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   BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96   

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BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96 (https://dejure.org/1996,2118)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1996 - 2 WD 10.96 (https://dejure.org/1996,2118)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - 2 WD 10.96 (https://dejure.org/1996,2118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Beurteilung eines Soldaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines Soldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 343
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 238
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93

    Beurteilung eines wiederholten Betruges als schweres Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 -).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteil vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - m.w.N.).

  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84

    Dienstvergehen - Leichtfertiges Schuldenmachen - Soldat

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 26.06.1985 - 2 WD 5.85

    Wiederholte außerdienstliche Diebstähle - Soldaten in Vorgesetztenstellung -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen könnten, erforderten andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme (Urteil vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 - <NZWehrr 1985, 248>).
  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 WD 34.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung eines dienstlichen Befehls

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 13.06.1995 - 2 WD 6.95

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 25.95 - m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 06.12.1995 - 2 WD 25.95

    Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlicher Verfehlung eines Soldaten in

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Der Senat hat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 13. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 6.95 - und vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 25.95 - m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt.
  • BVerwG, 08.08.1984 - 2 WD 9.84

    Unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung - Rückstand mit der Zahlung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 25.10.1990 - 2 WD 26.90

    Herabsetzung des Dienstgrades eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96
    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen könnten, erforderten andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme (Urteil vom 25. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 26.90 - <NZWehrr 1985, 248>).
  • BVerwG, 31.07.1991 - 2 WD 19.91

    Ernennung eines Soldaten unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten

  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Im Zusammenhang mit seiner privaten Lebens- und Wirtschaftsführung kann sich ein Beamter sowohl bei der Eingehung als auch bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig machen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Pflichtenverstößen BVerwG vom 14.8.1969 BVerwGE 33, 327/329 f.; vom 12.5.1971 BVerwGE 43, 227/228 f.; vom 12.3.1985 BVerwGE 76, 350/351 f.; vom 22.4.1991 BVerwGE 93, 78/84 f.; vom 18.6.1996 BVerwGE 103, 343/345 f.).

    a) Schwer dienstpflichtwidrig handelt vor allem der Beamte, der sich in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten einer Straftat schuldig macht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er hierbei einen Betrug begeht (vgl. BVerwG vom 14.8.1969, a.a.O., S. 330; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 352; vom 22.4.1991, a.a.O., S. 85; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 346).

    Disziplinarrechtlich bedeutsam wird ein solches Verhalten erst dann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird (BVerwG vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351; vom 22.4.1991, a.a.O., S. 84 f.; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 345).

    Eine derart schlechte private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn in vielfältiger Weise zum Sicherheitsrisiko (BVerwG vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 345).

  • BVerwG, 13.11.2007 - 2 WD 20.06

    Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat nach § 145d StGB; Vortäuschen einer

    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufnahme eines Darlehens von einem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [345] > m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion erfordern (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewohnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04

    Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung

    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind unter anderem ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer sonstigen körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - <BVerwGE 113, 128 [129 f.] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83, insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 4.03

    Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;

    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 BVerwG 2 WD 1.95 m. w. N.; vom 24. Januar 1996 BVerwG 2 WD 26.95, vom 18. Juni 1996 BVerwG 2 WD 10.96 - m. w. N., vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 04.03.2009 - 2 WD 10.08

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Betrug; uneidliche Falschaussage;

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15, vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 13. Juni 2006 - BVerwG 2 WD 1.06 -) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der betreffende Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 25.09.2007 - 2 WD 19.06

    Vorsatz; bedingter Vorsatz; Besitz kinderpornographischer Dateien;

    Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212 und vom 6. Mai 2003 a.a.O. m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 11.02.2003 - 2 WD 35.02

    Beschaffen und Besitz kinderpornografischer Bilder; Eingriff in Menschenwürde;

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15> m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 17.10.2002 - 2 WD 14.02

    Erster Offizier; "Betreuungskasse"; mangelnde Dienstaufsicht; familiäre

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - <BVerwGE 103, 217 = NZWehrr 1995, 61> m.w.N.; vom 24. Januar 1996 - 2 WD 26.95 - <NZWehrr 1996, 126>, vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> m.w.N. und vom 18. März 1997 - 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212>) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 25.01.2000 - 2 WD 43.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verwendung von Kennzeichen

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] > m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 14.11.2007 - 2 WD 29.06

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Fachdienst; Berufsförderungsdienst;

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

  • VG Magdeburg, 30.03.2017 - 15 A 17/16

    Disziplinarklage gegen einen Polizeivollzugsbeamten wegen inner- und

  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 10.03

    Versorgungsfeldwebel; Veruntreuung von Bundeswehr-Material; Manipulation an

  • BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02

    S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt;

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

  • BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 39.02

    Besitzverschaffung von Bildern kinderpornografischen Inhalts; Versenden

  • BVerwG, 02.07.2003 - 2 WD 47.02

    Wachdienst; Wachverfehlung; Auslandseinsatz; außergewöhnliche situationsgebundene

  • BVerwG, 12.06.2007 - 2 WD 11.06

    Anhörung der Vertrauensperson; Schlussanhörung durch Wehrdisziplinaranwalt;

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 WD 35.01

    Auslandseinsatz der Bundeswehr; Ausführen des so genannten Hitlergrußes;

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 16.12.2004 - 2 WD 15.04
  • BVerwG, 18.02.2004 - 2 WD 11.03

    Zugriff auf Vermögen; Vermögen des Dienstherrn; Tatmilderungsgrund;

  • BVerwG, 11.01.2005 - 2 WDB 1.05
  • BVerwG, 16.02.2000 - 2 WD 50.99

    Unerlaubtes Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als vorsätzlicher Verstoß

  • BVerwG, 17.10.2006 - 2 WD 21.05
  • BVerwG, 23.11.2005 - 2 WD 35.04

    Hehlerei; Verhängungsverbot; Einstellung des Verfahrens; Persönlichkeitsprognose;

  • BVerwG, 29.08.2007 - 2 WD 14.06

    Kameradschaft; "Griff in die Kameradenkasse"; Dienstgradherabsetzung um zwei

  • VG Magdeburg, 03.12.2012 - 8 A 19/12

    Disziplinarrecht: Vorwerfbares Schuldenmachen

  • BVerwG, 01.04.2003 - 2 WD 48.02
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2003 - 1 NDH L 1/02

    Beihilfe; Betrug; Entfernung aus dem Dienst; Verschuldung; zweckwidrige

  • BVerwG, 08.05.2003 - 2 WD 45.02

    Eidliche Falschaussage; Dienstgradherabsetzung.

