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   VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021   

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VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021 (https://dejure.org/1999,5577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.1999 - 1 N 98.1021 (https://dejure.org/1999,5577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 1999 - 1 N 98.1021 (https://dejure.org/1999,5577)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bebauungsplan für FOC für nichtig erklärt

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bebauungsplan für Factory Outlet Center für nichtig erklärt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Factory-Outlet-Center: Die Macht der Nachbargemeinden! (IBR 1999, 384)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 822
  • BauR 1999, 1140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen?

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Einer (materiellen) gemeindenachbarlichen Abstimmung bedarf es nämlich immer schon dann, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde erwarten läßt; auf das unmittelbare Angrenzen der Gemeinden kommt es ebensowenig an wie auf das Vorliegen einer hinreichend bestimmten Planung (BVerwG vom 9.1.1995, NVwZ 1995, 694).

    1.1 Ausgelöst wird eine Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB dadurch, daß von der beabsichtigten Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Nachbargemeinde ausgehen können (BVerwG vom 9.1.1995, NVwZ 1995, 694 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerwGE 84, 209; s. dazu auch OVG Saarld. vom 21.3.1995, BRS 57 Nr. 47).

    Die Störung einer hinreichend bestimmten Planung ist nicht Voraussetzung für das Abstimmungserfordernis (vgl. BVerwG vom 9.1.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich grundsätzlich danach, was nach den Umständen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG vom 11.3.1988, BayVBl 1988, 568).

    Denn eine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan ist nur dann nicht zwingend geboten, wenn sichergestellt ist, daß der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = NVwZ 1989, 659).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Für die Antragsbefugnis genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch Mißachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots; insoweit sind im Rahmen von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als für die Darlegung einer Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG vom 24.9.1998, DVBl 1999, 100).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    1.1 Ausgelöst wird eine Abstimmungspflicht i.S.v. § 2 Abs. 2 BauGB dadurch, daß von der beabsichtigten Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Nachbargemeinde ausgehen können (BVerwG vom 9.1.1995, NVwZ 1995, 694 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerwGE 84, 209; s. dazu auch OVG Saarld. vom 21.3.1995, BRS 57 Nr. 47).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Ergebnisrelevanz liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwGE 64, 33 (39 f).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 CN 7.97

    Bebauungsplan; Problembewältigung; Konfliktlösung; Konfliktbewältigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Hierbei genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht (BVerwG vom 8.10.1998, BauR 1999, 359).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Eine Heilung von Mängeln im ergänzenden Verfahren scheidet indessen aus, wenn der Fehler so schwer wiegt, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft (BVerwG vom 10.11.1998, BauR 1999, 361) und damit die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (BVerwG vom 8.10.1998 a.a.0.).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 4 NB 3.95

    Bebauungsplan - Bestimmtheitsgrundsatz - Normenklarheit - Auslegung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Der geringe Konkretisierungsgrad der planerischen Aussagen über die festgesetzte Art der baulichen Nutzung, d.h. die Zurückhaltung der Antragsgegnerin bei der Festlegung von Handelsformen und Warenangebot, ist für sich allein betrachtet unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Bestimmtheit der Planung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG vom 24.1.1995, BauR 1995, 662).
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 BN 4.97

    Bauplanungsrecht - Keine Bewältigung von Folgeproblemen bei Aufstellung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Erst nach diesem Schritt ist eine Beurteilung möglich, ob diese Konflikte überhaupt realistischerweise im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden können (vgl. BVerwG vom 25.8.1997, NVwZ 1998, 953) oder ob sie nicht durch Festsetzungen des Bebauungsplans selbst gelöst werden müssen.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.1999 - 1 N 98.1021
    Die Grenzen planerischer Zurückhaltung der Gemeinde werden somit durch das Abwägungsgebot und - als dessen Ausfluß (vgl. z.B. BVerwGE 57, 297 [302]; BVerwGE 61, 307 [311]) - durch das Gebot der Konfliktbewältigung bestimmt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - 7a D 108/96

    Bau von Einkaufszentren auf der "grünen Wiese" erschwert

  • VGH Bayern, 04.09.1984 - 1 B 82 A.439

    Interkommunale Abwägung in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 09.03.1979 - 4 C 41.75

