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   BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11   

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BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11 (https://dejure.org/2012,19113)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2012 - 6 C 14.11 (https://dejure.org/2012,19113)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - 6 C 14.11 (https://dejure.org/2012,19113)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    TKG § 47; § 104; § 105; Richtlinie 2002/19/EG Art. 5; Richtlinie 2002/22/EG Art. 5 Abs. 1; Art. 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2; Richtlinie 2002/58/EG Art. 12; Richtlinie 2009/136/EG Art. 1 Nr. 16
    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; Datenüberlassung; Fremddaten; Überlassungspflicht; nationale Regulierungsbehörde; Regelungsbefugnis; Bereitstellung; Zugang; Endnutzer; Universaldienstverpflichtung; zentraler Mechanismus für ...

  • zvr-online.com

    Art. 5 RL 2002/19/EG, Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/22/EG, Art. 25 Abs. 2 Richtlinie 2002/22/EG, Art. 3 Richtlinie 2002/22/EG, Art. 12 Richtlinie 2002/58/EG, Art. 1 Nr. 16 Richtlin... ie 2009/136/EG, § 47 TKG, § 104 TKG, § 105 TKG
    "Weitergabe von Telefonkundendaten an Auskunfteien"

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 47; § 104; § 105
    Auskunftsdienst; Bereitstellung; Datenüberlassung; Dauerverwaltungsakt; Endnutzer; Fremddaten; Regelungsbefugnis; Streitbeilegungsbeschluss; Teilerledigung; Teilnehmerdaten; Teilnehmerverzeichnis; Telefondienstanbieter; Universaldienstverpflichtung; Zugang; nachträgliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 1 TKG 2004, § 104 TKG 2004, § 105 TKG 2004, Art 5 EGRL 19/2002, Art 5 Abs 1 EGRL 22/2002
    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörde

  • R&W Online

    Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Teilnehmerdaten an Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

  • rewis.io

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen Regulierungsbehörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 2002/22/EG Art. 25 Abs. 3 S. 2
    Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Pflicht der Telekommunikationsunternehmen zur Überlassung von Teilnehmerdaten an Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Zur Weitergabe von Telefonkundendaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlassung von Teilnehmerdaten an Telefon-Auskunftsdienste

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Wem gehören die Telefonbuchdaten? Jedenfalls nicht allein der Telekom…

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutsche Telekom muss Telefon-Teilnehmerdaten herausgeben

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte, 26.07.2012)

    Telekom zur Datenweitergabe verurteilt: Drum prüfe, wer sich ins Telefonbuch eintragen lässt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 139
  • K&R 2013, 280
  • DÖV 2013, 81
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Rs. C-543/09) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlage wie folgt beschieden:.

    aa) Dass dem Streitbeilegungsbeschluss zum Erlasszeitpunkt am 11. September 2006 keine unionsrechtlichen Vorschriften entgegen gestanden haben, ergibt sich aus dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Oktober 2009 ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - (EuZW 2011, 484).

    Dass § 47 Abs. 1 TKG mit Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) vereinbar ist, steht aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (a.a.O.) fest.

    Da der Wortlaut dieser Bestimmung durch die Richtlinie 2009/136/EG nicht geändert worden ist, ist davon auszugehen, dass sich die "relevanten Informationen" im Sinne des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, zu deren Weitergabe diese Bestimmung verpflichtet, auch nach neuer Rechtslage ausschließlich auf die Informationen zu den eigenen Teilnehmern der Unternehmen beziehen, die Telefonnummern zuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 37).

    Ferner ist unverändert festzustellen, dass es sich hierbei mangels einer vollständigen Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes nur um eine Mindestvorgabe handelt und es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, weiter gehende Regelungen mit dem Ziel zu erlassen, den Eintritt neuer Bewerber in den Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zu erleichtern (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 41 f.).

    Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationale Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulierungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43; sowie früher bereits Urteile vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009, I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommunikacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27).

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage festgestellt, dass die in § 47 Abs. 1 TKG geregelte Erweiterung der Datenüberlassungspflicht auf Fremddaten in keine Befugnis eingreift, die nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen ausdrücklich auf die betroffene nationale Regulierungsbehörde, d.h. hier die Bundesnetzagentur, übertragen wurde (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff.).

    Ist Zielsetzung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, die Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu gewährleisten, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 31), kann für Art. 25 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie im Hinblick auf den identischen systematischen Zusammenhang im Ansatz nichts anderes gelten.

    Während Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie es dem für die Bereitstellung des betreffenden Universaldienstes benannten Unternehmen ermöglichen soll, eine umfassende Datenbank zu erstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O.), indem ihm vollständiges Datenmaterial als Grundlage zur Verfügung steht, betrifft Art. 25 Abs. 3 - wie bereits ausgeführt - nicht die inhaltliche, sondern die "technische" Seite der Einhaltung der Universaldienstverpflichtung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, indem für die Endnutzer der tatsächliche Zugang sichergestellt wird.

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - (Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2) das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:.

    Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 11), der ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis konkretisiert.

    Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 11 ff.) Bezug.