  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 WD 39.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unfallflucht - Verletzung der

  • BVerwG, 25.06.2002 - 2 WD 1.02

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Angemessenheit der disziplinarischen

  • BVerwG, 09.07.2009 - 2 WD 25.08
  • BVerwG, 26.07.2006 - 2 WD 14.05
  • BVerwG, 25.11.2003 - 2 WD 16.03
  • BVerwG, 06.12.2007 - 2 WD 25.06
  • VG Lüneburg, 06.06.2005 - 1 B 15/05

    Amtsführungsverbot; Anordnung der sofortigen Vollziehung; dienstlicher Grund;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94   

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https://dejure.org/1996,1165
BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94 (https://dejure.org/1996,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1996 - 8 C 23.94 (https://dejure.org/1996,1165)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1996 - 8 C 23.94 (https://dejure.org/1996,1165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Fehlbelegungsabgabe - Inhaber von mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen - Konkurrierende Gesetzgebung - Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung - Dynamische Verweisung auf Landesrecht - Regelung durch Ortssatzung - ...

  • rechtsportal.de

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 211
  • NJW 1997, 880
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1320
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Mit der nachträglich in das im Rahmen konkurrierender Gesetzgebung für das Wohnungswesen erlassene Fehlbelegungsgesetz (vgl. Art. 74 Nr. 18 GG; BVerfGE 78, 249 [266 ff.]) aufgenommenen Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG für die Länder ursprünglich bestehende Regelungssperre (vgl. BVerfGE 78, 249 [270 f.]) teilweise wieder aufgehoben.

    Ob und inwieweit der Bundesgesetzgeber auf einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG a.F. annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. BVerfGE 2, 213 [224 f.]; 26, 338 [382 f.] m.w.N.; 78, 249 [270]).

    Das folgt schon aus der Rechtsnatur der Abgabe und ist um ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation willen zwingend geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]; BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42 ff.).

    Nimmt ein Gesetzgeber den Abbau von Subventionen vermittels der Fehlbelegungsabgabe in Angriff, muß er mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den Kreis derjenigen, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, daß grundsätzlich alle gleichermaßen erfaßt werden, die diese Subventionsvorteile genießen (BVerfGE 78, 249 [286 ff.]).

    Wegen dieser "Ergänzungsbedürftigkeit" durch Landesrecht (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 [272 ff.]) ordnet § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG mit der entsprechenden Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf die Inhaber von Wohnungsfürsorgewohnungen zugleich notwendigerweise auch die entsprechende Anwendung des zum Vollzug des Bundesrechts unentbehrlichen Landesrechts an (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27).

    Zwar verletzt eine zu kleine Bemessung des Erhebungsgebiets der Fehlbelegungsabgabe den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]).

    Fehlbelegende Mieter sind zu einer Ausgleichszahlung heranzuziehen, um die Mietzinsvorteile auszugleichen, auf die sie keinen Anspruch mehr haben (BVerfGE 78, 249 [278]).

    Die Gewährung und Belassung von Subventionen muß schon aus Gleichheitsgründen gemeinwohlbezogen sein (BVerfGE 78, 249 [277 f.]).

    Ungerechtfertigte Subventionsvorteile durch die Erhebung einer Abschöpfungsabgabe auszugleichen, ist zum Wohl der Allgemeinheit geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [277 f.]).

    Darin unterscheidet sich die Fehlbelegungsabgabe als Rückabwicklung fehlgeleiteter Subventionen (BVerfGE 78, 249 [287 ff.]) von sonstigen Abgaben.

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen dürfen gemäß § 6 AFWoG "den Mieter nicht stärker belasten, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfGE 78, 249 [278]).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Denn § 9 AFWoG enthält keine beamtenrechtliche, sondern eine wohnungsrechtliche Regelung, die der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile dient, ohne daß es sich bei diesen Vorteilen um eine Leistung des Dienstherrn im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses handelt (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 36 ff. m.w.N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluß vom 28. Dezember 1995 - 2 BvR 1971/89 - ZMR 1996, 156 f.).

    Das folgt schon aus der Rechtsnatur der Abgabe und ist um ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation willen zwingend geboten (vgl. BVerfGE 78, 249 [286 ff.]; BVerwG, Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42 ff.).

    Wegen dieser "Ergänzungsbedürftigkeit" durch Landesrecht (vgl. dazu BVerfGE 78, 249 [272 ff.]) ordnet § 9 Abs. 1 Satz 1 AFWoG mit der entsprechenden Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes auf die Inhaber von Wohnungsfürsorgewohnungen zugleich notwendigerweise auch die entsprechende Anwendung des zum Vollzug des Bundesrechts unentbehrlichen Landesrechts an (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27).

    Da sie kraft bundesrechtlicher Verweisung als Bundesrecht gilt (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 27 f.), kann das Revisionsgericht sie unbeschränkt selbst auslegen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

    Die Höchstbeträge können jedoch sachgerecht nur in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse festgesetzt werden (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 28), weil sie eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung ausschließen sollen (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 43).

    Aus diesem Grunde ermächtigt § 6 Abs. 2 Satz 5 AFWoG die Landesregierungen, die Befugnis zur rechtssatzmäßigen Bestimmung der Höchstbeträge auf andere ortsnähere Stellen zu delegieren, um örtlichen Besonderheiten des Mietniveaus in jedem Falle angemessen Rechnung tragen zu können (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 43).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Zweck der Abgabe ist es von Gesetzes wegen nicht, einen finanziellen Druck auf die Mieter fehlbelegter öffentlich geförderter Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen auszuüben, diese Wohnungen freizugeben (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42).

    Das muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG und des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 41 ff.).

  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Sie hätte nämlich zur Folge, daß jede landesgesetzliche Bestimmung über die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zum Bestandteil der bundesrechtlichen Verweisungsnorm und insoweit ohne jede parlamentarische Prüfung durch den Bundestag für den Bereich der Wohnungsfürsorge als partielles Bundesrecht für das Gebiet des jeweiligen Landes Geltung erlangte (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Dieses partielle Bundesrecht würde wiederum mit jeder Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften durch den Landesgesetzgeber ohne jede Mitwirkung des Bundesgesetzgebers auch "automatisch" geändert (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Eine derartige gesetzgebungsverlagernde dynamische Verweisung ist mit Blick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung unzulässig (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]).

