/09 - ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16
    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung über die Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2, 2. Alternative HMRVG den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) oder gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen wäre.
  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Auch aus dem Umstand, dass im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebrachte Personen für die Allgemeinheit gefährlich sind, folgen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts keine gesteigerten Anforderungen an die Gefahr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG (in diese Richtung aber OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 - juris Rn. 17 zu § 7 a Abs. 2 HMRVG).

    Die gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayMRVG zu prüfende Frage, ob mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und alternative Maßnahmen die betroffene Person weniger belasten, ist aus der Sicht der betroffenen Person zu beantworten (LT-Drucks. 17/21573 S. 45; BVerfGE 89, 315 = FamRZ 1994, 496, 497; aA zur hessischen Rechtslage OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 - juris Rn. 18 f.).

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

    Vielmehr erachtet der Senat die dieser Regelung ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zugrunde liegende Erwägung für zumindest vertretbar (ähnlich zur externen ex ante-Prüfung durch die dortige Fachaufsicht in Hessen gemäß § 7a Abs. 5 MVollzG HE auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. Rdn. D 172), dass gerade der - im Übrigen gegenüber der psychiatrischen Einrichtung gemäß § 31 Abs. 2 MRVG NRW umfassend überprüfungs- und auskunftsberechtigte - Landesbeauftragte für die Aufgabe, als neutrale Stelle die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, besonders gut geeignet sei, "weil dort sowohl die Prüfung der medizinischen als auch der rechtlichen Aspekte einer zwangsweisen Behandlung mit dem vorhandenen Personal sichergestellt werden kann" (LT-Drs. a.a.O., S. 352) und es dem Landesbeauftragten ebenso wie der Einrichtung selbstverständlich unbenommen bleibe, im Einzelfall vor einer Entscheidung den Rat externer Sachverständiger einzuholen.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15 (StVollz)   

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https://dejure.org/2016,20070
OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.04.2016 - 3 Ws 723/15 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20070)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. April 2016 - 3 Ws 723/15 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs. 3 Satz 2 HStVollzG, § 28 HStVollzG, § 55 Abs. 2 HstVollG, § 48 HVwVfG
    "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

  • Wolters Kluwer

    "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

  • rechtsportal.de

    Zuweisung von Arbeit; Taschengeldsperre; Disziplinarmaßnahme; Androhung der Maßnahme; Arbeitsverweigerung; Änderungskündigung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Köln, 28.08.2014 - 6 Sa 423/14

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen beharrlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15
    Die Sachlage ist dann derjenigen einer unzulässigen Änderungskündigung vergleichbar (vgl. LAG Köln, Urteil vom 28. August 2014 - 6 Sa 423/14).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 280/06

    Taschengeldsperre für einen Sicherungsverwahrten wegen Verweigerung der Arbeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15
    Nur im Falle grundloser Arbeitsverweigerung handelt der Gefangene aber schuldhaft, mit der Folge, dass er den Anspruch auf Taschengeld nach §§ 41 Abs. 1, 28 Abs. 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Nr. 2 HStVollzG verliert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 3007 - 2 Ws 280/06).
  • OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15
    Die Zuweisung einer bestimmten Arbeit ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt (OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 1998, 31; NStZ-RR 2005, 188; Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - 3 Ws 353/07 [StVollz] und vom 9. Juni 2005 - 3 Ws 415/05 [StVollz]).
  • LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20

    Erforderlichkeit einer Anhörung des Gefangenen vor Ablösung von der Arbeit

    Insbesondere ist der Gefangen anzuhören, wobei nicht ausreichend ist, dass er lediglich mit allgemeinen Wertungen konfrontiert wird, vielmehr muss dieser erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden soll, sodass er die Möglichkeit besitzen muss, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatschen vorzubringen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295).

    Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Beschäftigung, dass zuvor der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend durch die Justizvollzugsanstalt ermittelt wurde (a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295) und insbesondere der betroffene Gefangene sodann vor Erlass der Entscheidung angehört wird ( Kunze a.a.O. § 28 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295).

    Er muss hierbei die Möglichkeit besitzen, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen vorzubringen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen ( Kunze a.a.O. § 28 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5926 Rn. 22).

    Die Gründe, aufgrund derer eine Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Beschäftigung nach § 28 Abs. 1 HStVollzG möglich sind, sind enumerativ und abschließend, sodass eine Ablösung des Gefangenen von seiner Beschäftigung nur unter den in § 28 Abs. 1 HStVollzG genannten Voraussetzungen erfolgen darf (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295; vgl. LT-Drs 18/1396 S. 79, 95).

    Die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Probezeit würde nämlich verkennen, dass es sich bei der Zuweisung eines Gefangenen zu einer Beschäftigung im Strafvollzug um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188; NStZ-RR 2016, 295) und nicht etwa - wie im Zivilrecht - um ein auf vertraglicher Vereinbarung begründetes Arbeitsverhältnis.

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