    Ergänzung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2002 - 1 MN 3976/01

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bebauungsplans; Geltendmachung einer

    Mit dem Bayerischen VGH (Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, NVwZ 2000, 822) muss zum Ausgleich dafür, dass sich die Antragsgegnerin mit der bloßen Festlegung der Nutzungsart "Sondergebiet Einkaufszentrum" und einer Gesamtverkaufsfläche von 34.000 m² auf ihrem Gemeindegebiet ohne konkretisierende Einschränkungen des Sortimentes beschieden hat, bei der Kontrolle der Abwägungsentscheidung die gesamte Bandbreite der auf dieser Grundlage möglichen Nutzungen in den Blick genommen werden.

    Geht es um die städtebaulichen Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden, so erfordert dies in der Regel eine sachverständige Begutachtung der zu erwartenden Folgen; erst gutachtliche Stellungnahmen können die Grundlage für eine ausgewogene Planungsentscheidung darstellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, NVwZ 2000, 822 = GewArch 1999, 432 = BayVBl 2000, 273; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.6.1999 - 3 M 144/98 -, NVwZ-RR 2000, 559 = BRS 62 Nr. 62 = DÖV 2001, 134).

    Das gilt unter anderem und kumulativ deshalb, weil die Antragsgegnerin auch in den textlichen Festsetzungen auf eine einschränkende Konkretisierung der Planausnutzungsmöglichkeiten verzichtet hat und daher der Überprüfung der Planungsentscheidung die maximale Ausnutzung der durch die 1. Planänderung ermöglichten Grundstücksnutzungen zugrunde zulegen ist (vgl. nochmals BayVGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20

    Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser;

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 B 12.431

    Planfeststellung für Hochwasserschutzmaßnahme - Bindungswirkung eines Urteils im

    Das ist beim Fehlen der Planrechtfertigung der Fall, weil dieser Mangel die Planung als Ganzes erfasst und daher die Entwicklung eines gänzlich neuen Planungskonzepts in einem neuen Planfeststellungsverfahren erfordert (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385; U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3/02 - BVerwGE 119, 54; BayVGH, U.v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 - BayVBl 2000, 273; U.v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BayVBl 2008, 601 Rn. 53; OVG SH, U.v. 22.1.2009 - 12 KN 29/07 - NVwZ-RR 2009, 546; OVG NRW, U.v. 17.2.2012 - 2 D 50/10.NE - juris Rn. 145; Sauthoff in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 1. Aufl. 2008, § 17e Rn. 41 zu § 17e Abs. 6 FStrG).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 120/20

    Einzelhandel, großflächiger; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 122/20

    Einzelhandel, großflächiger; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag;

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 121/20

    Corona; Einzelhandel, großflächiger; Infektionsschutzrecht;

    Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand als allgemein bekannt angesehen werden kann, hat er jedenfalls eine normative Niederlegung in der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gefunden, wonach anzunehmen ist, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch Auswirkungen auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2006 - 5 S 2617/05 -, juris Rn. 50; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.5.1999 - 1 N 98.1021 -, juris Rn. 38).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99   

Zitiervorschläge
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OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99 (https://dejure.org/1999,7295)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.1999 - 4 Bs 351/99 (https://dejure.org/1999,7295)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 1999 - 4 Bs 351/99 (https://dejure.org/1999,7295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    VwGO § 60 Abs. 1
    Fristversäumung wegen Störung des Telefaxempfangsgerätes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VwGO § 60 Abs. 1
    Sorgfaltsanforderungen bei defektem Telefaxempfangsgerät des Gerichts L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zumutbarkeit der Überbringung eines fristwahrenden Schriftsatzes zum Nachtbriefkasten zur Einhaltung einer Rechtsmittelfrist