    Überdies engen grundrechtliche Schranken bei der Begründung von Leistungspflichten der Bürger den Rahmen zulässiger dynamischer Verweisungen zusätzlich ein (vgl. auch BVerfGE 47, 285 [312 ff.]; 78, 32 [36]).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung kann deshalb von Rechts wegen zumindest im Grundsatz nichts anderes gelten als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [83]).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Gegen seine Annahme, maßgebend sei die an Hand der Erläuterungen des Mietspiegels ermittelte konkrete Obergrenze für eine der Wohnung des Klägers nach deren Beschaffenheit vergleichbare freifinanzierte Wohnung, sind keine materiellrechtlichen Bedenken zu erheben (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 85 f.).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Es handelt sich vielmehr um eine ähnliche Verweisung wie die eines Gesetzes auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (BVerfGE 49, 89 [135]).

    Ebenso wie bei dieser Art der Verknüpfung von Recht und Technik die Behörden und Gerichte gegebenenfalls die "herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln" haben (BVerfGE 49, 89 [135]), so daß es zur hinreichenden gerichtlichen Sachaufklärung in Ermangelung eigener besonderer Sachkunde der Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen bedarf (vgl. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 28.90 - Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 S. 4 [6] m.w.N.), muß auch die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber den für seine Wohnung ausgewiesenen Mietwert substantiiert in Zweifel zieht.

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Ob ein kommunaler Mietspiegel die materiellrechtlich maßgebende ortsübliche Vergleichsmiete für die jeweilige Wohnungskategorie zutreffend ausweist, muß vom Tatsachengericht geprüft und bei Zweifeln aufgeklärt werden (vgl. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N.).

    Ihm obliegt namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Sie hätte nämlich zur Folge, daß jede landesgesetzliche Bestimmung über die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zum Bestandteil der bundesrechtlichen Verweisungsnorm und insoweit ohne jede parlamentarische Prüfung durch den Bundestag für den Bereich der Wohnungsfürsorge als partielles Bundesrecht für das Gebiet des jeweiligen Landes Geltung erlangte (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

    Dieses partielle Bundesrecht würde wiederum mit jeder Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften durch den Landesgesetzgeber ohne jede Mitwirkung des Bundesgesetzgebers auch "automatisch" geändert (vgl. BVerfGE 47, 285 [313]; 67, 348 [363]).

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 38.86

    Verwaltungszustellungsrecht - Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Der Leistungsbescheid bedurfte der Zustellung (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 38.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 2 S. 13 [14 ff.]).

    Denn erst in diesem Zeitpunkt gilt der Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als zugestellt (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1988, a.a.O. S. 16).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 2 BvL 41/71

    Bauordnungswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
    Auch bei voller Ausschöpfung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz sind landesrechtliche Regelungen auf dem bundesgesetzlich geregelten Gebiet zulässig, wenn und soweit das Bundesrecht einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 [251]; 21, 106 [115]; 24, 367 [386]; 29, 125 [137]; 33, 224 [229]; 83, 24 [30]).

    Der Landesgesetzgeber muß jedoch bei der Fehlbelegungsabgabe die durch Art. 3 Abs. 1 GG bundesverfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung innerhalb seines Kompetenzbereichs sicherstellen (vgl. etwa BVerfGE 33, 224 [231]; 33, 303 [352]).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 28.90

    Aufklärungspflicht bei Regeln der Technik - Abwasserabgaben - Abgabenminderung

  • BVerwG, 27.06.1984 - 8 B 163.83

    Auswirkung abweichender, zu unterschiedlicher Gebührenhöhe führender

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

  • BVerfG, 28.12.1995 - 2 BvR 1971/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von

  • BVerfG, 22.07.1970 - 2 BvL 8/70

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Übertragung der

  • BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90

    Fehlbelegungsabgabe - Sechsmonatige Antragsfrist

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 93.85

    Wohnungsbau - Fehlbelegung - Wirtschaftsraum - Begriff

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 24/63

    Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 AGVwGO Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel

    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auch bei umfassender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen aber insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zu Gunsten der Landesgesetzgebung enthält (Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 23.94 - BVerwGE 101, 211 ; BVerfGE 20, 238 ).
  • VGH Bayern, 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497

    Hundesteuer; Kampfhund; Bullmastiff; erhöhter Steuersatz; dynamische Verweisung;

    Dynamische Verweisungen über die Grenzen der Normsetzungskompetenz hinweg sind zwar nicht problemlos zulässig, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. für das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung: BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285/312 ff.; B.v. 16.10.1984 - 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348/363 f.; BVerwG, U.v. 7.6.1996 - 8 C 23.94, BVerwGE 101, 211/218; BayVerfGH, E.v. 31.1.1989 - Vf. 1-VII-88, VerfGH 42, 1/8 ff.).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    Soweit er sich außerhalb der Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Wohnungsfürsorge widmet, unterscheidet er sich nicht von anderen Dienstherren, die ihren Bediensteten aus sozialer Verantwortung bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 23.94 - BVerwGE 101, 211).
  • BVerwG, 18.11.1998 - 8 C 9.97

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme

    Die Freigabeklausel, gegen die aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden ist (vgl. Urteil vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 23.94 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 = BVerwGE 101, 211 ), bewirkt, daß die bundesrechtliche Regelung über die niedrige Abgabenhöhe hier als nicht erlassen gilt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1997 - 5 L 118/96

    Besetzungsrecht; Fehlbelegungsabgabe; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Richterliche

    Die Bemessung der Vergleichsmiete muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 41 f., vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 -Buchholz 401.17 Nr. 6 S. 61 und vom 07.06.1996 - 8 C 23.94 -DVBl. 1996 S. 1320).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietung erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (Urteil vom 07.06.1996, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 09.08.2022 - 3 K 1295/21

    Heranziehung zu Hundesteuer; dynamische Verweisung der Steuersatzung auf die

    Dynamische Verweisungen über die Grenzen der Normsetzungskompetenz hinweg sind zwar nicht problemlos zulässig, aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen [Vgl. für das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung: BVerfG, B.v. 1.3.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., BVerfGE 47, 285/312 ff.; B.v. 16.10.1984 - 1 BvL 17/80, BVerfGE 67, 348/363 f.; BVerwG, U.v. 7.6.1996 - 8 C 23.94, BVerwGE 101, 211/218].
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01

    Fehlbelegungsabgabe, Ausgleichszahlung, Vergleichsmiete

    Dabei ist auszugehen von der Prämisse, dass die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken ist, die in der Landesverordnung festgesetzten Beträge also eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung ausschließen sollen (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 23.94 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14, S. 19 f).
  • BVerwG, 29.07.1997 - 8 B 155.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Davon abgesehen ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls bereits geklärt, daß die Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legen ist, weil sie mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" in der Sache übereinstimmt (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 und vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - 15 B 328/99