    Der Senat hat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 13 ff.) im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Maßstab des § 47 TKG das von Auskunfts- oder Verzeichnisanbietern auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen die in seinem Datenbestand vorhandenen Fremddaten an andere Netzbetreiber ebenso herausgeben muss wie seine Eigendaten.

    Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 25 ff.) ebenfalls bereits ausgeführt hat, ist der Anspruch der Verzeichnis- und Auskunftsanbieter gegen die Klägerin ferner nicht davon abhängig, dass die betroffenen externen Teilnehmer bzw. ihre Telefondienstanbieter der Weitergabe der Teilnehmerdaten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen.

    Da der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG - wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - (Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 14) ausgeführt hat - ein einschränkendes Verständnis dahingehend nicht ausschließt, dass die betreffenden Unternehmen gerade durch die Vergabe von Rufnummern an Endnutzer in den Besitz der Daten gekommen sein müssen, die sie sodann an die Betreiber von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten weiterzugeben haben, bestünden gegen eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts hier keine methodischen Bedenken.

    Zwar dürfte der Klägerin darin zuzustimmen sein, dass der im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie erwähnte "zentrale Mechanismus" für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten im Wesentlichen dieselbe wettbewerbsfördernde Funktion wie die nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG bereits unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Weitergabeverpflichtung in Bezug auf Fremddaten erfüllen soll, nämlich den mit der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten den "Datenbezug aus einer Hand" zu ermöglichen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 21).

  • BVerwG, 29.11.1979 - 3 C 103.79
    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Eine derartige Beschränkung des Umfangs des Aufhebungsbegehrens in zeitlicher Hinsicht kommt allerdings grundsätzlich nur bei einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Betracht, der die Besonderheit aufweist, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - BVerwGE 59, 148 ).

    Handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11. September 2006 - wie ausgeführt - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, kommt es für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtsänderung an (vgl. Urteil vom 29. November 1979 a.a.O.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts im Sinne der "acte-claire-Doktrin" (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3415 = NJW 1983, 1257 ) derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
  • EuGH, 11.03.2010 - C-522/08

    Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationale Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulierungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43; sowie früher bereits Urteile vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009, I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommunikacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Denn die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Grund des Umsetzungsgebots gem. Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009: Artikel 249 Abs. 3 EGV) verpflichtet, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a.- Slg. 2004, I-8835 = NJW 2004, 3547 Rn. 113, m.w.N.).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Ausgangspunkt der Prüfung ist insoweit die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge eine nationale Regelung nicht in die Befugnisse eingreifen darf, die den nationalen Regulierungsbehörden unmittelbar aufgrund der Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem u.a. die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-543/09, Deutsche Telekom u.a. - EuZW 2011, 484 Rn. 43; sowie früher bereits Urteile vom 3. Dezember 2009 - Rs. C-424/07, Kommission/Deutschland Slg. 2009, I-11431 Rn. 78 und 91 und vom 11. März 2010 - Rs. C-522/08, Telekommunikacja Polska - Slg. 2010, I-2079 Rn. 27).
  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Ein solcher Dauerverwaltungsakt kann für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Ein solcher Dauerverwaltungsakt kann für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit oder auch nur für Teile dieses Zeitraums angefochten werden (vgl. Urteile vom 15. November 1967 - BVerwG 1 C 43.67 - BVerwGE 28, 202 und vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
    Die geänderte Rechtslage ist hier für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht maßgeblich, da sie auch das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 ).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • VG Köln, 14.02.2008 - 1 K 4447/06
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

    Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • VG Magdeburg, 27.02.2018 - 6 A 323/16

    Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege durch Großeltern

    Eine derartige Beschränkung des Umfangs des Verpflichtungsbegehrens kommt bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2012 - 6 C 14/11 -, juris, Rn. 13).
  • VG Cottbus, 11.06.2015 - 3 K 1152/12

    Ordnungsrecht

    Die vorliegende Anordnung zur Entfernung der Tipomat-Geräte ist als ein Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren, der seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 - BVerwG 6 C 14.11 -, Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 3, juris Rn. 13; Stelkens ins Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 223).
  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6509/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    Das ergibt sich bereits aus der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG, wonach nur "für die Überlassung" der Teilnehmerdaten ein Entgelt gefordert werden kann; da sich die Überlassungspflicht des § 47 Abs. 1 auf alle Teilnehmerdaten bezieht, also auch auf Zusatz- und Fremddaten, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 6 C 14.11 - NVwZ 2013, 139 = juris Rn.17 unter Verweis auf Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08 -, NVwZ 2010, 646 = juris Rn. 13 ff, muss auch das Entgelt für die Zusatz- und Fremddaten zunächst einmal von den Kosten der "Überlassung" der Daten ausgehen.
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
    Art. 25 Abs. 2 Universaldienste-RL liegt vielmehr ein engerer Begriff der überlassungspflichtigen Teilnehmerdaten zu Grunde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2008 - 6 C 2/07 Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 25.7.2012 - 6 C 14/11 Rn. 25; Bundesnetzagentur, Beschl. v. 11.02.2015 - BK2d-14/001).
  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6520/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 6 C 14.11 - NVwZ 2013, 139 ff. = juris Rn. 25.
  • VG Cottbus, 11.06.2016 - 3 K 1152/15
  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6519/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

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