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 2 VG 3812/99
  • OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1667
  • NVwZ 2000, 822 (Ls.)
  • VersR 2000, 1523 (Ls.)
  • DVBl 2000, 577 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten zwar, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 2.3.1993, BVerfGE 88, S. 118, 123 ff., ständ. Rspr).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Ebensowenig darf auf ihn die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangter fristwahrender Schriftsätze abgewälzt werden, sofern die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 69 S. 381, 386; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.1997 - OVG Bs IV 348/96 - betr. einen vom Absender nicht erkennbaren Telefax-Übertragungsfehler).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Etwaige Fristversäumnisse, die auf der Verzögerung der Entgegennahme von Schriftsätzen durch das Gericht beruhen, dürfen dem Bürger aber nicht angelastet werden (BVerfG, Beschl. v. 3.10.1979, BVerfGE 52 S. 203, 207, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Allerdings sind die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verlangen (BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987, BVerfGE 74, S. 220, 225).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Die Gerichte dürfen insoweit auch bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG, Beschl. v. 11.7.1984, BVerfGE 67, S. 208, 212 f.).
  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 95/94

    Sorgfaltsanforderungen bei fehlgeschlagener Übermittlung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen eines Fehlers des Telefaxempfangsgeräts war übereinstimmend anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, der eine gesetzliche Frist bis auf wenige Stunden vor deren Ablauf ausnutzt und an dessen Sorgfaltspflichten deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu ergreifen hat, wenn sich herausstellt, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 6.3.1995, NJW 1995 S. 1431; v. 26.6.1996, NJW-RR 1996 S. 1275; BAG, Urt. v. 14.9.l994, NJW 1995 S. 743; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.l995, AuAS 1996 S. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.5.1995 - 12 L 3657/95).
  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 528/92

    Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die genannten Gründe dieses Beschlusses, den (lediglich) eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts getroffen hat, das Beschwerdegericht im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsteller zu binden geeignet sind (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.5.1991, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 38: die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen; die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist Sache der sachnäheren Fachgerichte; BAG, Urt. v. 23.11.94, BAGE 78 S. 294, m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1995 - II ZB 1/95

    Pflichten des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Übermittlung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen eines Fehlers des Telefaxempfangsgeräts war übereinstimmend anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, der eine gesetzliche Frist bis auf wenige Stunden vor deren Ablauf ausnutzt und an dessen Sorgfaltspflichten deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu ergreifen hat, wenn sich herausstellt, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 6.3.1995, NJW 1995 S. 1431; v. 26.6.1996, NJW-RR 1996 S. 1275; BAG, Urt. v. 14.9.l994, NJW 1995 S. 743; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.l995, AuAS 1996 S. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.5.1995 - 12 L 3657/95).
  • BGH, 26.06.1996 - IV ZB 5/96

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Fehlschlagen der Übermittlung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen eines Fehlers des Telefaxempfangsgeräts war übereinstimmend anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, der eine gesetzliche Frist bis auf wenige Stunden vor deren Ablauf ausnutzt und an dessen Sorgfaltspflichten deshalb besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, andere noch mögliche und zumutbare Maßnahmen für einen sicheren Zugang des fristwahrenden Schriftsatzes beim zuständigen Gericht zu ergreifen hat, wenn sich herausstellt, daß aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefaxverbindung nicht zustande kommt (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 6.3.1995, NJW 1995 S. 1431; v. 26.6.1996, NJW-RR 1996 S. 1275; BAG, Urt. v. 14.9.l994, NJW 1995 S. 743; VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.l995, AuAS 1996 S. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.5.1995 - 12 L 3657/95).
  • BGH, 30.10.1996 - XII ZB 140/96

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Defekt des Telefax-Empfangsgeräts

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.11.1999 - 4 Bs 351/99
    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, könne beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, daß er - unter Aufbietung aller nur denkbarer Anstrengungen - innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.10.1996, NJW-RR 1997 S. 250, im Anschluß an die Entscheidung des BVerfG).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.1995 - 12 L 3657/95
  • OVG Hamburg, 24.02.1999 - 4 Bs 24/99
  • BVerwG, 06.11.2007 - 3 B 60.07

    Rügerechtliche Einordnung der unrichtigen tatrichterlichen Entscheidung durch

    Es kann offenbleiben, ob von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden kann, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (so BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 1. August 1996 1 BvR 121/95 NJW 1996, 2857; vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 5. November 1999 4 Bs 351/99 NJW 2000, 1667; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11. Mai 2005 2 BvR 526/05 NJW 2006, 829).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 CE 11.2687