    Gerichtliche Inzidentkontrolle von kommunalen Mietspiegeln durch die

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 8 C 23.94 , BVerwGE 101, 211 (224).
  • BVerwG, 01.08.1997 - 8 B 153.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Koblenz, 15.10.2001 - 8 K 3255/00

    Klage gegen eine Fehlbelegungsabgabe; Zulässigkeit einer Anfechtungsklage trotz

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96   

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https://dejure.org/1996,1476
BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1996 - 4 B 213.96 (https://dejure.org/1996,1476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zweckentfremdungsverbot - Baugenehmigung - Wohnnutzung - Büro - Schlußpunkttheorie - Nutzungsänderung - Streitwert

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorrang; Zweckentfremdungsverbot; Baugenehmigung

  • rechtsportal.de

    Bauordnungsrecht - Zweckentfremdung, Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorgreiflichkeit der Zweckentfremdungsgenehmigung vor Erteilung der Baugenehmigung? (IBR 1997, 116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1085
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NJ 1997, 159
  • DVBl 1997, 433
  • DÖV 1997, 258 (Ls.)
  • BauR 1997, 282
  • ZfBR 1997, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) - MRVerbG -, auf dem die Zweckentfremdungsverordnung beruht, hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden (Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [370 f]; vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 437/78 - BVerfGE 55, 249).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Im übrigen richtet sich das Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53 - DVBl 1996, 57).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) - MRVerbG -, auf dem die Zweckentfremdungsverordnung beruht, hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden (Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [370 f]; vgl. auch Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 437/78 - BVerfGE 55, 249).
  • BVerwG, 26.10.1995 - 8 B 129.95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1996 - 4 B 213.96
    Die Zweckentfremdungsgenehmigung für diese Nutzungsänderung ist ihr bereits rechtskräftig versagt worden (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 8 B 129.95 -).
  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Der Senat folgt dem Vorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563) -, der bei Nutzungsänderungen den angestrebten vollen Jahresnutzwert ansetzt, nicht nur die Differenz zum bisherigen Nutzwert (Nr. 7.1.7. des Streitwertkatalogs; vgl. auch Beschluß vom 6. November 1996 - BVerwG 4 B 213.96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Das Zweckentfremdungsrecht geht dem materiellen Baurecht vor (so namentlich BVerwG, B.v. 6.11.1996 - 4 B 213/96 -, NJW 1997, 1085).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1997 - 3 S 3455/96

    Baugenehmigung - Stellplatznachweis - Verhältnis von Baugenehmigung und

    Das Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6.11.1996 - 4 B 213.96 - und Beschluß vom 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, DVBl. 1996, 57).

    Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden (diese Einschränkung fehlt in dem dem Beschluß des BVerwG vom 6.11.1996 - 4 B 213.96 - zugrundeliegenden § 70 Abs. 1 S. 1 HBO 1993) öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

    Ebenso ist rechtlich zu berücksichtigen, dass das Zweckentfremdungsrecht vorgeht, wo nach materiellem Baurecht neben einer Wohnnutzung auch andere Nutzungen zulässig sind (BVerwG, B.v. 6.11.1996 - 4 B 213/96 - juris Rn. 4f.).
  • VG Hamburg, 23.11.2021 - 11 K 3853/18

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Gebühren für ein Wohnnutzungsgebot

    So gehen die Regelungen des Wohnraumschutzes, insbesondere das Zweckentfremdungsverbot, dem materiellen Baurecht vor, wenn dieses sowohl eine Wohn- als auch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.1996, 4 B 213/96, juris Rn. 4).

    Das gilt selbst für reine und allgemeine Wohngebiete nach §§ 3 und 4 BauNVO, denn selbst dort sind nach materiellem Baurecht andere als Wohnnutzungen zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.1996, 4 B 213/96, juris Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 5 O 1/19

    Streitwert in Genehmigungsverfahren bezüglich Windkraftanlagen

    Die Bedeutung der Sache bemisst sich dabei grundsätzlich nach dem objektiven Interesse des Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, Rn. 3, juris; Beschluss vom 6. November 1996 - 4 B 213.96 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, Rn. 62, juris).
  • VGH Bayern, 10.05.2005 - 22 AS 04.40068

    Nachbarrechtsbehelf gegen baurechtliche Genehmigung für ein

    Das Verhältnis von Baugenehmigung und anderen für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG vom 6.11.1996, DVBl 1997, 433).
  • OVG Hamburg, 21.01.2002 - 1 Bs 16/02

    Vereinbarkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

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  • OVG Niedersachsen, 17.07.2000 - 8 L 2977/98

    Wohnraummangel; Zweckentfremdungsverordnung

    Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1996 - 4 B 213.96 - (DWW 3/1997, 79) ist geklärt, dass die zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung anderen rechtlichen Genehmigungserfordernissen vorgeht.
  • VGH Bayern, 29.03.2000 - 26 B 97.412

    Streitwertbestimmung bei Fortsetzungsfeststellungsklage

    Für eine Nutzungsänderung ist der Jahreswert der angestrebten Nutzung anzusetzen (s. Nr. 11. 7.1.7 des Streitwertkatalogs; BVerwG vom 6.11.1996 NJW 1997, 1085/1086).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96   

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https://dejure.org/1996,1145
BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96 (https://dejure.org/1996,1145)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1996 - 2 WD 3.96 (https://dejure.org/1996,1145)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - 2 WD 3.96 (https://dejure.org/1996,1145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei sexuellem Mißbrauch eines Kleinkindes durch einen Stabsoffizier

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stabsoffizier - Sexueller Mißbrauch eines Kleinkindes - Entfernung aus Dienstverhältnis - Milderungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 349
  • NJW 1997, 2127 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 579
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 2 WD 18.90

    Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexuelle Nötigung einer Minderjährigen -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - (NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660), vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - (NZWehrr 1987, 80), vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - (BVerwGE 86, 288 (291 f.)), vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - (BVerwGE 93, 30 (f.)) und vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich.

    Eine verantwortungsvolle und den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3 , § 31 SG ) wird deshalb als Auswirkung eines solchen Dienstvergehens den früheren Soldaten in seiner Verwendungsbreite eingeschränkt sehen müssen (vgl. BVerwGE 93, 30 (33)).

  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Denn dem Zeitfaktor allein kommt grundsätzlich keine erzieherische oder heilende Wirkung zu; er hat lediglich für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten oder früheren Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - (BVerwGE 73, 203 (205)), vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - (BVerwGE 93, 19 (21)) und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - (BVerwGE 93, 126 (132))).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Demgegenüber ist hier zugunsten des früheren Soldaten als Tatmilderungsgrund zu berücksichtigen, daß es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, das als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten früheren Soldaten anzusehen ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - (BVerwGE 83, 278 (281))).
  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Die in der Degradierung gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (136)), vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.1995 - 2 WD 20.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Stabsoffizier und

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Die in der Degradierung gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (136)), vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 2 WD 35.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Oberst nach Betrug bei

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Die in der Degradierung gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (136)), vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 2 WD 11.88

    Disziplinarmaßnahme - Fortgesetzter Diebstahl - Fortgesetzte Beleidigung -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)) m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des früheren Soldaten tatsächlich eingetreten ist - das wäre als Erschwernisgrund zu werten - es reicht schon aus, wenn sein Verhalten dazu geeignet war.
  • BVerwG, 07.10.1993 - 2 WD 8.93

    Vollendeter oder versuchter Betrug eines Soldaten zulasten des Dienstherrn durch

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Die in der Degradierung gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (136)), vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 35.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Denn dem Zeitfaktor allein kommt grundsätzlich keine erzieherische oder heilende Wirkung zu; er hat lediglich für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten oder früheren Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - (BVerwGE 73, 203 (205)), vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - (BVerwGE 93, 19 (21)) und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - (BVerwGE 93, 126 (132))).
  • BVerwG, 17.05.1990 - 2 WD 21.89

    Disziplinarrecht - Berufung eines Soldaten - Disziplinarmaß -

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1996 - 2 WD 3.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - (NZWehrr 1983, 30 = NJW 1982, 1660), vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - (NZWehrr 1987, 80), vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - (BVerwGE 86, 288 (291 f.)), vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - (BVerwGE 93, 30 (f.)) und vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Mißbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich.
  • BVerwG, 18.01.1991 - 2 WD 24.89

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Mißhandlung von Untergebenen - Reinigende Maßnahme

  • BVerwG, 14.04.1994 - 2 WD 8.94

    Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten eines Soldaten -

  • BVerwG, 27.11.1981 - 2 WD 25.81

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis - Beschränkung des

  • BVerwG, 17.10.1986 - 2 WD 21.86

    Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexueller Mißbrauch eines Kindes -

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2008 - 6 LD 2/06

    Zurückstufung als Konsequenz eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens;

    Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Verfahrens kann als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen allein bei der Maßnahmebemessung Auswirkungen entfalten (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 = NVwZ 1997, 579; Beschl. v. 22.7.2004 - BVerwG 2 WBD 4.03 -, Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 = NVwZ-RR 2005, 47 f, zitiert nach juris Langtext, Rn.15 jeweils m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.8.2007 - 21d A 1624/06.BDG -, DVBl. 2007, 1451, zitiert nach juris Langtext, Rn. 26) und führt nicht zu einer Abweisung der Klage oder einer Einstellung des Verfahrens.

    Allerdings kann die verzögerte Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellen, der jedoch ausschließlich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 = NVwZ 1997, 579; Beschl. v. 22.7.2004 - BVerwG 2 WBD 4.03 -, Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3 = NVwZ-RR 2005, 47 f, zitiert nach juris Langtext, Rn.15 jeweils m. w. N.).

    Im Übrigen gilt, dass dem Zeitfaktor zwischen der Begehung des Dienstvergehens und seiner Ahndung bei der Maßnahmebemessung nur insofern Bedeutung zukommt, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen, die unter Umständen in den Folgen der Tat erkennbare Erschwernisgründe auszugleichen vermag (vgl.: BVerwG, Urt. v. 19.6.1996 - BVerwG 2 WD 3.96 -, BVerwGE 103, 349 ff.).

  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. Urteil vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <BVerwGE 103, 349 [f.] = NZWehrr 1996, 255 = NVwZ 1997, 579 >).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04

    Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung

    Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. Urteil vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - <BVerwGE 103, 349 [f.] = NZWehrr 1996, 255 = NVwZ 1997, 579>).

    Von maßgebender Bedeutung für diese Bewertung ist dabei für den Senat insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor allgemein als verabscheuungswürdig angesehen werden; sie setzen den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus (vgl. u.a. Urteile vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - NZWehrr 1996, 255 = NVwZ 1997, 579> und vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 39.02 - ) und offenbaren in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel.

  • VG München, 08.10.2021 - M 13L DK 18.3891

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller

    Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349 f.).

    Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen gelten nach wie vor als verabscheuungswürdig und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. BVerwG vom 19.6.1996, a.a.O., S. 350; vom 27.7.2010 Az. 2 WD 5.09 RdNr. 16).

  • VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502

    Disziplinarrecht, Bürgermeister, Verschaffung und Besitz kinderpornografischer

    Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349/350; vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295 f.; vom 27.8.2003 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2006 - DL 16 S 4/06

    Disziplinarmaß bei sexuellem Missbrauch von Kindern durch einen Polizeibeamten

    Eine derartige Regelrechtsprechung - wie es sie bei Lehrern (vgl. die st. Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. etwa Urt. v. 25.03.1996 - D 17 S 20/95 -, Urt. v. 16.10.2000 - D 17 S 13/00 -, Urt. v. 18.06.2001, ESVGH 51, 229, Urt. v. 07.07.2005 - DL 17 S 14/04 - auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22.10.2002 - 3 A 11064/02.OVG - OVG NW, Beschl. v. 29.08.2001 - 6d A 2641/01.O -) und auch bei Bundeswehrsoldaten mit Vorgesetztenfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, BVerwGE 103, 349, Urt. v. 29.01.1991, BVerwGE 93, 30) in der Tat gibt - existiert bei Polizeibeamten nicht (vgl. hierzu die Rspr. des BVerwG zu sittlichen Verfehlungen von Bahnbeamten im Zugbegleitdienst, die vor dem 01.04.1992 nebenamtliche Bahnpolizeibeamte waren, Nachw. im Urt. v. 22.05.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; anders wohl noch Urt. v. 27.03.1984 - BVerwG 1 D 126.83 -: grundsätzlich nicht mehr tragbar).