    Technischer Defekt des Faxgeräts; Übermittlung der Beschwerdebegründung in

    Zwar dürfen die technischen Risiken der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden, wenn die technische Störung im Bereich des Telefaxempfangsgerätes liegt (OVG Hamburg vom 5.11.1999 Az. 4 BS 351/99 RdNr. 5 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11383
VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99 (https://dejure.org/1999,11383)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.1999 - 10 S 2699/99 (https://dejure.org/1999,11383)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 1999 - 10 S 2699/99 (https://dejure.org/1999,11383)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH - Errichtung oder Änderung der Linienführung einer Freileitung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 822 (Ls.)
  • DVBl 2000, 830 (Ls.)
  • DÖV 2000, 384
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98

    Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99
    Insbesondere unternimmt er in keiner Weise den Versuch, unter Würdigung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen der Kläger die Planung der schon seit Jahrzehnten auf dem Grundbesitz der Kläger bestehenden Freileitung abwägend nachzuvollziehen (vgl. zu diesen Anforderungen das Urt. des Senats v. 8.9.1999 - 10 S 1406/98) Vielmehr ordnet der Enteignungsbeschluß lediglich die nachträgliche dingliche Sicherung eines aus seiner Sicht schon rechtmäßig bestehenden Leitungsrechts an.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch dem Urteil des Senats vom 8.9.1999 - 10 S 1406/98 - nicht entnommen werden, daß vorliegend seine erstinstanzliche Zuständigkeit gegeben ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99
    Denn eine solche Gestattung gegenüber dem betroffenen Eigentümer enthält die Feststellung der generellen Enteignungszulässigkeit nach § 12 EnWG nicht, da durch diese über die Inanspruchnahme konkreter Eigentümer noch nicht entschieden ist (BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, NJW 1997, 90 = VBlBW 1996, 428 = GewArch 1997, 169 m.w.N.).

    Zwar hat der Senat in diesem Urteil, ebenso wie in seinem Urteil vom 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, a.a.O.), seine erstinstanzliche Zuständigkeit zur Überprüfung des jeweiligen Enteignungsbeschlusses bejaht.

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99
    Denn eine solche Gestattung gegenüber dem betroffenen Eigentümer enthält die Feststellung der generellen Enteignungszulässigkeit nach § 12 EnWG nicht, da durch diese über die Inanspruchnahme konkreter Eigentümer noch nicht entschieden ist (BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, NJW 1997, 90 = VBlBW 1996, 428 = GewArch 1997, 169 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.1999 - A 1 S 142/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,11708
OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.1999 - A 1 S 142/99 (https://dejure.org/1999,11708)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.11.1999 - A 1 S 142/99 (https://dejure.org/1999,11708)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. November 1999 - A 1 S 142/99 (https://dejure.org/1999,11708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,11708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1666
  • NVwZ 2000, 822 (Ls.)
  • DVBl 2000, 140
  • DÖV 2000, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 26.06.2003 - 12 U 276/01

    Gewerberaummiete: Zustimmung des Mieters zur Vertragsübernahme durch Dritten;

    Diese werden nach der amtlichen Begründung in ihrer Wirksamkeit durch eine Verletzung der Berufspflichten aus § 46 BRAO nicht berührt (amtliche Begründung; BAG MDR 1996, 857; OVG Magdeburg, NJW 2000, 1666; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 28 m.w.N.; Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 46 BRAO Rdnr. 47 m. w. N.; Henssler/Prütting, BRAO, § 46 Rdnr. 31, 32).
  • OVG Hamburg, 18.01.2016 - 1 Bf 152/15

    Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis an Personen

    Soweit eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben ist, sind Prozesshandlungen und sonstige Erklärungen durch eine Person, die als Rechtsanwalt zugelassen ist, nur dann wirksam, wenn offen erkennbar ist, dass der Schriftsatz in der Eigenschaft als Rechtsanwalt verfasst und eingereicht worden ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.11.1999, A 1 S 142/99, DVBl. 2000, 140, juris Rn. 1, 2; BAG, Beschl. v. 19.3.1996, 2 AZB 36/95, NJW 1996, 2254, juris, Rn. 7 ff.; Urt. v. 21.11.1985, 2 AZR 21/85, juris Rn. 19).
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