    Anhaltspunkte für den vom Verwaltungsgericht zugebilligten (klassischen) Milderungsgrund der "einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat" (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. D. Rn. 4d; ausführlich Fischer, DÖD 1988, 283 ff.; BVerwG, Urt. v. 19.06.1996, a.a.O.) vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, nachdem für den Beamten alltägliche Situationen in Rede standen, er sich während eines Zeitraums von 6 Wochen an insgesamt vier verschiedenen Unterrichtstagen immer wieder an verschiedenen Schülerinnen verging, ohne dass ersichtlich wäre, dass er aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt hätte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.05.1975, BVerwGE 53, 47 ).

  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 16a D 08.1287

    Jahrelange sexuelle Kontakte zu einer Schülerin im Rahmen einer umfassenden

    Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können (BVerwG vom 19.6.1996 BVerwGE 103, 349 f.).

    Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen gelten nach wie vor als verabscheuungswürdig und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. BVerwG vom 19.6.1996, a.a.O., S. 350; vom 27.7.2010 Az. 2 WD 5.09 RdNr. 16).

  • VGH Bayern, 15.07.2009 - 16a D 07.2692

    Zur Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für einen Beamten in

    Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen (BVerwG, 2. Wehrdienstsenat, Urteile vom 19.6.1996, Az. 2 WD 3/96, NVwZ 1997, 579; vom 6.7.2000, Az. 2 WD 9/00, NJW 2001, 240; vom 27.8.2003,Az. 2 WD 39/02, NVwZ 2004, 625).
  • BVerwG, 03.09.1997 - 2 WD 54.96

    Recht der Soldaten - Verstoß gegen die Treuepflicht bei wahrheitswidriger

    Dem hier gegebenen Zeitfaktor allein kommt zwar keine maßnahmemildernde Wirkung zu; er hat aber für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet hat, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [205]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [21]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]> und vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - NVwZ 1997, 579>).
  • BVerwG, 25.01.2000 - 2 WD 43.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Verwendung von Kennzeichen

    Wenngleich dem Zeitfaktor allein keine maßnahmemildernde Wirkung zukommt, hat er für die Maßnahmebemessung insofern Bedeutung, als er eine bessere Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten ermöglicht und ihm die Chance eröffnet, durch eine hervorragende Dienstleistung eine Nachbewährung zu erbringen (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132]>, vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - < BVerwGE 103, 349 [353] > und vom 24. August 1999 - BVerwG 2 WD 8.99 -).
  • VG Berlin, 02.03.2006 - 80 A 29.04

    Aberkennung der Lehrerpension beim Besitz von Kinderpornos

  • VG Berlin, 24.05.2007 - 80 A 35.06
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04

    Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten durch die Einleitungsbehörde; Verstoß

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2002 - DL 17 S 24/01

    Strafbefehl - keine Bindungswirkung für Disziplinarverfahren; Dienstentfernung -

  • BVerwG, 24.08.1999 - 2 WD 8.99

    Tätigkeit eines Soldaten für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR -

  • BVerwG, 22.07.2004 - 2 WDB 4.03

    Verfahrenshindernis; Anhörung; Rechtliches Gehör; Akteneinsicht; Vollmacht;

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2004 - 3 LD 1/03

    Entlassung aus dem Dienst wegen des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen

  • BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 39.02

    Besitzverschaffung von Bildern kinderpornografischen Inhalts; Versenden

  • BVerwG, 16.03.1999 - 2 WD 31.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Falschbeantwortung der Fragen zu einer

  • BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04

    Disziplinarrechtliche Behandlung vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - 15d A 429/01

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen sexuellen Mißbrauchs

  • BVerwG, 24.06.1998 - 2 WD 40.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verstoß gegen das Gebot zur Achtung

  • BVerwG, 25.08.1999 - 2 WD 13.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen unrichtiger Angaben zu Fragen über eine

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 WD 24.04

    Bindungswirkung; Einfache Disziplinarmaßnahme; Milderungsgründe in der Person.

  • BVerwG, 23.07.1997 - 2 WD 7.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei sexueller Nötigung eines

  • BVerwG, 19.03.1997 - 2 WD 34.96

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter

  • BVerwG, 26.07.2006 - 2 WD 14.05
  • VGH Bayern, 20.08.2008 - 16a D 07.933

    Disziplinarrecht; Justizvollzugsbeamter (Amtsinspektor)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - DL 16 S 10/06
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2343
BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 (https://dejure.org/1996,2343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen von Disziplinarmaßnahmen - Herabsetzung eines Dienstgrades

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme wegen der Entwendung einer EC-Karte von einem Zivilbediensteten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 295
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 236
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.05.1988 - 2 WD 71.87

    Kameradendiebstahl - Dienstvergehen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Denn das durch ständige Zusammenarbeit mit der Verwaltungsangestellten Lehmer begründete persönliche Vertrauensverhältnis erfordert im Falle einer Verletzung durch strafrechtlich relevantes Handeln des Soldaten eine entsprechende Ahndung, wie wenn sich das Fehlverhalten gegen eine Kameradin bzw. einen Kameraden gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 - NZWehrr 1989, 108>).

    Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr kommt (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (vgl. BVerwGE 86, 15 = NZWehrr 1989, 108 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Bei der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels besteht auch keine gesetzliche Grundlage, ihn aus Billigkeitsgründen davon oder von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu entlasten und sie dem Bund zu überbürden (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 03.09.1991 - 2 WD 2.91

    Wehrrecht Tatmilderungsgrund - Zugriff auf fremdes Eigentum - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 05.12.1995 - 2 WD 18.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen versuchten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Für diesen "ersten Zugriff" zum Nachteil der Geschädigten hat der Senat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, unbedachten Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten bejaht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 18.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 2 WD 22.94

    Kameradschaftspflicht - Zielobjekt des Fehlverhaltens - Gemeinschaft von

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 11.05.1994 - 2 WD 45.93

    Fortgesetzter Betrug durch einen Soldaten zu Lasten eines Kameraden als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95
    Soweit der Senat in Fällen eines vergleichbaren Versagens im sozialen Nahbereich außer Dienst zu entscheiden hatte, hat er der Maßnahmeart nach ebenfalls auf eine solche Degradierung erkannt; und soweit er in einem Einzelfall ein derartiges Fehlverhalten zu Lasten eines Kameraden, der mit dem Täter dienstlich eng zusammenarbeitete und persönlich gut bekannt war, mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet hat, lagen weitere erhebliche Erschwerungsgründe vor, nämlich die Begehung der Straftat während des UvD-Dienstes sowie die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens nach ausführlicher und intensiver Ermahnung durch den Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, sowie in Kenntnis der Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen (vgl. Urteil vom 11. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 45.93 -).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

    Da der zivile Bundeswehrbedienstete Regierungsobersekretär ... Wa. kein Soldat war und mangels persönlicher Bekanntschaft keine Nähebeziehung bestand, stellt der Zugriff auf dessen Geldschein keine dem § 12 Satz 2 SG vergleichbare Dienstpflichtverletzung dar (vgl. dazu Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 S. 13).

    Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten, sondern ebenso maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung bei (Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 S. 12 und vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 = Buchholz 250.0 § 34 WDO Nr. 39 S. 85).

    Von einem maßnahmemildernden Geständnis des früheren Soldaten ist jedoch nicht zu seinen Gunsten auszugehen, weil die Beweislage angesichts der Videoaufzeichnung erdrückend war (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 299 f. bzw. S. 15).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Auch ist das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässliche Bewusstsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr gleichermaßen schutzwürdig, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (siehe auch BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 und vom 15. Februar 2000 - 2 WD 30.99 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 23.06.1998 - 2 WD 38.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen wiederholtem Computerbetrug zu Lasten

    Im übrigen sei bei einem Vergleich des vorliegenden Falles mit den Sachverhalten, die den zitierten Urteilen des 2. Wehrdienstsenats (BVerwG 2 WD 24.95 und BVerwG 2 WD 1.96) zugrundelägen, festzustellen, daß letztere weitaus schwerwiegender und dementsprechend auch härter disziplinar zu ahnden gewesen seien.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.86 - <BVerwGE 83, 186>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden ein so schwerwiegendes Versagen dar, daß grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter verziehen hat oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.1997 - 2 WD 1.97

    Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unbefugten Besitz

    Schutzwürdig ist vor allem das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerläßliche Bewußtsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (vgl. Urteile vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 71.87 - <BVerwGE 86, 15 [17] = NZWehrr 1989, 108 [110]> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] = NZWehrr 1996, 257>).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung der Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob die Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - m.w.N.).

    Daran fehlt es dann, wenn der Soldat davon ausgehen mußte, daß er bei den weiteren Ermittlungen als "Täter" entlarvt werden würde (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - ).

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Ein Soldat, der in der Wohnung seiner Gastgeber das ihm aufgrund einer Einladung entgegengebrachte gesteigerte Vertrauen durch kriminelles Verhalten missbraucht, erweckt dadurch nicht nur tiefgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt dadurch in besonderem Maße auch seine dienstliche Verwendungsfähigkeit (vgl. z.B. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 und auch Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 3 = NZWehrr 1996, 257).
  • BVerwG, 29.09.1997 - 2 WDB 3.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Mißbrauch der eigenen EC-Karte

    ... (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 -, BVerwGE 73, 203 , vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -, BVerwGE 93, 148 (f.), vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -, NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 -, BVerwGE 103, 295 = NZWehrr 1996, 257 ).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewertung und Maßregelung eines solchen Fehlverhaltens gleichgültig, ob der Geschädigte dem Täter später verziehen hat oder nicht (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum -

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 >, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]>, vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - <BVerwGE 103, 172 = NZWehrr 1995, 125 = ZBR 1995, 198>, vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165> und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 = NZWehrr 1996, 257> jeweils m.w.N.) stellt der Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Versagen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

    Eine derartige Häufung von Erschwerungsgründen war hier jedoch nicht gegeben, so dass eine Verhängung der Höchstmaßnahme an sich nicht in Betracht kam (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [300] = NZWehrr 1996, 257> und vom 23. Juni 1998 - BVerwG 2 WD 38.97 - ).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 2 WD 25.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlicher Mißhandlung eines

    Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegenüber einem oder mehreren Betroffenen manifestiert haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der frühere Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt, sich tadelfrei geführt und in seinen dienstlichen Leistungen bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <BVerwGE 103, 295 [BVerwG 25.01.1996 - 2 WD 24/95] [f.] = NZWehrr 1996, 257>).
  • BVerwG, 22.04.2021 - 2 WD 15.20

    Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von 48 Monaten gegen einen

    Denn zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr trägt nicht nur die Wahrung der Kameradschaft unter Soldaten bei, sondern maßgeblich auch die reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Soldaten und Angehörigen der Truppenverwaltung (BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 52 ff. und Rn. 79 und vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 62 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen

    Da der Charakter eines Menschen nicht teilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - (DokBer B 1996, 177)).
  • BVerwG, 12.11.1996 - 2 WD 18.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstliche Unterschlagung

  • BVerwG, 19.10.1999 - 2 WD 26.99

    Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen gemeinschaftlichen Raubes und

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 WD 44.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Körperverletzung - Herabsetzung eines

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1719
BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96 (https://dejure.org/1996,1719)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1996 - 2 WD 5.96 (https://dejure.org/1996,1719)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - 2 WD 5.96 (https://dejure.org/1996,1719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahmen bei Eingriff in Eigentum oder Vermögen Dritter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soldat - Zugriff auf Vermögen Dritter - Charaktermängel - Laufbahnhemmende Maßnahme - Disziplinarmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 357
  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 239
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.07.1993 - 2 WD 22.93

    Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Maßnahmenbemessung - Fortgesetzter

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.

    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - (BVerwGE 83, 278 (281)) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich geworden.

    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - (BVerwGE 83, 300 ) jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - (BVerwGE 83, 278 (281)) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den Soldaten eine Situation von so außergewöhnlichen Umständen ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich geworden.
  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Denn je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind die Anforderungen, die an seine charakterliche Zuverlässigkeit, seine moralische Integrität und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (vgl. BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166; Urteil vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - (BVerwGE 83, 300 ) jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 2 WD 11.88

    Disziplinarmaßnahme - Fortgesetzter Diebstahl - Fortgesetzte Beleidigung -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 25.01.1996 - 2 WD 24.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme wegen der Entwendung einer EC-Karte von

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Da der Charakter eines Menschen nicht teilbar ist, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt und sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - (DokBer B 1996, 177)).
  • BVerwG, 26.06.1985 - 2 WD 5.85

    Wiederholte außerdienstliche Diebstähle - Soldaten in Vorgesetztenstellung -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der - für außerdienstliches Fehlverhalten entwickelten - gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - (BVerwGE 83, 28 (f.)), vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - (BVerwGE 86, 94 (f.)), vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - (BVerwGE 86, 133 (f.)) und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - (BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166), jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 03.12.1970 - I WD 4.70

    Außerdienstliche Verfehlungen im geschlechtlichen Intimbereich als eine

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Denn die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ist keine Nebenverpflichtung, sondern hat wegen des eindeutig funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung; um dessen geordneten Ablauf sicherzustellen, bedarf jeder Soldat - besonders ein Vorgesetzter - der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten; sein Verhalten muß dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprechen und geeignet sein, sein dienstliches Ansehen zu wahren und zu festigen (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - (BVerwGE 43, 149 (f.)) und vom 16. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 9.81 - (BVerwGE 73, 222 (f.))).
  • BVerwG, 16.07.1981 - 2 WD 9.81

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten aufgrund einer Trunkenheit im

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1996 - 2 WD 5.96
    Denn die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ist keine Nebenverpflichtung, sondern hat wegen des eindeutig funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung; um dessen geordneten Ablauf sicherzustellen, bedarf jeder Soldat - besonders ein Vorgesetzter - der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten; sein Verhalten muß dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprechen und geeignet sein, sein dienstliches Ansehen zu wahren und zu festigen (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - (BVerwGE 43, 149 (f.)) und vom 16. Juli 1981 - BVerwG 2 WD 9.81 - (BVerwGE 73, 222 (f.))).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Erschwerend fällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - und vom 23. April 1997 - BVerwG 2 WD 42.96 -) ferner ins Gewicht, dass das dem Soldaten vorgeworfene Fehlverhalten zur Ablösung von seinem Dienstposten geführt und damit nachteilige Auswirkungen auf die Personalplanung und -führung verursacht hat.
  • BVerwG, 17.10.2002 - 2 WD 14.02

    Erster Offizier; "Betreuungskasse"; mangelnde Dienstaufsicht; familiäre

    Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260>).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 2 WD 8.07

    Wahrheitspflicht; treues Dienen; Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebot;

    Diese dienstliche Folge seines Tuns muss sich ein Soldat erschwerend zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 2 WD 35.04

    Hehlerei; Verhängungsverbot; Einstellung des Verfahrens; Persönlichkeitsprognose;

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche (auch mittelbare) Verfehlungen eines Soldaten mit Vorgesetztenrang gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - <BVerwGE 86, 293>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - <BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 = NJW 1997, 1456 = NVwZ 1997, 685>, vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 - und vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - ZBR 2000, 244 = NVwZ-RR 2000, 446>).

    Diese dienstliche Folge seines Tuns muss er sich erschwerend zurechnen lassen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260 = NVwZ-RR 1997, 239>).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

    Sein Verhalten muss dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprechen und geeignet sein, sein dienstliches Ansehen zu wahren und zu festigen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996 - 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 [359] = NZWehrr 1996, 260 = NVwZ-RR 1997, 239> m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.1997 - 2 WD 51.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei mehrfachem außerdienstlichen

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - und vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 10.03

    Versorgungsfeldwebel; Veruntreuung von Bundeswehr-Material; Manipulation an

    Der Soldat muss sich die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260>).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Zu Lasten des Soldaten fallen nicht nur die Auswirkungen der von ihm begangenen Verfehlungen gegenüber seinen Untergebenen ins Gewicht, sondern auch der Umstand, dass er von seinem Dienstposten abgelöst wurde und damit nachteilige Auswirkungen auf die Personalplanung verursachte (vgl. Urteile vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - und vom 23. April 1997 - BVerwG 2 WD 42.96 - ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 2 WD 33.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - und vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen.
  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 WD 18.01

    Vielfache Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Vereinbarkeit der

    Schließlich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat umgehend von seinem Dienstposten, auf den er durch besondere Ausbildung und Personalplanung vorbereitet worden war, abgelöst werden musste, wodurch dem Dienstherrn weitere Nachteile entstanden sind (vgl. Urteile vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - und vom 23. April 1997 - BVerwG 2 WD 42.96 -).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03

    Zugriff auf Gemeinschaftskasse; "Griff in die Kameradenkasse"; Verfehlungen eines

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

  • BVerwG, 02.09.1998 - 2 WD 13.98

    Recht der Soldaten - Verurteilung wegen außerdienstlicher Verfehlung

  • BVerwG, 19.04.2007 - 2 WD 7.06

    Pflicht zum treuen Dienen; Fürsorgepflicht; Erteilung eines Befehls zu nicht

  • BVerwG, 02.12.1999 - 2 WD 42.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen je eines Falles der vollendeten und

  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 8.03

    Griff in die Kameradenkasse; Unteroffizierskasse; Unterschlagung; Mitverschulden

  • BVerwG, 04.07.2001 - 2 WD 52.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung mehrerer Befehle -

  • BVerwG, 19.03.1997 - 2 WD 34.96

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter

  • BVerwG, 23.04.1997 - 2 WD 42.96

    Beförderungsverbot wegen eines Dienstvergehens der entwürdigenden Behandlung

  • BVerwG, 01.04.2003 - 2 WD 48.02
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2941
BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1996 - 3 B 70.96 (https://dejure.org/1996,2941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Stasi-Vermögen - Vermietung - Zuführung zu neuen sozialen Zwecken

  • rechtsportal.de

    EinigungsV Art. 22 Abs. 1 S. 2
    Offene Vermögensfragen - Zuführung zu neuen sozialen Zwecken

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 579 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 62.93

    Zuführung von Stasi-Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1996 - 3 B 70.96
    Wie der früher für dieses Rechtsgebiet zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Januar 1995 (- BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 (300) [BVerwG 19.01.1995 - 7 C 62/93]) zutreffend ausgeführt hat, folgt aus der eigentumsbegründenden Wirkung der Zuführung das Erfordernis, daß die Nutzung des Vermögensgegenstandes zu neuen sozialen Zwecken am Stichtag dauerhaft gewährleistet war.
  • BVerwG, 08.10.1998 - 3 B 100.98

    Legendiertes MfS-Vermögen; Zuführung zu neuen öffentlichen Zwecken; Anforderungen

    Der darin geäußerten Rechtsansicht hat sich der nunmehr für das Vermögenszuordnungsrecht zuständige beschließende Senat (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 70.96 und 72.96 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 21), sowie auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. September 1996 V ZR 283/94 - VIZ 1997, 47) angeschlossen.
  • BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 26.97

    Finanzvermögen, ehemaliges - des Min. für Staatssicherheit; Stichtag für

    Eine Zuführung zu sozialen Zwecken durch die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn darin die Fürsorge für Schwache und Bedürftige, die ohne solche Hilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht angemessen befriedigen konnten, zum Ausdruck kam (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 BVerwG 3 B 70.96, 17. Oktober 1996 BVerwG 3 B 71.96 und 16. Oktober 1996 BVerwG 3 B 73.96 Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 21 S. 63).
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